So warb der Solarmodulhersteller für seine Produkte
Neben der eingangs genannten Werbeaussage nutzte der Solarmodulhersteller unter anderem die Ausdrücke “German Luxor Quality Standard“ und “Solarmodul-Hersteller ...“. Letztere verband er mit der Darstellung einer Deutschlandflagge.
Darum stufte ein Konkurrent die Werbung als unzulässig ein
Ein Konkurrent bemängelte, dass der Hersteller unwahre Aussagen über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte mache. Er zog daher vor Gericht.
Wie entschied das OLG Frankfurt über die Werbung?
Der Hersteller fertigt seine Module im inner- und außereuropäischen Ausland an. Die Angaben der Werbung beziehen sich jedoch auf alle Module – und damit auch auf die, die im Ausland produziert werden. Er darf für seine Produkte daher nicht mit der Werbeaussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" werben. Das gilt vor allem dann, wenn diese mit einer deutschen Flagge verbunden wird (Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20). Denn: Das erweckt den Eindruck, es handelt sich um deutsche Produkte. Verbraucher beziehen die Flagge auf die Angabe „Hersteller“ – und nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz.
Zudem erzeugt auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre “German Luxor Quality Standard“ bei Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. Das entspricht nicht der Wahrheit, so die Richter des OLG.
Wann dürfen Händler den Herstellungsort Deutschland angeben?
Das Gericht stellte klar: Unternehmen können Deutschland nur als Herstellungsort angeben, wenn sie qualitätsrelevante oder wesentliche produktspezifische Bestandteile eines Produkts hierzulande anfertigen. Bei einem Industrieprodukt kommt es dabei aus Verbrauchersicht auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort für Planung und Konzeption ist weniger relevant.
Fazit
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch abgelehnt (Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2/6 O 153/20). Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.
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