So stufte das OLG Braunschweig die Posts ein
Die Richter des OLG Braunschweig stuften die Posts der Influencerin als unzulässige Werbung ein (Urteil vom 13.05.2020, Az. 2 U 78/19). Denn: Indem sie Bilder einstellt und diese mit den Namen und den Accounts der Hersteller verknüpft, handelt sie zu kommerziellen Zwecken. Zudem betreibt die Influencerin ihr Konto nicht privat. Sie nutzt dies, um ihr Image zu pflegen und ihre Marke und ihr Unternehmen aufzubauen.
Es ist nicht entscheidend, dass die Influencerin keine materielle Gegenleistung für ihre Posts erhalten hat. Es reicht aus, dass Influencer das Interesse von Unternehmen an einem Influencer-Marketing wecken und so Umsätze generieren wollen. Den Posts fehlte es zudem an einem redaktionellen Anlass. Das stuften die Richter als weiteres Indiz dafür ein, dass ein kommerzielles Handeln vorlag.
Die Influencerin hätte ihre Posts daher als Werbung kennzeichnen müssen. Verbraucher konnten aus den Umständen nicht unmittelbar erkennen, dass es sich um Werbung handelt. Und: Es liegt in der Natur von Influencer-Beiträgen, dass diese scheinbar eine private oder objektive Empfehlung geben, der Follower mehr Bedeutung beimessen als einer gekennzeichneten Werbung.
Fazit
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hatte im Februar vorgeschlagen, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ändern. Dabei soll eine Regelung in das Gesetz finden, die vorgibt, dass ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn Influencer damit vorrangig informieren oder eine Meinung abgeben wollen und dafür keine Gegenleistung erhalten. Der deutsche Gesetzgeber kann das UWG jedoch nicht ohne Weiteres ändern. Denn: Das UWG ist eine Umsetzung einer EU-Richtlinie. Das BMJV will daher eng mit der EU-Kommission zusammenarbeiten, um eine Lösung zu finden.
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ich verstehe das jetzt so, dass dem Formular zur Eingabe der Vertragsdaten eine Bestätungsseite folgen muss, auf der nochmal alle getätigten Eingaben dargestellt werden, bevor über den Kündigungsbu tton, das Formular versendet wird. Oder reicht der Direktversand des Formulars aus?
mir fehlt die Differenzierung nach B2C und B2B.
Gelten diese Regelungen immer?
lg. armin
Ich habe den Artikel so verstanden, dass die Regelungen für B2C & B2B gelten.
lg Chris
Ich hätte jetzt, vielleicht beeinflußt durch Artikel anderer zu dem Thema den neuen § 312k III so gelesen, daß zum einen eine Speicherung erfolgen können müsse (das wäre z. B. durch ein PDF-File möglich) und zusätzlich eine E-Mail geschickt werden müßte (Absatz IV).
Natürlich kann man argumentieren, eine sofort genannte Mail könnte der Empfünger ja auch dann abspeichern. Aber mir schien Aufteilung auf zwei verschiedene Absätze da potentiell einen Unterschied anzudeuten.
Andererseits sagt Absatz III ja nichts darüber, daß die Speicherung sofort erfolgen müsse, davon spricht nur Absatz IV. Dies könnte Ihre Auslegung unterstützen.
Genügt Ihrer Ansicht nach also tatsächlich eine sofort versandte E-Mail? (Das würde das ganze vielen Webmastern erheblich vereinfachern, glaube ich - wenn nur die Gerichte dann auch dieser Auslegung folgten.)