“Made in Germany”-Werbung: Rechtlich erlaubt?

Darf ich mein Produkt mit “Made in Germany” kennzeichnen und bewerben?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kennzeichnung von Ware mit “Made in Germany” ist erlaubt, sofern die wesentlichen Herstellungsprozesse in Deutschland stattfinden.
  • Deutschlandflaggen oder “Produziert in Deutschland”-Bezeichnungen auf Ware, die hauptsächlich im Ausland produziert wurde, stellen eine Irreführung der Verbraucher nach dem Wettbewerbsrecht dar.
  • Für “Made in Germany” gibt es keine Kriterien, an denen sich Unternehmer orientieren können, allerdings bereits einige Urteile von Gerichten. Im Einzelfall kann anwaltlicher Rat nötig sein.

Worum geht's?

“Made in Germany” genießt ein hohes internationales Ansehen und dient als Qualitätssiegel für sorgfältig hergestellte Produkte aus Deutschland. Für viele Unternehmen stellt “Made in Germany” daher einen geeigneten Werbeslogan für besonders hochwertige Produkte dar. Aber darf damit auch geworben werden, wenn nicht alle Einzelteile in Deutschland produziert worden sind? Wann ist die Kennzeichnung mit “Made in Germany” nicht erlaubt? Wir klären Sie auf!

 

1. Ist die Bezeichnung “Made in Germany” gesetzlich geregelt?

Was Ende des 19. Jahrhunderts als Herkunftsbezeichnung für minderwertige Waren in Großbritannien begann, entwickelte sich im Laufe des letzten Jahrhunderts zu einem weltweiten Qualitätsmerkmal. Die Bezeichnung “Made in Germany” steht für deutsche Qualität und Wertarbeit.

Deshalb stellt sich natürlich auch die Frage, ob Sie mit der Angabe “Made in Germany” für Ihre Produkte werben dürfen. Gemäß §§ 126 ff. Markengesetz (MarkenG) genießt eine geographische Herkunftsangabe kennzeichenrechtlichen Schutz. Sie dürfen also nicht mit dem Begriff “Made in Germany” Werbung machen, wenn Ihr Produkt gar nicht aus Deutschland stammt.

Generell ist die Kennzeichnung mit der Angabe “Made in Germany” nur rechtmäßig, sofern die Ware oder Dienstleistung tatsächlich aus der bezeichneten Region (in diesem Fall Deutschland) kommt und gleichzeitig auch die entsprechende Qualität aufweist.

Aber nicht nur das MarkenG spielt beim rechtlichen Schutz von “Made in Germany” eine Rolle, sondern auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der potentielle Kunde darf nicht in die Irre geführt werden. Werbung mit “Made in Germany”, obwohl das Produkt gar nicht aus Deutschland stammt, ist daher in Hinblick auf irreführende Werbung nach §§ 3 und 5 UWG verboten.

2. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ich mit der Herkunftsbezeichnung “Made in Germany” werben darf?

In der heutigen Zeit ist es eher selten der Fall, dass ein Produkt komplett in Deutschland hergestellt wird. Meistens stammen einzelne Teile aus dem Ausland oder Rohstoffe werden aus einem dritten Herkunftsland bezogen. Ist das dann aber trotzdem “Made in Germany”, wenn die Verarbeitung zum Endprodukt hierzulande stattfindet?

INTERESSANT

Es ist nicht notwendig, alle Rohstoffe und Einzelteile in Deutschland zu beziehen. Sofern nur einzelne Teilprozesse im Ausland stattfinden, kann Ihr Produkt dennoch mit “Made in Germany” gekennzeichnet werden.

Aber wo wird hier die Grenze gezogen? Genau mit dieser Frage beschäftigen sich regelmäßig die deutschen Gerichte. Es gibt keine festen Kriterien, an denen Sie sich orientieren können. Die meisten Urteile sind Einzelfallentscheidungen. Deshalb ein wichtiger Hinweis: Sind Sie nicht sicher, ob Sie mit “Made in Germany” Werbung machen dürfen, klären Sie die Sachlage im Vorfeld mit einem Anwalt.

Manche Urteile bieten aber eine gewisse Orientierungshilfe. So auch das Urteil vom OLG Stuttgart vom 10.11.1995 (Az. 2 U 124/95), welches betont, dass nicht alle Einzelteile eines Produktes aus Deutschland stammen müssen. Es ist dementsprechend in Ordnung, wenn Sie Einzelteile, die nicht für die Wertbildung Ihres “Made in Germany”-Produkts notwendig sind, im Ausland produzieren lassen.

Laut eines Urteils vom 13.06.2014 des OLG Köln (Az. 6 U 156/13) dürfen Produkte ebenfalls das Qualitätssiegel “Made in Germany” tragen, wenn zwar das Rohprodukt aus dem Ausland stammt, weiterhin aber eine größere Anzahl (in diesem Fall 15) von Arbeitsschritten oder Leistungen in Deutschland erbracht werden.

AUFGEPASST!

Der Werbeslogan “Produziert in Deutschland” ist gleichzusetzen mit “Made in Germany”. Von den Produkten wird dementsprechend erwartet, dass die wesentlichen Herstellungsschritte tatsächlich in Deutschland stattgefunden haben. Eine Kennzeichnung mit “Designed in Germany” ist dagegen zulässig, sofern das Design in Deutschland entwickelt, das Produkt aber im Ausland produziert wurde. In dem Fall darf dann aber nicht gleichzeitig mit “Made in Germany” geworben werden.

3. Wann darf ich nicht mit “Made in Germany” werben?

Mehrere Gerichte haben in den letzten Jahren Urteile gefällt, in denen eine Kennzeichnung und Werbung mit “Made in Germany” unzulässig ist. Unzulässig sind

  • Produkte, die nach deutschen Qualitätsstandards, nach deutschen Patenten oder deutschem Design im Ausland produziert werden (BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 16/14).
  • Produkte, die zum wesentlichen Teil im Ausland produziert und in Deutschland nur noch poliert, überprüft und verpackt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10 und OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. I-4 U 121/13).
  • Produkte, die mit einer Deutschlandflagge gekennzeichnet sind und damit suggerieren, dass sie in Deutschland hergestellt worden sind (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20)

Vorsichtig sein sollten Sie auch bei Produkt- und Firmennamen, die den Zusatz “Germany” tragen. Denn hier kann es sein, dass der Kunde die Bezeichnung nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke auffasst (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14).

Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Das OLG Braunschweig entschied in einem Fall vom 20.11.2018 (Az. 2 U 22/18), dass es sich bei einem in China produzierten Werkzeug der Firma “K. Germany GmbH” nicht um Irreführung handelt, sondern dem Kunden durch den Zusatz der Rechtsform “GmbH” deutlich wird, dass es sich dabei ganz klar um ein Unternehmenskennzeichen handelt.

4. Mit welchen Sanktionen müssen Sie bei falscher Kennzeichnung Ihrer Produkte rechnen?

Wenn Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen unrechtmäßig mit “Made in Germany” kennzeichnen, müssen Sie mit Abmahnungen Ihrer Mitbewerber oder von Wettbewerbsverbänden rechnen. Im Rahmen dieser Abmahnungen können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Eine unzulässige Werbung mit “Made in Germany” kann also ziemlich teuer werden.

5. Fazit zur Werbung mit “Made in Germany”

Wollen Sie mit der Herkunftsangabe “Made in Germany” werben, ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld den Herstellungsprozess der Produkte genau ansehen. Werden die wesentlichen Bestandteile des Produkts, die für die Wertbildung nötig sind, in Deutschland hergestellt, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass Werbung mit “Made in Germany” erlaubt ist.

Werden allerdings viele Einzelteile im Ausland hergestellt oder das Produkt vorwiegend im Ausland gefertigt, dürfen Sie das Produkt nicht mit “Made in Germany” kennzeichnen. Im Übrigen ist auch eine Kennzeichnung mit deutschen Flaggen nicht erlaubt. Denn auch hier kann eine Irreführung des Kunden auf Grundlage des UWG vorliegen. Oftmals ist allerdings eine Einzelfallentscheidung vor Gericht notwendig.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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