Steuern für Gründer & Start-Ups: Unternehmensanmeldung und Einrichtung der Buchhaltung

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Worum geht's?

Bevor Sie mit Ihrem Unternehmen operativ tätig werden, müssen zunächst die Grundvoraussetzungen geschaffen werden. Neben den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen, müssen Sie Ihr Unternehmen zum einen steuerlich anmelden und zum anderen Ihre Buchführung einrichten. Erfahren Sie hier was Sie vorab zu beachten haben.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie melde ich mich steuerlich an?
  2. Wozu dient die Buchhaltung?
  3. Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
  4. Was versteht man unter der doppelten Buchführung?

1. Wie melde ich mich steuerlich an?

Damit das Finanzamt überhaupt weiß, dass Sie ein Unternehmen gegründet haben, müssen Sie sich innerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden. Diese erfolgt über den „Fragebogen zur steuerlichen Anmeldung“.

In der Regel wird das Finanzamt automatisch informiert, sobald Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet haben. Sie erhalten daraufhin das Formular zugesendet. Als Selbstständiger mit einer freiberuflichen Tätigkeit bekommt das Finanzamt hingegen keine Informationen. Sie müssen sich also selbst beim Finanzamt melden. Das Formular können sich im Internet herunterladen unter www.formulare-bfinv.de. Sie können den Fragebogen auch telefonisch oder per Post beim Finanzamt beantragen.

In dem Formular werden verschiedene allgemeine Fragen, wie zur Person, Ehepartner und Bankverbindung sowie Fragen zu Ihrem Unternehmen gestellt um Ihr Unternehmen steuerlich einordnen zu können. Sie müssen zum Beispiel angeben ob Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und welche Rechtsform sie gewählt haben. Der Fragebogen ist sehr komplex. Sollten Sie sich das Ausfüllen nicht zutrauen, holen Sie sich professionelle Hilfe und kontaktieren Sie uns. Haben Sie den Fragebogen ausgefüllt an das Finanzamt geschickt, sind Sie steuerlich gemeldet und erhalten eine Steuernummer. Nun dürfen Sie offiziell Rechnungen ausstellen.

Praxistipp: Oftmals verzögert sich die schriftliche Mitteilung der Steuernummer. Haben Sie es eilig, rufen Sie einfach beim Finanzamt und lassen sich Ihre Steuernummer mitteilen.

Fazit

Melden Sie sich frühzeitig beim Finanzamt und beschleunigen Sie somit den Gründungsprozess!
Erfahren Sie hier was Sie als Existenzgründer bei der Buchführung beachten müssen!
Bevor Sie Ihr Unternehmen gründen, folgt die Einrichtung Ihrer Buchführung. Für Sie als Gründer oder Selbstständiger, stellt sich schnell die Frage, ob Sie Ihre Buchhaltung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder der doppelten Buchführung und Bilanzierung führen müssen. Der Umfang der Buchführung und die Buchführungspflicht hängt von der Unternehmensgröße und der Rechtsform ab. Hier erfahren Sie die Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung und wie Sie Ihre Bücher zu führen haben.

2. Wozu dient die Buchhaltung?

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Die Finanzbuchhaltung dient grundsätzlich zur Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Sie umfasst im Wesentlichen alle Ein- und Auszahlungen aus den Ein- und Verkäufen sowie die Bedienung von Verbindlichkeiten. Zudem werden getätigte Investitionen und die damit verbundenen Abschreibungen in der Buchführung erfasst.

Sie ermöglicht somit zeitraumbezogene Vergleiche zwischen einzelnen Monaten, Quartalen oder Geschäftsjahren. Gleichzeitig dient sie zur Gewinnermittlung Ihres Unternehmens. Der Gewinn bildet die maßgebliche Größe für die Festsetzung der Unternehmenssteuern für Sie als Existenzgründer.

Es wird zwischen der einfachen und doppelten Buchführung unterschieden. Die einfache Buchführung, d.h. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist lediglich für sogenannte Nicht-Kaufleute vorgesehen. Alle anderen Selbstständigen sind zur doppelten Buchführung angehalten. Die Buchführungspflicht ergibt sich zum einen aus dem Handelsrecht und zum anderen aus dem Steuerrecht.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie die einfache oder doppelte Buchführen anwenden müssen? Wir helfen Ihnen gerne!

3. Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Soweit Sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und führen Sie auch freiwillig keine Bücher, dürfen Sie Ihren Gewinn mit Hilfe der EÜR ermitteln. Dieses Recht haben nur Kleingewerbetreibende, Freiberufler und Forst- und Landwirte sowie Kaufleute, deren Gewinne und Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Folgende, gesetzlich festgelegte Umsatz- und Gewinngrenzen gelten als Voraussetzung für die EÜR. Das Überschreiten der Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren führt zum Ausschluss der EÜR.

  Umsatzgrenze Gewinngrenze
Freiberufler - -
landwirtschaftliche und forstwirtschaft-liche Betriebe - 60.000 Euro / Jahr
Gewerbe (Einzelunternehmen, GbR) 600.000 Euro / Jahr 60.000 Euro / Jahr

Hinweis: Nach dem Steuerrecht gilt für Gewerbetreibende: Bereits bei Überschreiten einer der beiden Grenzen, sind sie zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Der Gewinn wird bei der EÜR durch die folgende Rechnung ermittelt:

Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn

Betriebseinahmen sind alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erfolgen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Liegen Ihre Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro, so können Sie Ihre Steuererklärung durch eine formlose Gewinnermittlung ergänzen. Liegen die Betriebseinnahmen über diesem Betrag, ist die EÜR zusammen mit der Steuererklärung durch einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Praxistipp: In manchen Fällen ist es sinnvoll auf die Anwendung der EÜR verzichten und freiwillig zu bilanzieren. Wir helfen Ihnen gerne bei der Entscheidung!

4. Was versteht man unter der doppelten Buchführung?

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Gründen Sie eine Kapitalgesellschaft oder lassen Ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen, sind Sie nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet Bücher zu führen. Das bedeutet, dass sie eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellen müssen. Steuerrechtlich hat das zur Folge, dass Sie Ihren Gewinn anhand des Betriebsvermögensvergleiches ermitteln müssen.

Bei der Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich ist die folgende Rechnung maßgeblich:

Betriebsvermögen / Eigenkapital des Betriebes am Ende des Wirtschaftsjahres
abzügl. Betriebsvermögen / Eigenkapital des Betriebes am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zuzügl. Entnahmen für betriebsfremde Zwecke
abzügl. Einlagen aus dem Privatvermögen
= Gewinn

Praxistipp: Um Kosten zu sparen, übernehmen viele Gründer ihre Buchhaltung selbst. Oft wird dafür der Feierabend oder das Wochenende genutzt. Leider führen falsches Buchen und Kontieren nicht selten zu Steuernachzahlungen. Spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung werden die Fehler aufgedeckt, da entweder keine, zu wenig oder sogar zu spät die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Betriebsprüfungen finden oft Jahre später statt, wenn vielleicht keine klärenden Unterlagen mehr vorgelegt werden können, was zum Nachteil des Unternehmens führt. Wir helfen Ihnen gerne!

Fazit

Befassen Sie sich vor Unternehmensgründung mit den Buchführungspflichten und ersparen Sie sich dadurch Ärger und Stress!


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