Seit Inkrafttreten des NetzDG greifen viele Social-Media-Plattformen in ihren Kommentarspalten stärker durch: Kommentare werden schneller gelöscht, Nutzer häufiger gesperrt. Wie die Facebook- oder Twitter-Entscheider dabei vorgehen, bleibt in der Regel unklar. Das Oberlandesgericht München hat nun geurteilt: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung steht über den individuellen Richtlinien eines Netzwerks.
Welche Kommentare dürfen soziale Medien löschen?
Anlass des Rechtsstreits war ein Kommentar auf der Facebook-Seite von Spiegel Online im vergangenen Juli. Unter einem Artikel über Kontrollen an der österreichischen Grenze hatten zahlreiche Nutzer mehr oder weniger sachlich Meinungen ausgetauscht. Mit Hinweis auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards löschte Facebook kurz darauf diesen Kommentar:
„ …… Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt.
Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich argumentativ leider nicht
mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
OLG: Facebook-Klauseln teilweise unwirksam
Als die Urheberin den gelöschten Text ein weiteres Mal eingab, wurde sie von den Content-Moderatoren gesperrt. Dagegen wollte die Nutzerin eine einstweilige Verfügung erwirken. Während das Landgericht München (11 O 3129/18) den Antrag zurückwies, gab das Oberlandesgericht (18 W 1294/18) der Frau nun Recht. In der Begründung setzt sich das OLG intensiv mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einerseits und den Facebook-Standards andererseits auseinander. Es betont, dass Grundrechte auch innerhalb der Nutzervereinbarungen eines privatrechtlichen Unternehmens wirksam sein müssen. Im Klartext: Eine Bemerkung, die der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG entspricht, darf nicht allein aufgrund von hausinternen Regelungen gelöscht werden.
Kommentar erfüllt nicht die Kriterien einer „Hassbotschaft“
Aber auch unter Berücksichtigung der Facebook-Gemeinschaftsstandards hielt das OLG den Post für legitim. Die Kommentatorin habe zwar ihrer Gesprächspartnerin mangelndes Urteilsvermögen unterstellt und gezeigt, dass sie sich selbst für intellektuell überlegen halte. Dies stelle aber keine „Hassbotschaft“ dar. Denn darunter versteht Facebook nach eigener Definition Kommentare, die Personen aufgrund von Rasse, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung, Geschlecht oder Krankheiten angreifen.
Fazit
Welche Regeln gelten auf der Internetplattform eines privaten Unternehmens – die Grundrechte oder gegebenenfalls anders lautende AGB? Die Frage ist vor deutschen Gerichten in den vergangenen Monaten nicht einheitlich beantwortet worden. Das Oberlandesgericht München hat in diesem Fall klar dem Grundgesetz den Vorrang gegeben. Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, dürfen demnach nicht von Facebook gelöscht werden.
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Doch. Einstweilige Verfügung bei Gericht erlassen. Je mehr das machen umso vorsichtiger werden die mit ihren Sperrungen..
"Dann können sich die Damen und Herren ja freuen wenn die Verarschungssteuer....ach nee die heißt ja CO² Steuer, in Kraft tritt.
Die Deutschen schreien ja, laut gleichgeschalteter Presse, förmlich danach.
Das würde die vielen GRÜNEN - ,CDU und SPD Wähler erklären.
Die Verdummung funktioniert."
Dafür wurde ich nun gesperrt. Das ist doch wohl ganz klar freie Meinungsäußerung?
Die ständigen, falschen Sperrungen durch Meldemuschis, nur weil denen irgend etwas an meinen gewählten Worten nicht passt und facebooks Unfähigkeit richtig urteilen zu können, geht mir auf den Keks. Es wird einem immer unterstellt, dass man eine Hass-Botschaft geschrieben hätte.
Als Deutsche/r, darf man auf FB nicht mal mehr die Buchstaben mo oder asy schreiben ohne gleich gesperrt zu werden. Auch darf man nicht seine freie Meinung über Asylanten und Flüchtlingen schreiben. 30 Tage Sperrung kommen sofort. Dies ist eine Diskriminierung gegenüber dem deutschen Volke.