Worum geht's?
Allen Unternehmern, Freiberuflern oder Selbstständigen ist sie wahrscheinlich hinreichend bekannt: die Impressumspflicht. Die Anbieterkennzeichnung darf auf keiner geschäftlichen Webseite fehlen. Welche Pflichtangaben ins Impressum gehören, richtet sich u. a. nach der Rechtsform des Unternehmens. Aber wie sieht das bei der E-Mail-Adresse aus? Muss ich als Unternehmer meine E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben? Wir klären Sie auf!
1. Welche Angaben gehören ins Impressum?
Die Pflichtangaben im Impressum sind und waren schon immer ein großer Streitpunkt. Welche Inhalte sind tatsächlich Pflicht und welche Angaben können ohne Konsequenzen weggelassen werden? Neben der Frage nach der Angabe der Telefonnummer, die wir in unserem Artikel “Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?” behandeln, fragen sich Online-Shop Betreiber, ob eine E-Mail Adresse zwingend angegeben werden muss.
Die Verbraucherrechte Richtlinie der EU nennt zahlreiche Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Neben der Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sollen gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse genannt werden, damit der Verbraucher schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit dem Unternehmen kommunizieren kann.
Pflichtangaben im Impressum
Aber welche Angaben sind nun Pflichtangaben? Im Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG), welches auf der Verbraucherrechte Richtlinie beruht und diese konkretisiert, finden sich nähere Informationen hierzu. Webseiten- und Shop-Betreiber sind laut DDG (ehemals TMG) verpflichtet, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, bereitzustellen, sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben. Bei der Adresse der elektronischen Post handelt es sich um die E-Mail-Adresse. Die Telefonnummer oder Telefaxnummer stellen ganz klar keine Adressen der elektronischen Post dar und können nicht anstelle der E-Mail-Adresse angegeben werden.
AUFGEPASST
Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum ist Pflicht.
Das Nichtvorhandensein einer Mail-Adresse oder die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars entbinden nicht von dieser Verpflichtung.
WEITERLESEN?
Wollen Sie mehr über die E-Mail-Signatur in geschäftlichen E-Mails lesen und wann diese ein E-Mail-Impressum benötigen? In unserem Artikel zum Thema „Geschäftliche E-Mails: Signatur, Impressum und DSGVO-Pflichtangaben“ lesen Sie u. a. welche Pflichtangaben Sie machen müssen, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind und vieles mehr!
Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse wird auch durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt. In dem Gerichtsverfahren (Az. 5 U 32/12) zwischen zwei Luftbeförderungsanbietern wurde unter anderem darüber gestritten, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend sei, da diese bei dem einen Anbieter fehlte. Zwar war in seinem Impressum neben einem separaten Kontaktformular die Postanschrift sowie die Fax- und Telefonnummer angegeben, nicht jedoch die E-Mail-Adresse.
Das Kammergericht Berlin betonte, dass insbesondere ein Kontaktformular und ein E-Mail-Verkehr nicht vergleichbar wären und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen würden. Hiermit folgte das Kammergericht der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 DDG (ehemals TMG) begründet. Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung.
Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.
2. Impressumspflicht: Sind Angaben zur E-Mail ausreichend oder muss ich weitere Vorgaben beachten?
Was bedeutet das jetzt für Sie als Unternehmer? Sind Angaben zur E-Mail-Adresse ausreichend?
Nein, neben der E-Mail-Adresse muss zwingend eine weitere schnelle und unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit angeboten werden. Hierbei muss es sich nicht zwingend um die Telefonnummer handeln, ausschlaggebend ist die unmittelbare und schnelle Kommunikation, die auch durch ein Kontaktformular gewährleistet werden kann. Wichtig ist hierbei die Beantwortung der Nutzeranfragen beispielsweise per Rückruf oder E-Mail in einer angemessenen Zeitspanne von bis zu 60 Minuten.
Grundsätzlich bedeutet dies für Sie, dass Sie neben einer E-Mail-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen müssen. Mit der Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse sind Sie und Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite.
Mehr zum Thema „Warum Sie eine Telefonnummer im Impressum Ihrer Website haben sollten“ lesen Sie in unserem Artikel.
3. Strafen bei fehlenden Kontaktangaben im Impressum
Unabhängig von Rechtsform und Tätigkeit besteht die Pflicht zum Impressum, wenn Sie geschäftliche Zwecke verfolgen. Erfüllen Sie nicht die Vorgaben zur Gestaltung eines Impressums und geben Pflichtangaben fehlerhaft oder überhaupt nicht an, müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Bei einer Abmahnung von Mitbewerbern kann ein Streitwert von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Die Anwaltskosten betragen dann bis zu 500 Euro.
Außerdem kann laut § 33 DDG (ehemals § 11 TMG) bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.
Zusammenfassend sollten Sie beachten, dass Sie immer eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben müssen. Die alternative Angabe einer Telefon- oder Faxnummer ist nicht ausreichend. Neben der E-Mail-Adresse muss eine weitere schnelle und unmittelbare elektronische Kontaktmöglichkeit angeboten werden. Dies kann beispielsweise die Telefonnummer sein.
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