Wettbewerbsverein stuft Posts als Werbung ein
Ein Wettbewerbsverein fand: Die Posts der Bloggerin auf Instagram sind werblich. Sie müssen daher als Werbung gekennzeichnet sein. Denn: Die Bloggerin habe mit ihren Fotos einen kommerziellen Zweck verfolgt.
Darum sah die Influencerin ihre Posts nicht als Werbung
Die Influencerin sah das anders. Sie gab an, dass sie mit den getaggten Unternehmen keine Werbeverträge habe. Und: Sie habe die Kleidung selbst gekauft oder unverlangt zugeschickt bekommen – ohne Werbeverpflichtung. Die Tags habe sie allein aus redaktionellen Gründen gesetzt.
Wie entschied das LG Köln über die unbezahlten Posts?
Das LG Köln kam zu dem Schluss: Die Influencerin muss ihre Instagram-Posts auch dann als Werbung kennzeichnen, wenn sie kein Geld dafür erhält. Es handelt sich bei den Produktempfehlungen auch um eine geschäftliche Handlung, wenn sie keine Werbeverträge mit den Unternehmen hat. Denn: Die Bloggerin fördert mit ihren Bildern sowohl die Hersteller der Kleidung und Accessoires als auch ihre Unternehmertätigkeit als Influencerin. Dabei fördert sie die Hersteller durch sogenannte Aufmerksamkeitswerbung und so mittelbar auch deren Absatz. Sich selbst fördert sie durch die Posts, weil sie sich als potenzielle Werbepartnerin präsentiert (Urteil vom 21.07.2020, Az. 33 O 138/19).
Fazit
Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Gerichte bewerten unbezahlte Posts bisher unterschiedlich. So stuften das LG Koblenz und das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig unbezahlte Instagram-Posts mit Verlinkungen zu Unternehmen als Werbung ein. Das OLG Hamburg und das OLG München dagegen kamen zu dem Ergebnis: Influencer müssen ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn offensichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt.
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