Embedding & Urheberrecht

Urheberrecht: Darauf müssen Sie beim Video Embedding und Co. achten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Framing, Einbetten und Verlinken fremder Videos ist grundsätzlich erlaubt.
  • Wenn fremde Videos etwa auf YouTube unbeschränkt zugänglich sind, ist das Einbinden und Einbetten in den meisten Fällen erlaubt.
  • Im Zweifel haftet aber der Webseitenbetreiber für Urheberrechtsverstöße.

Worum geht's?

Als Unternehmer haben Sie eventuell auch schon einmal ein YouTube-Video auf Ihrem Account bei Facebook oder Ihrer eigenen Homepage eingebunden. Dieses sogenannte Embedding von Videos ist mittlerweile genauso verbreitet wie das einfache Verlinken von Inhalten. Doch wann ist Embedding und das Verlinken von fremden Inhalten erlaubt und wann nicht? Wir geben einen Überblick.

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1. Was ist Embedding per Definition?

Das Embedding – Deutsch: die Einbettung - von fremden Inhalten auf eigenen Seiten und Profilen liegt im Urheberrecht vor, wenn Sie Inhalte so einbinden, dass diese direkt auf Ihrer Website dargestellt werden.

Der Unterschied zur Verlinkung ist, dass Ihre Nutzer Ihre Website nicht verlassen müssen, um die Inhalte zu sehen. Wenn Sie dagegen einen Inhalt verlinken, verlässt der Besucher Ihre Seite. Embeddings setzen die meisten auf Social Media Kanälen wie Facebook, X (ehemals Twitter) und Co. ein. Embedding ist auch mit Sharing in den sozialen Medien gleichzusetzen.

Beispiel: Sie haben auf einer Veranstaltung Ihr Produkt vorgestellt und der Veranstalter hat dies gefilmt und bei YouTube hochgeladen. Dieses Video betten Sie auf Ihrem Facebook Profil ein, um Werbung für Ihr Unternehmen zu machen.

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LESEEMPFEHLUNG

Beim Framing werden Videos, Bilder oder sonstige Inhalte auf der Website eingebunden. Die Einbettungen sorgen dafür, dass die Inhalte direkt abspielbar sind, ohne dass der Nutzer die Webseite verlassen muss. Dazu werden einzelne Rahmen ("Frames") dargestellt. Mehr zum Thema "Framing" lesen Sie in unserem Artikel.

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2. Was ist der Unterschied zwischen Embedding und Links?

Beim Verlinken von Inhalten ist zwischen Hyperlinks und den sogenannten Deep Links zu unterscheiden. Hyperlinks verweisen auf eine fremde URL, oftmals in einem neuen Fenster. Deep Links hingegen führen zu einer bestimmten Ressource der Zielseite, beispielsweise einem PDF oder einer Grafik.

Wenn Sie als Inhaber einer Webseite Inhalte verlinken, muss der Nutzer dagegen die fremde Seite aufrufen (und Ihre Seite verlassen), um deren Inhalte einzusehen. Sie verweisen also nur auf fremde Videos, Text oder Bilder, während Sie beim Framing und Embedding die Inhalte auf Ihrer Homepage sichtbar machen.

Allerdings haben Embedding, Framing und Verlinken eines gemeinsam: Sie kopieren keine Dateien, sondern die Originaldatei bliebt auf dem Server beispielsweise auf dem von YouTube. Sie laden also keine Datei herunter, speichern Sie auf Ihrem Rechner und laden Sie wieder hoch. Alles, was Sie tun, ist ein Caching der Datei im Browser – das ist aber erlaubt.

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3. Darf ich fremde Videos einbinden und verlinken?

Egal ob Embedding, Framing oder Verlinkungen, rechtlich werden diese Techniken gleich behandelt. Der Grundsatz: Hat der Urheber eines Werks – also etwa der "Schöpfer" eines Videos - das Video frei zugänglich bei YouTube veröffentlicht, ist Embedding erlaubt. Wichtig ist hierbei, dass das Video keine fremden Urheberrechte verletzt.

ACHTUNG!

Wenn Videos aber zum Beispiel auf einer Webseite veröffentlicht sind, dann entscheidet allein der Urheber über die Vervielfältigung seiner Inhalte. In dem Fall müssen Sie den Urheber um Erlaubnis bitten, damit Sie den Inhalt auf Ihrer Website einbinden dürfen.

4. Gibt es Ausnahmen? Ist die Einbettung von Videos erlaubt, wenn der Urheber die Inhalte technisch besonders geschützt hat?

Ausnahmen gelten, wenn der Urheber den Abruf des Inhalts von seiner Zustimmung abhängig gemacht oder den Zugang technisch beschränkt hat. So zeigt er, dass er den Kreis der Personen, die den Inhalt einsehen können, selbst festlegen möchte oder auf seine eigene Internetseite beschränken will.

Beispiel: Sie betreiben eine Plattform für Kunst und binden Vorschaubilder digitalisierter Werke verschiedener Künstler in Form von mehreren Frames auf Ihrer Seite ein. Die Urheber selbst haben aber den Zugang zu den Bildern auf ihrer Seite technisch beschränkt. Sie wollen Ihnen nur die Nutzungsrechte einräumen, wenn auch Sie einen technischen Schutz vor Embedding durch Dritte sicherstellen.

In diesem Fall werden die Urheberrechte der Künstler verletzt, weil es sich um einen neue "öffentliche Wiedergabe" handelt, wenn Sie die Vorschaubilder auf Ihrer Homepage einbetten. Grund: Wenn Sie die Inhalte auf einer neuen Seite einsehbar machen, eröffnen Sie die Inhalte für ein neues Publikum, so urteilte auch der BGH in einem Urteil vom 09.09.2021 (Aktenzeichen I ZR 113/18).

Framing ist zulässig, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen wird. Ein Beispiel dafür sind frei zugängliche YouTube-Videos, die der Urheber selbst veröffentlicht hat und die jeder abrufen kann. Framing ist unzulässig, wenn der Urheber keine Zustimmung erteilt hat, eine „Paywall“ eingebaut hat oder den Zugang technisch beschränkt hat.

5. Hafte ich, wenn ich rechtswidrige Inhalte auf meiner privaten Facebook- oder Internetseite einbette?

Manchmal hat der Urheber keine Zustimmung erteilt und jemand anderes hat die Inhalte rechtswidrig ins Netz gestellt. Hier sollten Sie wissen: Unter Umständen haften Sie, wenn Sie Inhalte verlinken oder einbetten, die ein anderer rechtswidrig ins Netz stellt.

Nutzen Sie die Inhalte für Ihre private Website, haften Sie allerdings nur, wenn Sie wussten, dass die Inhalte, die Sie embedded haben, rechtswidrig ins Internet gelangt sind. Spätestens, wenn der Urheber Sie darauf hinweist, haften Sie und müssen die Inhalte entfernen. Aber auch wenn Sie Inhalte verlinken, die offensichtlich ohne Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurden, haften Sie (z. B. illegale Streamingportale).

6. Was ist, wenn ich als Unternehmen rechtswidrig veröffentlichte Inhalte auf meiner Unternehmenswebsite embedde?

Sind Sie dagegen als Unternehmer aktiv, sind die Regeln strenger: Hier wird vermutet, dass Sie wussten, dass der Inhalt gegen Urheberrechte verstößt. Sie müssen dann beweisen, dass Sie dies nicht wussten oder nicht hätten wissen können. Anderenfalls haften Sie für die Urheberrechtsverletzung.

Ob Sie von der Rechtswidrigkeit hätten wissen müssen, ergibt sich aus folgendem: Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich vorab vergewissern, dass Sie keine Urheberrechte verletzen, wenn Sie Inhalte verlinken oder einbetten möchten. Wie lange und intensiv Sie dafür nachforschen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Es ist Ihnen zum Beispiel weniger zumutbar nachzuforschen, wenn

  • dies viel Zeit in Anspruch nimmt.
  • der finanzielle Aufwand hoch ist.
  • Antworten nicht zu erwarten sind, wenn Sie beim Urheber nachfragen.

Dagegen ist es Ihnen eher zumutbar, sorgfältiger zu forschen, wenn

  • Sie auf eine "gefahrgeneigte" Quelle verlinken, z. B. Seiten, die sonst kostenpflichtige Software gratis anbieten. Anders ist das zum Beispiel bei "open content".
  • Sie sich die Inhalte, auf die Sie verlinken, "zu eigen machen", d. h. wenn Sie damit Ihre eigenen Aussagen untermauern oder wenn das Embedding wie Ihr eigener Inhalt erscheint.

7. Was kann mir passieren, wenn ich dagegen verstoße?

Wenn Sie rechtswidrig hochgeladene Inhalte verlinken oder embedden, kann der Urheber Sie abmahnen. Das bedeutet: Sie müssen die Anwaltskosten zahlen, die Verlinkungen entfernen und sich verpflichten, eine Vertragsstrafe von bis zu 5000 Euro zu zahlen, wenn Sie das noch einmal tun. Wenn durch die Verbreitung beim Urheber ein Schaden entsteht, kann er eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Damit es nicht so weit kommt, wenden Sie sich im Zweifel lieber an einen auf Internetrecht spezialisierten Anwalt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

8. Was muss ich beim Datenschutz beachten?

Wenn Sie Inhalte von Plattformen wie Facebook auf eigenen Webseiten einbetten oder verlinken, stellt sich das Problem Datenschutz: In dem Moment, in dem Ihre Nutzer den embedded Content ansehen, wird ein Code ausgeführt. Über diesen kann Facebook unter Umständen Daten Ihrer Websitebesucher sammeln. Nehmen Sie diesen Vorgang daher unbedingt in Ihre Datenschutzerklärung auf.

Übrigens: Auch wenn Sie einen Facebook Like und Share Button verwenden, haften Sie. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel "Zentrales EuGH-Urteil zur Haftung von Social Media Plugins wie dem Facebook Like Button".

9. Checkliste: Darauf muss ich bei Embedding, Framing und Co. achten

Zusammengefasst noch einmal die wichtigsten Punkte, auf die Sie achten müssen und wie Sie verfahren sollten, wenn Sie fremde Inhalte verlinken, embedden, framen wollen.

Checkliste
Darauf sollten Sie beim Embedding achten
  • Verlinken, embedden und framen Sie Inhalte nur, wenn der Urheber den Zugang nicht beschränkt hat.
  • Gibt es einen Lizenzvertrag, halten Sie sich an diesen: Verlangt der Urheber, dass Sie einen technischen Schutz gegen Framing einbauen, tun Sie das.
  • Wenn Sie als Unternehmer fremde Inhalte einbetten oder verlinken, vergewissern Sie sich, dass der verlinkte Inhalt nicht selbst gegen Urheberrechte verstößt. Schauen Sie sich dabei auch genau die Quelle an. Verzichten Sie im Zweifel lieber auf die Verlinkung.
  • Wenn der Urheber Sie darauf hinweist, dass Sie gegen seine Rechte verstoßen, entfernen Sie die Verlinkung oder Einbettung sofort (egal ob als Unternehmer oder Privatperson).
  • Wenn Sie Facebook-Videos verlinken oder einbetten, nehmen Sie den Vorgang und die Folgen in Ihre Datenschutzerklärung auf.

 

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Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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