OLG Frankfurt: Wann sind Werbeaussagen zum Herstellungsort Deutschland erlaubt?

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Worum geht's?

Unternehmen geben gern an, dass sie ihre Produkte in Deutschland herstellen. Denn: Für viele Kunden ist das ein Qualitätsmerkmal. Ein Solarmodulhersteller warb unter anderem mit der Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" – obwohl er auch im Ausland produziert. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste jetzt entscheiden, ob das rechtlich zulässig ist. Was müssen Unternehmen wissen?

So warb der Solarmodulhersteller für seine Produkte

Neben der eingangs genannten Werbeaussage nutzte der Solarmodulhersteller unter anderem die Ausdrücke “German Luxor Quality Standard“ und “Solarmodul-Hersteller ...“. Letztere verband er mit der Darstellung einer Deutschlandflagge.

Darum stufte ein Konkurrent die Werbung als unzulässig ein

Ein Konkurrent bemängelte, dass der Hersteller unwahre Aussagen über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte mache. Er zog daher vor Gericht.

Wie entschied das OLG Frankfurt über die Werbung?

Der Hersteller fertigt seine Module im inner- und außereuropäischen Ausland an. Die Angaben der Werbung beziehen sich jedoch auf alle Module – und damit auch auf die, die im Ausland produziert werden. Er darf für seine Produkte daher nicht mit der Werbeaussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" werben. Das gilt vor allem dann, wenn diese mit einer deutschen Flagge verbunden wird (Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20). Denn: Das erweckt den Eindruck, es handelt sich um deutsche Produkte. Verbraucher beziehen die Flagge auf die Angabe „Hersteller“ – und nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz.

Zudem erzeugt auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre “German Luxor Quality Standard“ bei Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. Das entspricht nicht der Wahrheit, so die Richter des OLG.

Wann dürfen Händler den Herstellungsort Deutschland angeben?

Das Gericht stellte klar: Unternehmen können Deutschland nur als Herstellungsort angeben, wenn sie qualitätsrelevante oder wesentliche produktspezifische Bestandteile eines Produkts hierzulande anfertigen. Bei einem Industrieprodukt kommt es dabei aus Verbrauchersicht auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort für Planung und Konzeption ist weniger relevant.

Fazit

Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch abgelehnt (Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2/6 O 153/20). Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


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