Als Marke können solche allgemeinen Begriffe jedoch mangels Unterscheidungskraft oftmals nicht eingetragen werden. Die Frage stellt sich also, ob solche Gattungsbegriffe als Domain registriert werden können.
Das OLG Hamburg (CR 1999, 779ff) hat in der Entscheidung "Mitwohnzentrale" geurteilt, das diese Gattungsbezeichnung als Domain eine unlautere Absatzbehinderung für konkurrierende Unternehmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Im Gegensatz dazu hat das LG Hamburg (AZ:416 O 91/00) im Fall "lastminute.com" entschieden, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen nicht generell wettbewerbswidrig sei. Auch die Verwendung von "autovermietung.com" ist nach einem Urteil des LG München I wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
Diesem juristischen Durcheinander hat in der Sache Mitwohnzentrale dann das oberste Deutsche Zivilgericht teilweise ein Ende gesetzt. Der Bundesgerichtshof ( BGH, AZ: I ZR 216/99) urteilten, dass es nicht generell wettbewerbswidrig ist, Gattungsbegriffe als Domain zu registrieren. Es kommt, wie fast immer bei Juristen, auf den jeweiligen Einzelfall an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verwendung solcher Domains weiterhin wettbewerbswidrig sein, wenn es durch Irreführung oder Täuschung zu einer "Kanalisierung von Kundenströmen" kommt und dadurch Kunden abgefangen werden. So geschehen bei der Domain "Rechtsanwaelte.de", die nach einem Urteil des LG München I (Az.: 7 O 5570/00) nicht einer einzelnen Anwaltskanzlei zustehen soll, da es sonst zur Kanalisierung von Kundenströmen kommt.
Kollision von Top Level Domains
Problematisch stellen sich auch die Fälle dar, bei denen eine gleichlautende Second Level Domain unter verschiedenen Top Level Domains vorhanden ist, also beispielsweise eine Seite unter www.online.de und unter www.online.com betrieben wird.
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Top Level Domain nicht unterscheidungskräftig ist (KG Berlin NJW 1997, 3321 ff) und eine Verwechslungsgefahr in der Regel nicht ausschließen kann. Umstritten ist, ob bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch auf den Inhalt der Seiten abzustellen ist. Das LG Düsseldorf hatte dies verneint, andere Gerichte stellen dagegen auch auf die angebotenen Waren/ Dienstleistungen ab. Ausgeschlossen werden kann eine solche Verwechslungsgefahr wohl, wenn Seiten beispielsweise in chinesischer Sprache erstellt wurden. Auch bei Seiten, die nur in Portugiesisch oder Griechisch gestaltet wurden oder Dienstleistungen nur für diese Länder anbieten, kann eine Verwechslungsgefahr verneint werden.
Oftmals kommt es in diesen Fällen zusätzlich dazu, dass Konflikte zwischen deutschen und ausländischen Domaininhabern und Kennzeichenrechten entstehen. Nähere Informationen zu den internationalen Aspekten des Online-Rechts erhalten Sie im Kapitel Internationales Privatrecht.
Umlautdomains
Seit einiger Zeit ist es in Deutschland möglich, über die DENIC oder Internet-Service-Provider so genannte Umlaut-Domains zu registrieren. Obwohl im Vorfeld auf zahlreichen Internetportalen und Foren bezüglich neuer rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung solcher Domains gewarnt wurde, sind bereits nach den ersten Tagen zahlreiche Rechtstreitigkeiten und Abmahnungen bekannt geworden.
Umlaut-Domains erlauben es, Namen wie "Müller" , Berufsbezeichnungen wie "Bäcker" oder markenrechtlich geschützte Namen wie "Ötker" als Second Level Domain zu registrieren. Diese Namen können dann über ein spezielles Browser-Plugin dargestellt werden, ohne dass der Umweg über Domains wie "mueller.de ", "baecker.de" oder "oetker.de" notwendig ist.
Rechtlich problematisch sind hierbei vor allem zwei Punkte. Zum einen gilt auch bei der Registrierung der Umlaut-Domains der Grundsatz "first come, first served". Dies bedeutet, dass der Registrierungsantrag zuerst bearbeitet wird, welcher als erster beim Registrar eingeht. Dieser kann die Domain dann zunächst unabhängig von eventuell bestehenden Rechten anderer Personen nutzen. Keinesfalls ist es nämlich so, dass nur der Inhaber von "mueller.de" auch einen Anspruch auf die Domain "müller.de" hat. Zum anderen haben vor allem neuere Urteile bestätigt, dass den Registrar für .de-Domains DENIC in der Regel keine Pflicht trifft, bei einer Registrierung zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.
Dass dies Domain-Grabber dazu verleiten könnte, wie zu den Anfangszeiten des Internet wahllos Domains zu registrieren, um sie dann den Rechteinhabern anzubieten, war im Vorfeld befürchtet worden. Auch war zu erwarten, dass zahlreiche Domain-Inhaber nur ungenügend über die Möglichkeit der Registrierung von Umlaut-Domains informiert waren und aus Unwissenheit entsprechende Registrierungen nicht vorgenommen haben. Die Inhaber entsprechender Namens- oder Markenrechte sehen sich nun mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen "ihre" Umlaut-Domain vor der Nase weg geschnappt wurde. Nach Informationen von www.domain-recht.de sind beispielsweise weder die Domains \"thüringen.de\" noch \"thüringen-tourismus.de\" oder \"spd-thüringen\" von den Inhabern der Namensrechte registriert wurden. Das Land Thüringen, der Tourismusverband Thüringen sowie die Thüringer SPD müssen sich nun auf rechtlichem Weg darum bemühen, dies Domains zu erlangen.
Auch die Domains "düsseldorf.de" sowie "ökotest.de" sollen erfolgreich von Dritten registriert wurden sein. Diese Domains wurde jedoch sofort an die Rechteinhaber abgetreten, so dass es nicht zu Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren kam.
Sollten Sie beabsichtigen, eine Umlaut-Domain zu registrieren, achten Sie also darauf, dass Sie keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Wie die Rechtsprechung das bereits aus dem Bereich unterschiedlicher Top Level Domains bekannte Problem der Gleichnamigkeit im Falle der Streitgkeiten zwischen dem Inhaber von "mueller.de" und "müller.de" löst, muss abgewartet werden. Wir werden Sie auf eRecht24.de darüber informieren.
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