Achtung Abmahnung: Ist die Weiterempfehlen Funktion auf Webseiten erlaubt?

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Worum geht's?

Im Internet gibt es für Online-Händler viele Möglichkeiten um auf sich aufmerksam zu machen. Eine davon ist die sogenannte Tell-a-Friend-Funktion. Doch darf diese überhaupt eingesetzt werden? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun beantwortet.

Rechtsanwalt erhält wiederholt Empfehlungen per E-Mail

Ein Rechtsanwalt (wer sonst....) erhielt 10 E-Mails, welche ihm empfohlen, die Internetseite eines bestimmten Unternehmen zu besuchen. Der spätere Kläger hatte keine Einwilligung dahingehend erteilt, diese Empfehlungs-E-Mails zu erhalten. Zurückzuführen war der Vorgang auf die sogenannte Tell-a-Friend-Funktion auf der Website des Unternehmens. Bei dieser Funktion, welche sich auf vielen Internetseiten finden lässt, kann von einem Besucher der Seite die E-Mail-Adresse eines anderen eingegeben werden, der dann eine Empfehlungs-Mail bezüglich der Website erhält. Der Rechtsanwalt mahnte den Seitenbetreiber bereits ab, nachdem er die zweite E-Mail erhielt. Dennoch bekam er in der Folgezeit weitere acht E-Mails zugeschickt. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt. Der Fall lag nun dem Bundesgerichthof vor.

Tell-a-Friend-Funktion ist unzulässige Werbung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12) urteilte zugunsten des Rechtsanwalts. Zunächst stellten die Richter klar, dass es sich bei der Tell-a-Friend-Funktion um Werbung handelt. Der Begriff der Werbung ist sehr weit zu fassen, sodass auch sogenannte Imagewerbung wie die vorliegende erfasst wird. Die Werbung hätte jedoch unterbleiben müssen, da sich der Rechtsanwalt mit der Zusendung der E-Mails ausdrücklich nicht einverstanden erklärte. Damit ist die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail mit Spam gleichzusetzen, also mit unerwünschten Werbe-E-Mails.

Die Nachrichten stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshof einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts dar. Er kann daher ein Unterlassen der Zusendung verlangen. Es ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Versendung der E-Mail streng genommen durch einen Dritten (den Besucher der Internetseite) erfolgte. Die E-Mail sind nach Ansicht der Richter dennoch als Werbung einzustufen, da das Unternehmen die hierfür erforderliche Empfehlungsfunktion bereitgestellt hat. Die Tell-a-Friend-Funktion durfte daher nicht mehr verwendet werden.

Fazit:

Das Urteil des Bundesgerichtshof macht den Einsatz der Tell-a-Friend-Funktion für die Zukunft aus rechtlicher Sicht eigentlich unmöglich. Online-Händler sollten darauf achten, dass sich diese Empfehlungsfunktion nicht mehr auf der Internetseite findet oder Rücklagen für eventuelle Abmahnungen bilden.

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