Klarnamenpflicht: OLG erklärt Facebook-Vorschrift für rechtmäßig

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Worum geht's?

Wer unter echtem Namen postet, wird auf Hassrede und Bedrohungen eher verzichten. Mit dieser Argumentation verbietet das soziale Netzwerk, Accounts unter einem Pseudonym zu eröffnen. Wer es trotzdem tut, riskiert eine Sperre. Die Richter am Oberlandesgericht München haben diese Praxis nun für rechtmäßig erklärt.

Pro und Contra Pseudonyme

Wären die sozialen Medien ein friedlicherer Ort, wenn alle Nutzer ihre Identität offenlegen müssten? Aktuelle Diskussionen zu Corona-Maßnahmen oder anderen umstrittenen Themen lassen eher nicht darauf schließen. Trotzdem hält Facebook eisern an der Klarnamenpflicht fest. Wer namentlich bekannt sei, könne bei Rechtsverstößen zur Verantwortung gezogen werden, lautet die Begründung. Und: Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stünden, erhöhe das die Sicherheit für die Gemeinschaft. Das sehen Netzaktivisten anders. Gerade in autoritären Regimen brächten sich Menschen selbst in Gefahr, wenn sie sich als Oppositionelle zu erkennen geben. Die Meinungsfreiheit könne nur dann gesichert werden, wenn kritische Ansichten unter Pseudonym verbreitet werden dürften.

Hemmschwelle erhöhen

Deutsche Gerichte haben bisher in dieser Frage nicht einheitlich entschieden. So hatte das Oberlandesgericht München nun zwei Urteile der Landgerichte Traunstein und Ingolstadt zu überprüfen (Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre). Ergebnis: Die Richter halten ein Verbot von Pseudonymen für rechtmäßig. Im Internet sei sozialschädliches Verhalten mittlerweile weit verbreitet. Daher habe Facebook ein berechtigtes Interesse daran, präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung, unter dem eigenen Namen zu schreiben, könne als geeignetes Mittel angesehen werden. Die Richter argumentierten hier mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“. Die lasse darauf schließen, dass die Hemmschwelle für rechtswidriges Verhalten deutlich niedriger läge, wenn Menschen Pseudonyme verwendeten.

Fazit

In beiden Fällen hatte Facebook Accounts gesperrt, weil die Nutzer unter Fantasienamen eingetragen waren. Während das LG Traunstein die Entscheidung als rechtmäßig eingestuft hatte, entschieden die Ingolstädter Richter anders. Die Klarnamenpflicht verstoße gegen das Telemediengesetz und sei deshalb unwirksam. Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig.


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