„Black Friday“: Kammergericht Berlin erklärt Marke für verfallen

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Worum geht's?

Jahrelang hat der Onlinehandel die Schnäppchenaktion Ende November vor allem mit einem verbunden: der Angst vor einer Abmahnung. Denn wer seine Kundschaft mit dem Begriff „Black Friday“ anlocken wollte, riskierte Vertragsstrafen bis zu 10.000 Euro. Nun hat das Kammergericht die eingetragene Marke für verfallen erklärt. Aber Vorsicht: Eine Beschwerde beim BGH ist noch möglich.

 

Abmahnungen für den Onlinehandel

Schon seit Jahren sind Fachleute der Meinung: „Black Friday“ darf ebenso wenig als Marke gelten wie „Valentinstag“ oder „Schlussverkauf“. Schließlich handelt es sich um einen allgemeingültigen Begriff, der ursprünglich aus den Vereinigten Staaten kommt. Dort bezeichnet er den Tag nach Thanksgiving, an dem traditionell mit erheblichen Rabatten das Weihnachtsgeschäft eingeläutet wird. Trotzdem wurde „Black Friday“ 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) als Wortmarke eingetragen. So konnte die Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, ab 2015 Eigentümerin der Marke, sogar Online-Riesen wie Amazon wegen der unrechtmäßigen Nutzung abmahnen. Die Konsequenz: Große und kleine Händler setzten vermehrt auf ähnlich klingende Namen wir Black Week, Cyber Days oder Happy Friday.

Marke teilweise gelöscht

Nach zahlreichen Löschanträgen beim DPMA und einer Verhandlung vor dem Bundespatentgericht wurde die Marke im Februar 2020 für den Handel mit Elektronikartikeln gelöscht (Az. 30 W [pat] 26/18). Denn in diesem Warenbereich war der Begriff schon vor Anmeldung der Marke geläufig gewesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung im Mai 2021 bestätigt (Az.: I ZB 21/20). Über 900 andere eingetragene Waren und Dienstleistungen allerdings durften bisher auch weiterhin nur mit einer Lizenz der Markeninhaberin mit dem Slogan „Black Friday“ beworben werden.

Marke nicht rechtserhaltend genutzt

Vor dem Landgericht Berlin hatte außerdem der Betreiber des deutschen Portals BlackFriday.de wegen Nichtbenutzung der Marke geklagt und 2021 in erster Instanz Recht bekommen (Az. 52 O 320/19). Begründung: Nach der Eintragung sei „Black Friday“ über Jahre hinweg nur beschreibend, nicht aber rechtserhaltend im Sinne einer Marke verwendet worden. Die Wortmarke sei daher verfallen, und zwar bereits mit Wirkung ab dem 25. April 2019. Eine Entscheidung, die das Kammergericht Berlin nun bestätigt hat. Demnach muss die Marke auch für alle noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Achtung: Noch keine Rechtssicherheit

Dennoch sind Händlerinnen und Händler beim Werben mit dem Begriff „Black Friday“ 2022 noch nicht ganz auf der sicheren Seite. Denn die Super Union Holdings Ltd. kann gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen. Das wiederum könnte zu einem Revisionsverfahren beim BGH führen, womit das bisherige Urteil des Kammergerichts nicht rechtskräftig wäre.

Fazit:

Pünktlich zum Black Friday 2022 hat das höchste Gericht Berlins entschieden, dass die gleichnamige Marke verfallen ist und gelöscht werden muss. Einige Online-Shops haben den Begriff bereits wieder in ihre Werbeaktionen integriert. Aber Vorsicht: Eine wirklich rechtssichere Nutzung des Begriffs ist zum jetzigen Zeitpunkt nur für Waren und Aktionen im Elektronikbereich möglich. Denn sollte die bisherige Markeninhaberin vor dem BGH Nichtzulassungsbeschwerde einreichen und dieser dann stattgegeben werden, dann wäre das aktuelle Urteil nicht rechtskräftig. Zusätzliche Informationen und Tipps zum Vermeiden einer Abmahnung finden Sie unter https://www.e-recht24.de/news/ecommerce/10289-abmahnung-werbung-black-friday.html


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