EuGH-Urteil: Webseitenbetreiber sind für Datensammlung über Social Plugins mitverantwortlich

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Worum geht's?

Wer den Like-Knopf in den eigenen Online-Auftritt einbauen will, muss künftig die Zustimmung der Seitenbesucher einholen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Denn über das Plugin werden automatisch IP-Adresse und weitere Daten sämtlicher Nutzer an das soziale Netzwerk weitergeleitet. Auch dann, wenn sie gar keinen Facebook-Account besitzen.

IP-Adresse und Browserinformationen erfasst

Schon 2015 hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Online-Shop Fashion ID wegen des Social Plugins abgemahnt. Damals war der blaue Button ein beliebtes Mittel, um Produkte oder Webseiteninhalte auf Facebook bekannt zu machen. Was viele Nutzer zu dem Zeitpunkt nicht ahnten: Einige ihrer Daten wurden schon beim Laden der Seite weitergegeben. Auch dann, wenn sie die „Gefällt mir“-Schaltfläche nicht anklickten. Und sogar dann, wenn sie selbst gar kein Facebook-Konto besaßen.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer war dieses Vorgehen auch nach damaligem Datenschutzrecht unzulässig. Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 151/15) sah das 2016 ähnlich. Doch Fashion ID ging in Berufung und erhielt dabei Unterstützung durch Facebook selbst.

Was sagt die Datenschutz-Richtlinie?

Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, bat im Januar 2017 den EuGH um Auslegung der relevanten Bestimmungen. Unter anderem ging es um die Fragen: Ist Fashion ID mitverantwortlich für das, was Facebook mit den erhobenen Informationen macht? Und: Muss der Online-Shop seine Besucher darüber informieren, dass Daten gesammelt und weitergegeben werden? Der Europäische Gerichtshof (Az. C-40/17) entschied jetzt: erstens nein. Und zweitens ja.

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Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Nutzerdaten gegen mehr Bekanntheit

„Nein“ heißt: Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung durch Facebook kann der Webseitenbetreiber nicht beeinflussen. Er darf also auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden. „Ja“ allerdings zur Mitverantwortung beim Erheben und Weiterleiten der Nutzerinformationen.

Als Seitenbetreiber sieht der EuGH für Fashion ID klare wirtschaftliche Vorteile durch das Einbinden des Like-Buttons: Jeder Klick bringt zusätzliche Werbung auf Facebook. Im Gegenzug habe man zumindest stillschweigend zugestimmt, personenbezogene Daten an den Social-Media-Riesen zu übermitteln. Das allerdings sei unzulässig, wenn man die Seitenbesucher nicht vorab informiert und ihre Einwilligung eingeholt habe.

Fazit

Bereits vor dem EuGH-Urteil hatten immer mehr Seitenbetreiber auf den Like-Button verzichtet. Nun ist klar, dass die Datenschützer richtig lagen mit ihren Einschätzungen: Das Sammeln von IP-Adressen und anderen personenbezogenen Daten mithilfe des Social Plugins ist unzulässig – zumindest dann, wenn Nutzer nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Uwe Wortmann
Eigentliche ist das doch nicht neu - durch das frühere Urteil. Hier wird. Ur immer von Facebook geschrieben. Gilt das auch für z.B. Google Maps als eingebundene Karte auf einer Website? Hier werden auch personenbezogen e Daten übertragen. Müssen die wirklich alles als „nicht selbst starten“ eingebunden werden?
2
zzz
Wie ist es, wenn man das Social-Share Button-Plugin von eRecht24 benutzt?
5

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