Urheberrecht: Wie hoch ist eine Vertragsstrafe beim Bilder-Klau?

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Worum geht's?

Das OLG München beschäftigte sich mit der interessanten Frage, welche Kriterien bei der Bemessung der Höhe von Vertragsstrafen nach Verletzungen gegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen heranzuziehen sind. eRecht24 gibt Ihnen die Antwort!

Wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung: Musikalienhändler muss Vertragsstrafe zahlen

In dem Prozess vor dem Oberlandesgericht München ging es im Wesentlichen um die Frage, wie hoch die zu bemessende Vertragsstrafe bei Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sein darf. In dem Fall vor dem OLG München ging der Beklagte gegen das Urteil des LG München in Berufung, in welchem er verurteilt wurde 5100 EUR an den Kläger zu zahlen, weil er wiederholt ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Klägers auf seiner Internetseite verwendete.

Der abgemahnte Musikalienhändler hatte bereits auf Grund einer Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Foto des klagenden Urhebers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen diese hatte er dann verstoßen, da er das Foto erneut, zwar nicht selbst, aber doch ihm zurechenbar durch seine Mitarbeiterin, auf seiner Internetseite hochlud.

Gericht setzt Kriterien zur Bemessung der Höhe fest

Das Gericht hat im Prozess festgestellt, dass die Höhe dieser Vertragsverletzung durch den klagenden Urheber unangemessen hoch angesetzt wurde. (OLG München- Urteil v. 07.11.2013-Az.: 29 U 2019/13) So muss die Bemessung der Höhe von Faktoren, wie Art und Umfang des Unternehmens, dessen Umsatz und möglichen Gewinn, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Verschulden des Verletzters, die Gefahr eventueller weiterer Verletzungen und dem nachträglichen Verhalten des Verletzters, abhängen.

Das Gericht hat hier unter Beachtung der genannten Kriterien die vom Kläger angesetzten 5100 EUR auf 1500 EUR herabgesetzt, da der Musikalienhändler nur ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz betreibt und mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt hat.

Fazit:

Die Höhe der Vertragsstrafe bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungsverpflichtungen nach einer Urheberrechtsverletzung darf grundsätzlich vom Abmahner nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Diese darf aber nicht zu hoch bemessen sein. So sind bei der Bestimmung der Höhe durch den Abmahner die oben genannten Kriterien heranzuziehen.

 

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