Digitale Barrierefreiheit für Handwerker

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Digitale Barrierefreiheit ist nicht nur ein gesellschaftliches Ziel, sondern in vielen Fällen auch gesetzlich vorgeschrieben – insbesondere für Handwerker. Eine barrierefreie Website ermöglicht es allen Menschen, Ihre Inhalte zu nutzen – unabhängig von Alter, Einschränkungen oder technischen Hilfsmitteln. Gleichzeitig stärken Sie mit barrierefreier Gestaltung der Website die Nutzerfreundlichkeit und verbessern Ihre Sichtbarkeit bei Google & Co.

 

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Digitale Barrierefreiheit: Was bedeutet das für Handwerker?

Digitale Barrierefreiheit für Handwerker beschreibt das Ziel, Websites, Apps und andere digitale Angebote so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen genutzt werden können – unabhängig davon, ob diese körperlicher, sensorischer, kognitiver oder technischer Natur sind. Für Handwerker bedeutet das nicht nur, bestimmte gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Gestaltung der Online-Präsenz zu erfüllen, sondern auch ein Zeichen für Inklusion, Nutzerfreundlichkeit und soziale Verantwortung zu setzen.

Eine digitale barrierefreie Gestaltung für die Handwerker-Website betrifft dabei nicht nur den visuellen Aufbau einer Internetseite, sondern auch ihre Navigation, Struktur, die Verständlichkeit von Texten sowie die Kompatibilität mit technischen Hilfsmitteln wie Screenreadern. Wer diese Anforderungen im Bereich Handwerk ernst nimmt, verbessert die Reichweite seines Angebots und vermeidet gleichzeitig rechtliche Risiken.

 

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Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bei der digitalen Barrierefreiheit für Handwerker

Die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit für Handwerker sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Für Handwerker sind insbesondere folgende Rechtsquellen von Bedeutung:

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab Juni 2025 zur barrierefreien Gestaltung von Dienstleistungen im E-Commerce, darunter auch Websites und Onlineshops.
  • Die Verordnung zum BFSG konkretisiert die Vorgaben des BFSG.
  • Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert die Anforderungen für öffentliche Stellen in Deutschland, etwa hinsichtlich Gestaltung, Navigation und technischer Zugänglichkeit.
  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schreibt vor, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf – auch nicht im digitalen Raum.
  • Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes stellt klar, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden dürfen – eine Vorgabe, die zunehmend auch auf digitale Teilhabe angewendet wird.
  • Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten.

Diese Regelungen für Handwerker greifen ineinander und schaffen so einen verbindlichen Rahmen für eine barrierefreie Webgestaltung.

Bin ich als Handwerker von den digitalen Barrierefreiheitspflichten betroffen?

Sie sind seit dem 28. Juni 2025 zur Barrierefreiheit verpflichtet, wenn Sie über einen Online-Shop Produkte an Verbraucher verkaufen oder über Ihre Website Terminbuchungen anbieten. Gelten Sie als Kleinstunternehmen, weil Sie weniger als 10 Personen beschäftigen und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz erzielen oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt, sind Sie nicht vom BFSG erfasst.

Ob Sie als Handwerker von den Anforderungen des BFSG zur Barrierefreiheit betroffen sind, können Sie mit unserem kostenlosen eRecht24 Barrierefreiheits-Check überprüfen.

Normen und Standards für Handwerker

Neben den gesetzlichen Grundlagen für Handwerker spielen technische Normen eine zentrale Rolle bei der konkreten Umsetzung von digitaler Barrierefreiheit. Allen voran stehen die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die Mindeststandards für Inhalte im Web definieren. Sie unterscheiden drei Konformitätsstufen – A, AA und AAA –, wobei die Stufe AA heute als verpflichtend anzusehen ist, wenn gesetzliche Barrierefreiheit gefordert ist.

Darüber hinaus gelten:

  • die EN 301 549 als europäische Norm für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT),
  • die DIN SPEC 33429, welche die Anforderungen an „Leichte Sprache“ beschreibt und insbesondere für Behörden, Gesundheitswesen und soziale Träger relevant ist.

Diese Standards für Handwerker sind keine bloßen Empfehlungen, sondern konkretisieren, wie Websites technisch und inhaltlich gestaltet werden müssen, um als barrierefrei zu gelten.

Risiken bei Nichteinhaltung der digitalen Barrierefreiheit für Handwerker

Wer gegen geltende Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit im Handwerk verstößt, geht ein erhebliches Risiko ein – insbesondere, wenn die rechtliche Pflicht zur Umsetzung gegeben ist. Die möglichen Konsequenzen für Handwerker reichen von hohen Bußgeldern, wie sie das BFSG vorsieht (bis zu 100.000 Euro), über öffentlichkeitswirksame Abmahnungen durch Verbraucherschützer bis hin zu Klagen einzelner Betroffener.

AUFGEPASST!

Auch wenn keine unmittelbare Sanktion für Handwerker erfolgt, können Unternehmen durch negative Presse, Empörung in sozialen Medien oder Rückgang der Nutzungszahlen erheblichen Reputationsschaden erleiden. Denn digitale Barrierefreiheit für Handwerker ist heute auch ein Wettbewerbsfaktor – sowohl im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit als auch auf Suchmaschinenoptimierung.

Wer kontrolliert die Einhaltung der digitalen Barrierefreiheit für Handwerker?

Die Umsetzung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit für Handwerker wird durch die Marktüberwachungsbehörde sichergestellt. Für Handwerker, die über Ihre Website Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, kann die Marktüberwachungsbehörde die Erbringung der Dienstleistung untersagen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen.

Zusätzlich können auch Antidiskriminierungsstellen oder Datenschutzbehörden in Fällen eingeschränkter Zugänglichkeit aktiv werden – insbesondere dann, wenn Betroffene Beschwerde einreichen. Eine Website, die nicht zugänglich ist, kann im Zweifel auch als Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung oder gegen Datenschutzvorgaben gewertet werden, etwa wenn Cookie-Einwilligungen oder Formulare nicht bedienbar sind.

Welche Anforderungen gelten für Handwerker?

Bei der barrierefreien Gestaltung Ihres Online-Auftritts sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Visuelle Zugänglichkeit (z. B. Kontrast, Textskalierung)
  • Struktur & Navigation (z. B. per Tastatur bedienbar)
  • Multimedia-Zugänglichkeit (z. B. Untertitel, Audiodeskription)
  • Leichte Sprache & einfache Struktur
  • Technische Dokumentation & Barrierefreiheits-Erklärung
  • Feedback-Mechanismus für Nutzer

 

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So setzen Sie die digitale Barrierefreiheit im Handwerk erfolgreich um – Schritt für Schritt

Digitale Barrierefreiheit im Bereich Handwerk ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Um als Handwerker gesetzeskonform und benutzerfreundlich aufgestellt zu sein, empfehlen sich folgende Schritte:

1. Bestandsaufnahme: Wo bestehen im Bereich des Handwerks digitale Barrieren?

Führen Sie eine technische und inhaltliche Analyse Ihrer bestehenden Website durch. Verwenden Sie unseren kostenlosen eRecht24 Barrierefreiheitsscanner, um Ihre Website auf Barrieren zu überprüfen. Geben Sie einfach die URL Ihrer Seite ein – das Tool analysiert automatisch mögliche Schwachstellen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit. So erkennen Sie Optimierungspotenziale auf einen Blick und können gezielt Verbesserungen vornehmen.

Häufige digitale Barrieren auf Webseiten von Handwerkern sind:

  • unstrukturierte Inhalte: Handwerksbetriebe verlieren potenzielle Kunden, wenn Leistungen, Preise oder Kontaktwege unübersichtlich präsentiert sind.
  • fehlende Mobil-Optimierung: Viele Anfragen kommen über das Smartphone, z. B. von unterwegs („Installateur in meiner Nähe“).
  • nicht barrierefreie PDFs und Formulare: Kostenvoranschläge, Auftragsformulare oder Ausbildungsinfos liegen oft als nicht barrierefreie PDFs vor.
  • keine Untertitel oder Audiobeschreibungen: Vor allem, wenn Videos zur Vorstellung von Leistungen oder Referenzen im Handwerk eingesetzt werden.
  • unzureichende technische Umsetzung: Sauberer Code und kompatible Schnittstellen sind für Handwerker essenziell.
  • komplizierte Sprache mit vielen Fremdwörtern und Fachbegriffen: Fachjargon wie „Estrichfuge“ oder „Dämmwert“ ohne Erklärung schreckt viele Nutzer ab.
  • unzureichende technische Umsetzung (bspw. kein durchgängiger HTML-Code)
  • Browser und Screenreader sind nicht kompatibel: Auch für kleine Handwerksbetriebe wichtig, damit Seiten vorgelesen oder vergrößert dargestellt werden können.
  • kein Feedbackmechanismus zur Barrierefreiheit: Gerade bei Handwerksbetrieben sinnvoll, um Barrieren schnell zu erkennen und Anpassungen vorzunehmen.
  • schlechte regionale Auffindbarkeit: Eine nicht optimierte mobile Seite oder Barrieren im Google-Maps-Eintrag können dazu führen, dass ein Betrieb im Wettbewerb gar nicht gefunden wird.
  • keine barrierefreien Stellenausschreibungen: Im Handwerk herrscht Fachkräftemangel. Wenn Bewerbungsseiten oder Ausbildungsinfos nicht barrierefrei sind, grenzt das potenzielle Bewerber unnötig aus.

2. Digitale Barrierefreiheit für Handwerker planen und priorisieren

Klären Sie intern, wer für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit für Handwerker verantwortlich ist, und definieren Sie konkrete Ziele. Besonders wichtig: Prüfen Sie, ob gesetzliche Pflichten für Handwerker bestehen und bis wann diese erfüllt sein müssen.

Für Handwerksbetriebe sollte zunächst intern klar geregelt werden, wer für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit verantwortlich ist. Das kann z. B. eine bestimmte Person im Marketing, in der IT oder auch die externe Agentur sein, die die Website betreut. Wichtig ist, dass die Zuständigkeit schriftlich festgehalten wird, damit Maßnahmen nicht im Tagesgeschäft untergehen. Dazu gehören Aufgaben wie die Prüfung bestehender Inhalte (Texte, Bilder, PDFs), die Umsetzung technischer Standards sowie die kontinuierliche Kontrolle von Updates.

Parallel dazu sollten konkrete Ziele definiert werden. Das reicht von kurzfristigen Maßnahmen wie der Umstellung auf eine mobilfreundliche Darstellung oder der barrierefreien Gestaltung von Kontaktformularen bis hin zu langfristigen Zielen wie einer vollständigen WCAG-2.1-konformen Website.

Ob Ihre Website von den Pflichten gemäß BFSG betroffen ist, können Sie mit unserem kostenlosen eRecht24 Barrierefreiheits-Check überprüfen.

3. Umsetzung nach Standards im Bereich des Handwerks

Nutzen Sie im Bereich des Handwerks die WCAG 2.1 als Leitfaden. Achten Sie bei Ihrer Website auf sauberes HTML, ausreichende Farbkontraste, alternative Texte für Bilder, verständliche Formulare, barrierefreie Navigation und mobile Optimierung.

Für Handwerksbetriebe gelten bei der Umsetzung der Standards zur digitalen Barrierefreiheit die gleichen technischen Anforderungen wie für größere Unternehmen. Da in kleineren Betrieben in der Regel keine eigenen Ressourcen für ein spezielles Barrierefreiheits-Team vorhanden sind, sollte eine verantwortliche Person im Betrieb benannt werden, die die Umsetzung koordiniert.

Wichtig ist dabei, klare Prioritäten zu setzen – etwa zuerst die Website mobilfreundlich und übersichtlich zu gestalten oder häufig genutzte Formulare barrierefrei anzubieten. Wo das interne Know-how nicht ausreicht, empfiehlt es sich, externe Unterstützung durch Fachagenturen oder Dienstleister einzuplanen, um die Anforderungen rechtssicher und praxisnah umzusetzen.

4. Schulung und Sensibilisierung für Handwerker

Digitale Barrierefreiheit für Handwerker betrifft nicht nur die Technik, sondern auch das Design, die Redaktion und den Kundenservice. Schulen Sie daher alle Beteiligten aus dem Handwerksbetrieb im Umgang mit barrierefreier Gestaltung und Sprache.

Für Handwerksbetriebe besteht keine gesetzliche Pflicht, Mitarbeitende im Bereich der digitalen Barrierefreiheit zu schulen. Dennoch ist es notwendig, entsprechendes Wissen aufzubauen, da der Betrieb für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist. Auch in kleinen Handwerksbetrieben sollte deshalb eine Person benannt werden, die sich mit digitaler Barrierefreiheit befasst.

PRAXIS-TIPP

Um alle relevanten Bereiche, von Website-Inhalten über Design und Technik bis hin zum Kundenservice, abdecken zu können, ist in der Praxis jedoch oft externe Unterstützung sinnvoll. Achten Sie außerdem darauf, Ihr Wissen regelmäßig aufzufrischen, um sowohl rechtlich als auch technisch auf dem neuesten Stand zu bleiben und die Website Ihres Betriebs entsprechend anpassen zu können.

5. Erklärung und Feedbackmechanismus für Handwerker

Wenn Sie als Handwerker gesetzlich dazu verpflichtet sind, Ihre Website barrierefrei zu gestalten, müssen Sie eine sogenannte Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Diese Erklärung für Handwerker enthält eine Bewertung Ihrer Website sowie einen Mechanismus zur Rückmeldung durch Nutzer.

Bieten Sie als Handwerksbetrieb Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher an, zum Beispiel über Ihre Website, einen Online-Shop oder digitale Buchungstools, müssen Sie eine Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website bereitstellen. Ausgenommen sind Handwerksbetriebe, die zu den sogenannten Kleinstunternehmen zählen, also weniger als zehn Mitarbeitende haben oder unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften.

In der Barrierefreiheitserklärung sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Stand der digitalen Barrierefreiheit (vollständig, teilweise oder nicht konform)
  • verwendete Standards (idealerweise WCAG 2.1, Level AA)
  • Datum der letzten Prüfung oder Bewertung
  • Kontaktmöglichkeiten für Feedback
  • Hinweis auf die zuständige Durchsetzungsstelle

Benötigen Sie eine Barrierefreiheitserklärung für die Website Ihres Handwerksbetriebs, können Sie einfach, schnell und rechtssicher eine Barrierefreiheitserklärung auf eRecht24 Premium erstellen.

Digitale Barrierefreiheit als Chance für Handwerker

Auch wenn viele Anforderungen für Handwerker zunächst technisch oder rechtlich komplex erscheinen: Digitale Barrierefreiheit bietet für Handwerker große Chancen. Sie verbessern nicht nur den Zugang für Millionen Menschen mit Einschränkungen, sondern erhöhen auch die Benutzerfreundlichkeit für alle. Außerdem erfüllen barrierefreie Websites von Handwerkern oft ganz nebenbei viele Anforderungen von Suchmaschinen und tragen so zur besseren Sichtbarkeit bei.

Wer sich frühzeitig mit dem Thema digitale Barrierefreiheit für Handwerker beschäftigt, sichert sich einen nachhaltigen Vorsprung – rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich.

 

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Digitale Barrierefreiheit für weitere Zielgruppen

Unsere individuellen Maßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit richten sich gezielt nach den Besonderheiten der jeweiligen Branche und den spezifischen Anforderungen, die sich daraus ergeben. Wir unterstützen Sie zum Thema digitale Barrierefreiheit vor allem in folgenden Bereichen:

 

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Häufig gestellte Fragen zur digitalen Barrierefreiheit für Handwerker

Mit einer barrierefreien Website im Handwerk sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab – Sie zeigen auch, dass Ihnen alle Menschen wichtig sind. Gerade für Handwerker wird Inklusion zunehmend zu einem Qualitätsmerkmal im digitalen Auftritt. Aus diesem Grund haben wir hier noch einmal die wichtigsten Fragen zum Thema digitale Barrierefreiheit für Handwerker aufgeschlüsselt:


1. Was ist digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten, Apps und andere digitale Angebote so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen problemlos genutzt werden können – auch von Personen mit körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Dazu zählen technische Aspekte wie die Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Farb- und Schriftkontraste oder die Kompatibilität mit Screenreadern, aber ebenso eine klare Struktur und leicht verständliche Sprache.

2. Warum ist digitale Barrierefreiheit wichtig?

Barrierefreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil digitaler Teilhabe und stellt sicher, dass alle Menschen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten digitale Angebote nutzen können. Gleichzeitig erhöht sie die Benutzerfreundlichkeit für alle, erweitert die Reichweite, stärkt das Vertrauen in den Betrieb und gewinnt durch gesetzliche Vorgaben wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zunehmend an rechtlicher Verbindlichkeit.

3. Für wen ist digitale Barrierefreiheit verpflichtend?

Barrierefreiheit ist für öffentliche Einrichtungen wie Behörden, Schulen oder Verwaltungen gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 28. Juni 2025 weitet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) diese Pflicht auch auf viele private Unternehmen aus. Betroffen sind dann insbesondere Betriebe, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – etwa über ihre Webseiten, Online-Shops oder Apps.

4. Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht übertragen. Es verpflichtet private Anbieter, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu gehören unter anderem Webshops, mobile Apps, Selbstbedienungsterminals oder E-Books. Ziel ist eine digitale Umgebung ohne Barrieren, in der niemand durch technische Hürden ausgeschlossen wird.

5. Was bedeutet BITV 2.0?

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) präzisiert die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) für den digitalen Bereich. Sie verpflichtet öffentliche Stellen in Deutschland dazu, ihre Webseiten und Apps barrierefrei nach den WCAG 2.1-Standards zu gestalten und deren Zugänglichkeit regelmäßig zu überprüfen.

6. Was sind die WCAG-Richtlinien?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind international anerkannte Richtlinien, die festlegen, wie digitale Inhalte barrierefrei gestaltet werden können. Sie basieren auf vier zentralen Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Sie enthalten konkrete technische sowie gestalterische Vorgaben, um Webseiten und andere digitale Angebote für alle nutzbar zu machen.

7. Welche Rolle spielt das Grundgesetz bei digitaler Barrierefreiheit?

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes stellt klar, dass niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe bildet die Grundlage für eine gleichberechtigte Teilhabe auch im digitalen Raum. Gesetze wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) konkretisieren diesen Anspruch und legen fest, wie digitale Angebote barrierefrei gestaltet werden müssen.

8. Was ist eine Barrierefreiheits-Erklärung?

Die Barrierefreiheitserklärung ist zum Teil ein verpflichtender, frei zugänglicher Hinweis auf Websites und in Apps. Darin wird beschrieben, wie barrierefrei das digitale Angebot ist, welche Standards bei der Umsetzung berücksichtigt wurden, auf welchem Weg Nutzer Barrieren melden können und welche Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle zuständig ist, falls Schwierigkeiten nicht behoben werden. Eine rechtssichere Barrierefreiheitserklärung für Ihre Website können Sie auf eRecht24 Premium erstellen.

9. Was bedeutet Konformitätsstufe AA bei WCAG?

Die WCAG-Konformitätsstufe AA gilt als empfohlener Mindeststandard für digitale Barrierefreiheit. Sie stellt sicher, dass zentrale Anforderungen erfüllt sind, damit Inhalte auch von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen genutzt werden können, etwa bei eingeschränkter Farbwahrnehmung oder für die Navigation ohne Maus. Diese Stufe ist international weit verbreitet und in vielen Fällen auch rechtlich vorgeschrieben.

10. Welche Tools helfen bei der Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit?

Mit dem kostenlosen eRecht24 Barrierefreiheitsscanner können Sie unkompliziert prüfen, welche Barrieren es auf Ihrer Website gibt. Das Tool analysiert Ihre Seite und zeigt konkrete Verbesserungsmöglichkeiten für mehr digitale Zugänglichkeit auf. Ergänzend können Sie weitere Hilfsmittel einsetzen – etwa WAVE, axe DevTools, Lighthouse, den Contrast Checker oder Screenreader wie NVDA und JAWS. Eine besonders gründliche Bewertung nach deutschen Standards bietet zudem der BITV-Test.

11. Sind Einzelselbstständige zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet?

Seit dem 28. Juni 2025 sind Sie verpflichtet, Ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, sofern Sie Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher online bereitstellen und nicht als Kleinstunternehmen gelten, also mehr als neun Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro erzielen.

12. Was bedeutet wirtschaftliche Zumutbarkeit?

Ein Aufwand zur Barrierefreiheit ist dann wirtschaftlich zumutbar, wenn er den Betrieb nicht unverhältnismäßig belastet. Maßgeblich sind dabei Faktoren wie Kosten, Unternehmensgröße und technische Umsetzungsmöglichkeiten. Kleinere Betriebe können unter Umständen Ausnahmen geltend machen, müssen diese jedoch plausibel begründen und entsprechend dokumentieren.

13. Gilt digitale Barrierefreiheit auch für einfache Kontaktformulare?

Jein. Ein Kontaktformular allein begründet noch keine Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Können Ihre Kunden allerdings über das Kontaktformular auf Ihrer Website einen Kaufvertrag abschließen, eine Dienstleistung oder einen Termin buchen, handelt es sich dabei um einen wesentlichen Zwischenschritt zum Abschluss eines Verbrauchervertrags. Hier müssen dann die Vorgaben des BFSG umgesetzt werden.


Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

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