E-Mail-Pflichtangabe im Impressum

Muss die E-Mail-Adresse ins Impressum?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Angabe der E-Mail-Adresse sowie der Fax- und Telefonnummer im Impressum sind nicht immer verpflichtend.
  • Besitzen Sie keine geschäftsmäßige E-Mail-Adresse, müssen Sie laut eines Urteils des EuGH nicht extra für die Kommunikation mit dem Kunden ein neues E-Mail-Konto anlegen.
  • Haben Sie zusätzlich auch weder Telefon- noch Faxanschluss, können Sie auf eine alternative Kontaktmöglichkeit wie beispielsweise Live-Chat oder Kontaktformular zurückgreifen.

Worum geht's?

Allen Unternehmern, Freiberuflern oder Selbstständigen ist sie wahrscheinlich hinreichend bekannt: die Impressumspflicht. Die Anbieterkennzeichnung darf auf keiner geschäftlichen Webseite fehlen. Welche Pflichtangaben ins Impressum gehören, richtet sich u. a. nach der Rechtsform des Unternehmens. Aber wie sieht das bei der E-Mail-Adresse aus? Muss ich als Unternehmer meine E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben? Wir klären Sie auf!

 

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EuGH (2019): E-Mail-Adresse nicht immer verpflichtend

Die Pflichtangaben im Impressum sind schon immer ein großer Streitpunkt, der oft vor Gericht landet. Zuletzt hatte der EuGH (Europäische Gerichtshof) in einem Urteil vom 10.07.2019 (Az: C-649/17) zugunsten vom Handelsriesen Amazon entschieden. Amazon hatte in seinem Impressum weder Telefon- und Telefaxnummer noch E-Mail-Adresse hinterlegt.

Laut dem EuGH besteht allerdings keine Pflicht, dass Unternehmen einen Telefon- oder Telefaxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssen, um mit dem Kunden in Kontakt treten zu können.

Wollen Sie mehr über die E-Mail-Signatur in geschäftlichen E-Mails lesen und wann diese ein E-Mail-Impressum benötigen? In unserem Artikel zum Thema „Geschäftliche E-Mails: Signatur, Impressum und DSGVO-Pflichtangaben“ lesen Sie u. a. welche Pflichtangaben Sie machen müssen, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind und vieles mehr!

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Einige Jahre zuvor entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 07.05.2013 (Az. 5 U 32/12) anders. Dem Gerichtsverfahren lag ein wettbewerbsrechtlicher Streit zweier Luftbeförderungsanbieter zu Grunde. Hierbei wurde unter anderem darüber gestritten, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend sei, da diese bei dem einen Anbieter fehlte. Zwar war in seinem Impressum neben einem separaten Kontaktformular die Postanschrift sowie die Fax- und Telefonnummer angegeben, nicht jedoch die E-Mail-Adresse.

Das Kammergericht Berlin betonte, dass insbesondere ein Kontaktformular und ein E-Mail-Verkehr nicht vergleichbar wären und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen würden. Hiermit folgte das Kammergericht der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 TMG begründet. Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung.

Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.

Impressumspflicht: E-Mail angeben oder nicht?

Was bedeutet das jetzt für Sie als Unternehmer? Müssen Sie weder Telefon- noch Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse im Impressum angeben? Reicht ein Kontaktformular aus oder nicht? Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) ist es verpflichtend, Angaben im Impressum bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Norm nimmt der Paragraph dabei sogar eindeutig Bezug auf die „Adresse der elektronischen Post“.

Grundsätzlich bedeutet dies für Sie, dass Sie sämtliche Kontaktmöglichkeiten angeben müssen, wenn diese vorhanden sind. Nutzen Sie Ihren Telefonanschluss ausschließlich für interne Zwecke, müssen Sie die Nummer dennoch im Impressum angeben, damit die Kunden Sie darüber erreichen können. Mehr zum Thema „Warum Sie eine Telefonnummer im Impressum Ihrer Website haben sollten“ lesen Sie in unserem Artikel.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Haben Sie allerdings weder einen Telefon- oder Faxanschluss noch ein E-Mail-Konto, können Sie alternative Kommunikationsmittel anbieten, die vergleichbar schnell und unmittelbar funktionieren. Der Kunde muss von Ihnen in angemessener Zeit eine Antwort erhalten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Kontaktformular
  • Live-Chat oder Message-Dienst
  • WhatsApp
  • Videocall

Strafen bei fehlenden Kontaktangaben im Impressum

Besitzen Sie eine E-Mail-Adresse oder haben Sie einen Telefon- oder Faxanschluss und geben keine dieser Kontaktmöglichkeiten in Ihrem Impressum an, müssen Sie mit einer Abmahnung von Mitbewerbern rechnen. Hier kann ein Streitwert von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Die Anwaltskosten betragen dann bis zu 500 Euro.

Außerdem kann laut § 11 TMG bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.

Zusammenfassend sollten Sie beachten, dass Sie fast immer eine Telefon- oder Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben müssen. Haben Sie tatsächlich keine der drei Kontaktmöglichkeiten, um mit Ihren Kunden in Kontakt zu treten, dürfen Sie stattdessen beispielsweise ein Kontaktformular oder einen Live-Chat anbieten.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Mark
Das Amtsgericht Wedding räumt offen ein, E-Mail-Adressen zu haben und zu nutzen. Es weigert sich jedoch, eine im Impressum anzugeben. Es wird nur auf ein Kontaktformular verwiesen, bei dem Anhänge nicht möglich sind und nicht klar ist, ob man eine Sendebestätigung erhält. Außerdem wird vor Absendung die Telefonnummer als Pflichtfeld abgefragt. Ist das überhaupt rechtens?
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Ulrike
Ist ein Mailing zur Kaltakquise an die Person, die im Impressum genannt ist, unter der angegebenen E-Mail-Adresse datenschutzrech tlich erlaubt?
Danke und viele Grüße,
Ulrike

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Peter heck
Mein Arzt hat zwar eine E-Mail Adresse im Impressum stehen, aber mit der Einschränkung, dass diese nur für administrative Zwecke und nicht zur Kontaktaufnahme des Patienten verwendet wird. Diese Mailadresse wird wohl auch nicht gelesen. Ich meinte zu ihm, dass dies rechtlich problematisch sein könnte, war mir aber selbst nicht sicher. Kann jemand dazu was sagen?Viele GrüßePeter
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A. Jaquet
Denke wenn er sie angibt, muss er zB im Falle eine Abmahnung auf diese Adresse, darauf reagieren. Ob er auf Patientenfragen eingeht ist seine eigene Entscheidung. Die Mailadresse im Impressum ist ja generell nur nur für adrministrative s gedacht. Niemand ist gezwungen sein Tagesgeschäft über Mail zu führen.

Im umgekehrten Fall könnte er Dir bei Beantwortung einer Mail die Beratungskosten auch in Rechnung stellen. Der Arzt muss Dir nur Leitungen erbringen die entweder von der Kasse oder Dir bezahlt werden.

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Carsten
Wie sieht es mit Webseiten aus, deren Betreiber auf ihren Klarnamen verzichten und nur eine Kontaktmöglichkeit per Mail und Kontaktformular zur Verfügung stellen, weil sie aufgrund ihrer Berichterstattu ng (blogs) um Leib und Leben fürchten müssen? Gibt es dazu schon Gerichtsurteile ?
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Johannes Bach
Es ist doch klar, daß falsche angaben die Vorgaben nicht erfüllen und damit ein Verstoß gegen das TMG darstellen. Ob sie deshalb strafbar, sind kann ein Blick in das TMG klären! In dem Verfahren oben geht es um Abmahnung durch Wettbewerber.
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Marco
Das ganze Thema ist wohl ziemlich undurchsichtig weil bisher offensichtlich von der Regierung keine spezifizierte Anordnung geschaffen wurde. So hat z.B. die Onlineplattform flughexe.com zum buchen von Flügen ene ungültige Telefonnummer und eine nicht funktionierende Emailadresse im Impressum. Man kann hier also nur Flüge buchen aber weder per Email noch per Telefonnummer Anfragen stellen. Dieses Beispiel zeigt, dass selbst falsche Angaben durchaus Praxis sind und zu keiner Strafverfolgung führen.
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Ralf
Das würde mich auch mal interessieren.
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Axel
Ist es immer noch aktuell?Bisher bin ich auf Seiten gestoßen die keine E-Mail-Adresse z.B. im Impressum angegeben haben, dies regt mich in gewissermaßen auf, da man einfache Anfragen ohne weitere personenbezogen en Daten die zum Beispiel in Kontaktformular en erzwungen werden, dem Anbieter nicht schicken kann. Man könnte davon ausgehen, dass der Anbieter davon aber Kenntnis hat, dass auch die E-Mail-Adresse im Impressum Pflicht ist. Anders gefragt, sollte man den Anbieter irgendwie aufmerksam machen auch wenn der einfache Kontakt per E-Mail nicht möglich ist, dass im Impressum auch die Angabe einer E-Mail Pflicht ist oder kann ggf. als Privat-Person oder als Kleinunternehme r diesen abmahnen?Wenn man eine einfache Frage zu einem bestimmten und vielleicht schon erworbenen Produkt hat, möchte man nicht unbedingt seinen Lebenslauf in das Kontaktformular hinterlassen wollen, da die Angaben nicht erforderlich sind, höchstens bei einer Bestellung oder ähnlichem.Vielen Dank.
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