Webinar: Ein geschützter Begriff?

Ist die Bezeichnung „Webinar“ wirklich als Marke geschützt und kann abgemahnt werden?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff “Webinar” ist bereits seit 2003 als Wortmarke eingetragen und damit markenrechtlich geschützt.
  • Als Verwender müssen Sie jedoch keine Sorge vor einer Abmahnung haben: Der Inhaber hat klargestellt, keine markenrechtlichen Abmahnungen auszusprechen.
  • Sie können die Bezeichnung für Ihre Online-Seminare verwenden – verzichten Sie aber auf das ®-Symbol, denn dieses steht nur rechtmäßigen Lizenznehmern zu.

Worum geht's?

Nicht immer ist jede Markeneintragung in Deutschland nachvollziehbar. So finden sich mitunter auch eher allgemeine Begriffe als eingetragene Marken, die die Anforderungen an den Markenschutz eigentlich nicht erfüllen. Ein bekanntes Beispiel, das vor einiger Zeit für Aufruhr unter Selbstständigen und Unternehmen sorgte: Der Begriff “Webinar”, der beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke angemeldet ist. Damit darf die Bezeichnung ohne Erlaubnis des Inhabers nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Falls doch, droht eine Abmahnung. Doch ist das wirklich so? Wir schaffen Klarheit.

1. Was ist ein Webinar?

Ein Webinar – also ein Web-Seminar – ist ein online und live im Internet stattfindendes Seminar mit einem festen Start- und Endzeitpunkt. Die Teilnehmenden können während des Webinars ihre Fragen an den Referierenden stellen, etwa per Videochat. Der Vortragende hat die Möglichkeit, seine Teilnehmer ortsunabhängig überall auf der Welt zu erreichen – denn es braucht nur eine stabile Internetverbindung, um sich zum Webinar hinzuzuschalten.

Während im eigentlichen Wortsinn unter Webinaren also Online-Seminare gemeint sind, ist der Begriff mittlerweile aber auch ein Synonym für sämtliche “Bildungsveranstaltungen”, die über das Internet abgehalten und übertragen werden. Dazu zählen beispielsweise Online-Meetings, Videokonferenzen, Vorträge und andere Arten von Präsentationen.

2. Darf ich den Begriff “Webinar” noch verwenden?

Obwohl der Begriff “Webinar” allgemein Online-Seminare beschreibt, kam vor einigen Jahren plötzlich Unruhe auf: Gerüchte von Abmahnungen machten sich breit, die aufgrund einer unzulässigen Verwendung der Bezeichnung ausgesprochen worden seien.

Tatsächlich ist "Webinar" nicht nur ein Synonym für ein Seminar, das im Netz stattfindet, sondern auch beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen. Und zwar unter der Schreibweise “WEBINAR®” mit der Registernummer 30316043. Die Eintragung als Marke fand bereits am 02.07.2003 statt.

markenregister webinar

Seitdem ist der Begriff im Markenregister für folgende Bereiche eingetragen:

  • Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet
  • Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien
  • Dienstleistungen einer Werbeagentur
  • Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet
  • Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet
  • Bereitstellen von Informationen im Internet
  • Bereitstellung von Plattformen im Internet
  • Bereitstellung von Portalen im Internet
  • Veranstaltung und Durchführung von Seminaren
  • Organisation und Veranstaltung von Konferenzen

“Webinar” ist somit für die Beschreibung von Seminaren, Konferenzen und Präsentationen im Internet markenrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass nur derjenige die Marke verwenden darf, der die Rechte daran hat. In diesem Fall ist das Mark Keller aus Kuala Lumpur. 

Als Markeninhaber hat er das Recht, anderen die Verwendung seiner Wortmarke entweder komplett zu untersagen oder diese an Bedingungen zu knüpfen wie etwa an die Zahlung einer Lizenzgebühr. Wer sich nicht daran hält, kann abgemahnt werden und muss die – im Markenrecht in der Regel sehr hohen – geforderten Abmahnkosten zahlen.

Doch auch wenn die Gerüchte in der Vergangenheit anders lauteten: Weder aus Kuala Lumpur noch von der den Markeninhaber vertretenden Anwaltskanzlei oder seinen Lizenznehmern wurden Abmahnungen für eine unrechtmäßige Verwendung der Marke “Webinar” ausgesprochen.

Wer sich also fragt, ob er “Webinar” als Bezeichnung für seine Online-Schulungen verwenden darf, dem sei gesagt: Ja, das können Sie. Verzichten Sie aber darauf, den geschützten Begriff “WEBINAR®” mit dem registrierten Trademark-Symbol zu verwenden. Denn trotz diverser Anträge auf Verfall des Markenschutzes ist die Marke bis heute beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Droht mir eine Abmahnung, wenn ich den Begriff “Webinar” verwende?

Nein, sofern Sie den Begriff “Webinar” nur beschreibend für Ihre Online-Seminare verwenden und darauf verzichten, die weiterhin geschützte Marke “WEBINAR®” zu verwenden, droht Ihnen keine Abmahnung.

Der Markeninhaber Mark Keller hat bereits im Sommer 2020 in einem Statement klargestellt, dass er mit den Verwendern der Wortmarke nicht das Gegeneinander, sondern das Miteinander sucht. Eine Abmahnung aufgrund einer angeblichen Markenrechtsverletzung würde daher auch nicht von ihm oder seinem Umfeld, sondern aus zweifelhaften Quellen stammen. Keller selbst habe keine Abmahnung ausgesprochen.

Mit dieser Erklärung hat der Inhaber der Marke die Bezeichnung zur freien Verwendung freigegeben. Es bleibt aber wie gehabt: Verwenden Sie den Begriff ohne das ®-Symbol, denn dieses steht nur denjenigen zu, die eine Lizenz an der Wortmarke besitzen.

4. Bleibt die Marke “Webinar” eingetragen?

Ob und vor allem wie lange die Marke “Webinar” im Markenregister eingetragen und damit markenrechtlich geschützt bleibt, lässt sich nicht einschätzen. Klar ist: Trotz einer Vielzahl von Verfallsanträgen, die im Sommer 2020 beim DPMA eingereicht wurden, besteht auch heute noch Schutz für die Bezeichnung.

Der Markenschutz wurde erst im Frühjahr 2023 für weitere zehn Jahre verlängert. Und das, obwohl die Bezeichnung eigentlich keine Unterscheidbarkeit mehr besitzt, denn das Wort “Webinar” ist heute einfach ein Synonym für Online-Seminar und damit nur noch beschreibend. Markenrechtlich sind solche beschreibenden Begriffe eigentlich nicht schutzfähig, da sie dem allgemeinen Sprachgebrauch vorbehalten sind.

Jetzt könnte man meinen, dass die Marke genau deswegen gelöscht werden müsste – ähnlich wie bei der umstrittenen Marke “Black Friday”. Aber das geht nicht so einfach, denn die Frist für einen solchen Löschungsantrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse beträgt zehn Jahre – und ist damit längst abgelaufen.

Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2003 war der Begriff “Webinar” hingegen noch nicht allgemein bekannt und wurde daher auch nicht vom DPMA als beschreibende Bezeichnung ohne Schutzansprüche eingestuft, sondern als Marke eingetragen.

Wie lange “Webinar” ein geschützter Begriff bleibt, hängt zum einen davon ab, ob der Markeninhaber am weiteren Schutz interessiert ist (denn dieser wird nur gegen Zahlung einer Gebühr gewährt) sowie vom DPMA selbst – denn das Patent- und Markenamt kann zukünftigen Anträgen auf Verfall auch stattgegeben und den Markenschutz aberkennen. Bislang eingereichte Anträge wurden jedoch zurückgewiesen.

5. Fazit: Was Sie jetzt tun können

Auch wenn “Webinar” noch immer ein geschützter Begriff ist, brauchen Sie keine Sorge vor einer Abmahnung zu haben. Der Markeninhaber Mark Keller hat öffentlich klargestellt, weder Abmahnungen in der Vergangenheit ausgesprochen zu haben noch dies in Zukunft zu beabsichtigen. Wichtig ist nur, dass Sie bei der Beschreibung Ihrer Online-Seminare mit dem Wort “Webinar” auf das ®-Symbol verzichten – denn “Webinar” bleibt ein geschützter Begriff, der als Wortmarke beim DPMA eingetragen ist.

Wenn Sie ein Abmahnrisiko zu 100 % ausschließen wollen, können Sie den geschützten Begriff „Webinar“ einfach durch Alternativen wie „Online-Schulung“, "Web-Seminar” oder „Online-Seminar“ ersetzen – diese sind nicht als Marke geschützt.

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Sie sind selbst an einer Markenanmeldung interessiert, weil Sie Ihren Firmennamen oder eine Produktbezeichnung schützen lassen möchten? Bevor Sie viel Geld in die Hand nehmen, um Ihre Marke anzumelden, sollten Sie prüfen, ob die Bezeichnung überhaupt schutzfähig ist. Dabei unterstützt Sie die eRecht24 Partnerkanzlei Siebert Lexow gern. 

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Sophie Suske
Sophie Suske

Sophie Suske ist freie Texterin und unterstützt seit 2022 das eRecht24 Redaktionsteam. Komplexe Sachverhalte verständlich und für jeden zugänglich aufzubereiten, ist ihre Leidenschaft. Denn nicht erst seit ihrem Masterstudium der Kommunikationswissenschaften weiß Sophie Suske um die Bedeutung von klarer und zielführender Kommunikation.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Mark Heitbrink
Hallo,ich bin selber Inhaber einer Marke und kein Anwalt, aber der Vergleich mit den Tischen hinkt. Bei Tisch/Tische handelt es sich um denselben Wortstamm. Webinhalt und Seminar zu einem "Webinar" zu kombinieren ist keine Beschreibung, sondern eine eigene Wortschöpfung.Ähnlich Twix = Twin Sticks, ist beschreibend, aber eine eigene Marke/Wortschöpfung.oder Vileda, wäre danach auch Beschreibend, da es das Klangbild "wie Leder" ist.Justmy2cents, IANAL, aber darüber dürft ihr dann streiten, wenn es soweit ist.Tschö Mark
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Verena Ziegler
Ist die Marke Webinar aktuell immer noch geschützt? Der Antrag auf Verfall ist doch bereits veröffentlicht : https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register#position8
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