Worum geht's?
Allen Unternehmern, Freiberuflern oder Selbstständigen ist sie wahrscheinlich hinreichend bekannt: die Impressumspflicht. Die Anbieterkennzeichnung darf auf keiner geschäftlichen Webseite fehlen. Welche Pflichtangaben ins Impressum gehören, richtet sich u. a. nach der Rechtsform des Unternehmens. Aber wie sieht das bei der E-Mail-Adresse aus? Muss ich als Unternehmer meine E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben? Wir klären Sie auf!
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EuGH (2019): E-Mail-Adresse nicht immer verpflichtend
Die Pflichtangaben im Impressum sind schon immer ein großer Streitpunkt, der oft vor Gericht landet. Zuletzt hatte der EuGH (Europäische Gerichtshof) in einem Urteil vom 10.07.2019 (Az: C-649/17) zugunsten vom Handelsriesen Amazon entschieden. Amazon hatte in seinem Impressum weder Telefon- und Telefaxnummer noch E-Mail-Adresse hinterlegt.
Laut dem EuGH besteht allerdings keine Pflicht, dass Unternehmen einen Telefon- oder Telefaxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssen, um mit dem Kunden in Kontakt treten zu können.
Wollen Sie mehr über die E-Mail-Signatur in geschäftlichen E-Mails lesen und wann diese ein E-Mail-Impressum benötigen? In unserem Artikel zum Thema „Geschäftliche E-Mails: Signatur, Impressum und DSGVO-Pflichtangaben“ lesen Sie u. a. welche Pflichtangaben Sie machen müssen, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind und vieles mehr!
Einige Jahre zuvor entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 07.05.2013 (Az. 5 U 32/12) anders. Dem Gerichtsverfahren lag ein wettbewerbsrechtlicher Streit zweier Luftbeförderungsanbieter zu Grunde. Hierbei wurde unter anderem darüber gestritten, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend sei, da diese bei dem einen Anbieter fehlte. Zwar war in seinem Impressum neben einem separaten Kontaktformular die Postanschrift sowie die Fax- und Telefonnummer angegeben, nicht jedoch die E-Mail-Adresse.
Das Kammergericht Berlin betonte, dass insbesondere ein Kontaktformular und ein E-Mail-Verkehr nicht vergleichbar wären und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen würden. Hiermit folgte das Kammergericht der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 TMG begründet. Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung.
Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.
Impressumspflicht: E-Mail angeben oder nicht?
Was bedeutet das jetzt für Sie als Unternehmer? Müssen Sie weder Telefon- noch Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse im Impressum angeben? Reicht ein Kontaktformular aus oder nicht? Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) ist es verpflichtend, Angaben im Impressum bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Norm nimmt der Paragraph dabei sogar eindeutig Bezug auf die „Adresse der elektronischen Post“.
Grundsätzlich bedeutet dies für Sie, dass Sie sämtliche Kontaktmöglichkeiten angeben müssen, wenn diese vorhanden sind. Nutzen Sie Ihren Telefonanschluss ausschließlich für interne Zwecke, müssen Sie die Nummer dennoch im Impressum angeben, damit die Kunden Sie darüber erreichen können. Mehr zum Thema „Warum Sie eine Telefonnummer im Impressum Ihrer Website haben sollten“ lesen Sie in unserem Artikel.
Haben Sie allerdings weder einen Telefon- oder Faxanschluss noch ein E-Mail-Konto, können Sie alternative Kommunikationsmittel anbieten, die vergleichbar schnell und unmittelbar funktionieren. Der Kunde muss von Ihnen in angemessener Zeit eine Antwort erhalten. Dazu zählen beispielsweise:
- Kontaktformular
- Live-Chat oder Message-Dienst
- Videocall
Strafen bei fehlenden Kontaktangaben im Impressum
Besitzen Sie eine E-Mail-Adresse oder haben Sie einen Telefon- oder Faxanschluss und geben keine dieser Kontaktmöglichkeiten in Ihrem Impressum an, müssen Sie mit einer Abmahnung von Mitbewerbern rechnen. Hier kann ein Streitwert von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Die Anwaltskosten betragen dann bis zu 500 Euro.
Außerdem kann laut § 11 TMG bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.
Zusammenfassend sollten Sie beachten, dass Sie fast immer eine Telefon- oder Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben müssen. Haben Sie tatsächlich keine der drei Kontaktmöglichkeiten, um mit Ihren Kunden in Kontakt zu treten, dürfen Sie stattdessen beispielsweise ein Kontaktformular oder einen Live-Chat anbieten.
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Danke und viele Grüße,
Ulrike
Im umgekehrten Fall könnte er Dir bei Beantwortung einer Mail die Beratungskosten auch in Rechnung stellen. Der Arzt muss Dir nur Leitungen erbringen die entweder von der Kasse oder Dir bezahlt werden.