Unternehmenskennzeichen

Firmenname, Unternehmenskennzeichen, Marke: Wo beginnt der rechtliche Schutz?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Unternehmenskennzeichen unterscheidet Ihr Unternehmen von anderen – das kann ein Firmenname, eine Geschäftsbezeichnung oder auch eine Domain sein.
  • Schutz entsteht automatisch durch die Benutzung im Geschäftsverkehr, sofern das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.
  • Möchten Sie den Schutzumfang auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen ausweiten, können Sie das Unternehmenskennzeichen zusätzlich als Marke schützen lassen.

Worum geht's?

Der Name eines Unternehmens prägt den ersten Eindruck bei Kunden, sorgt für Wiedererkennung und unterscheidet Ihr Business von der Konkurrenz. Im rechtlichen Sinne handelt es sich beim Firmennamen bzw. der Geschäftsbezeichnung um ein Unternehmenskennzeichen. Diese fallen wie auch Marken unter den Schutz des Markenrechts. Doch wann beginnt dieser Schutz? Worin besteht der Unterschied zur Marke? Welche Rechte haben Sie als Inhaber? Und warum kann es sich trotz bestehender Schutzrechte lohnen, ein Unternehmenskennzeichen zusätzlich als Marke einzutragen? Wir geben einen Überblick.

 

1. Was versteht man unter einem Unternehmenskennzeichen?

Unter einem Unternehmenskennzeichen versteht man ein Zeichen, das ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr nutzt, um sich von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Das kann ein klassischer Firmenname sein, aber auch eine kreative Geschäftsbezeichnung, der Vor- und Nachname des Inhabers oder eine Internetdomain.

Namen

Im kennzeichenrechtlichen Sinn ist der Name die individuelle Bezeichnung einer Person – also in der Regel der bürgerliche Vor- und Nachname, mit dem die Person im geschäftlichen Verkehr auftritt. Grundsätzlich ist jeder berechtigt, seinen Namen als Kennzeichen für sein Unternehmen zu verwenden. Einen alleinigen Anspruch darauf gibt es nicht. Unternehmer können sich nicht auf eine Verwechslungsgefahr mit anderen Familiennamen berufen, um diesen einzig und allein für das eigene Unternehmen zu nutzen.

Bei Vornamen, Spitznamen, Künstlernamen und Pseudonymen gilt: Kennzeichenschutz erkennt die Rechtsprechung nur an, wenn der Name eine besonders hohe Bekanntheit erreicht hat oder starke Unterscheidungskraft aufweist.

Firmennamen und Bestandteile

Firmennamen können als Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Dazu gehören zum einen die offizielle Bezeichnung, unter der eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wie z. B. “Müller GmbH”, sowie Bestandteile des Firmennamens wie z. B. “Müller” bei “Müller Druckerei GmbH”.

Geschäftsbezeichnungen

Geschäftsbezeichnungen und Geschäftsabzeichen werden von Unternehmen genutzt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind – beispielsweise Einzelunternehmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs). Sie bezeichnen in der Regel ein bestimmtes Geschäft oder einen Betrieb und weisen auf die Branche oder den Geschäftszweck hin (z. B. “Café Zeitlos”). Der Name des Inhabers muss nicht zwingend Bestandteil der Geschäftsbezeichnung sein.

Wie auch Firmennamen dienen Geschäftsbezeichnungen dazu, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Genutzt werden können dafür aber nicht nur Namen, sondern auch Symbole oder Logos, die auf das Unternehmen hinweisen.

Internetdomains

Auch eine Internetdomain kann Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen, sofern sie eindeutig einem Unternehmen zugeordnet wird und nicht nur als bloße Adressbezeichnung dient. Die Domain muss also einen eindeutigen Hinweis entweder auf das Unternehmen selbst oder auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen enthalten.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Domain mit Inhalten gefüllt sein muss. Allein eine registrierte Domainadresse kann noch kein Unternehmenskennzeichen sein.

2. Was ist der Unterschied zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Marke?

Marken schützen die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber Wettbewerbern. Unternehmenskennzeichen dienen dem Schutz des Namens bzw. der Bezeichnung des Unternehmens selbst. Rechtlich betrachtet liegen die Unterschiede vor allem in der Funktion, dem Schutzgegenstand, in der Entstehung des Schutzes und in dessen Umfang.

  • Funktion: Während Unternehmenskennzeichen ein Unternehmen als solches im geschäftlichen Verkehr kennzeichnen, dient eine Marke der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen.
  • Schutzgegenstand: Unternehmenskennzeichen sind Namen, Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen wie Domains – Marken sind Zeichen wie Worte, Bilder, Logos oder Farben, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen.
  • Entstehung des Schutzes: Markenschutz entsteht entweder durch die Eintragung der Marke ins Markenregister oder durch Verkehrsgeltung. Der Schutz eines unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen tritt automatisch durch die Benutzung im Geschäftsverkehr in Kraft – der Eintrag in ein Register wie bei einer Marke ist nicht erforderlich.
  • Schutzumfang: Der Schutz einer Marke bezieht sich auf die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen – und auch nur auf diese. Bei Unternehmenskennzeichen besteht Schutz dort, wo die Kennzeichnung als Hinweis auf das Unternehmen verstanden wird.

3. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Unternehmenskennzeichen geschützt?

Gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG ist ein Unternehmenskennzeichen in der Regel rechtlich geschützt. Der Unternehmensträger muss es also im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit benutzen – jedoch nicht zwingend in ein Register eintragen.

SCHON GEWUSST?

Im Markenrecht fallen unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen unter die Schutzrechte, die bereits durch den schlichten Gebrauch in Kraft treten. Gesetzlich geregelt ist dies im Markengesetz (MarkenG) – auch, wenn ein Unternehmenskennzeichen nicht zwangsläufig auch eine Marke ist. Es kann aber durch den Inhaber zusätzlich als Marke geschützt werden. Grundsätzlich bestehen die Rechte unabhängig voneinander.

Schutz durch originäre Unterscheidungskraft

Zusätzlich zur Benutzung im Geschäftskontext muss ein Unternehmenskennzeichen ähnlich wie bei einer Marke dazu geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind jedoch geringer: Unternehmenskennzeichnen müssen nicht so originär sein wie Marken.

Unterscheidungskraft liegt vor, wenn der Name im Geschäftsverkehr als der Name eines bestimmten Unternehmens erkennbar ist. Dabei spielt auch eine Rolle,

  • wie die jeweilige Branche das Zeichen versteht und
  • womit das Unternehmen tätig ist.

AUFGEPASST

Allgemeine Begriffe und Beschreibungen wie „Bäckerei“ oder „Handel“ reichen für eine ausreichende Unterscheidungskraft nicht aus – für sie besteht ein sogenanntes Freihaltebedürfnis. Dadurch soll verhindert werden, dass ein einzelnes Unternehmen solche Bezeichnungen für sich allein beansprucht.

Schutz durch Verkehrsgeltung

Wenn ein beschreibender Begriff durch häufige und bekannte Nutzung so stark mit einem Unternehmen verbunden wird, dass der Verkehrskreis (z. B. Kunden, Geschäftspartner oder auch die Allgemeinheit) diesen sofort zuordnen kann, kann auch ohne ausreichende Unterscheidungskraft Schutz bestehen – und zwar durch die sogenannte Verkehrsgeltung.

Verkehrsgeltung entsteht etwa, wenn sich das Unternehmenskennzeichen durch jahrelangen Gebrauch auf dem Markt etabliert hat. Ein Beispiel: Ein Café mit der Geschäftsbezeichnung “Das Kaffeehaus” ist zwar zunächst beschreibend – wird es aber über die Jahre hinweg in den Verkehrskreisen bekannt und verbinden Kunden und die Allgemeinheit vor Ort die Bezeichnung fest mit dem Geschäftsbetrieb, kann Kennzeichenschutz entstehen.

4. Wie weit reicht der Schutzumfang von Unternehmenskennzeichen?

Im Unterschied zu einer Marke, die je nach Eintragung national, EU-weit oder für bestimmte Länder international geschützt ist, kann ein Unternehmenskennzeichen auch nur regionalen Schutz genießen. Typisch ist das etwa bei Lokalitäten wie Hotels, Restaurants oder sonstigen regionalen Betrieben, die zwar in der jeweiligen Stadt oder dem Landkreis, aber nicht darüber hinaus bekannt sind.

Der tatsächliche Schutzumfang ist abhängig von mehreren Faktoren:

  • Art der Bezeichnung
  • räumlicher Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. Verkehrsgeltung
  • Ausrichtung des Unternehmens zum Zeitpunkt einer möglichen Kollision mit fremden Schutzrechten

WICHTIG

Erfolgt die Benutzung des Unternehmenskennzeichen nur in einem bestimmten geografischen Bereich, ist der Schutz auch nur auf diesen Bereich beschränkt – da eben nur dort Verwechslungsgefahr besteht. Die Schutzwirkung reicht also nur so weit, wie das Kennzeichen im Verkehr tatsächlich bekannt und unterscheidungskräftig ist.

5. Ab wann beginnt der Schutz von Unternehmenskennzeichen?

Unternehmensbezeichnungen genießen Schutz, sobald sie verwendet werden – vorausgesetzt, sie haben genügend Unterscheidungskraft. Fehlt diese, greift der Schutz erst dann, wenn das Zeichen durch seine Bekanntheit am Markt Verkehrsgeltung erlangt hat.

Bei der Frage, wann der Schutz beginnt, spielt auch das sogenannte Prioritätsprinzip eine Rolle. Grundsätzlich gilt nämlich: Alle Kennzeichen sind gleichwertig – egal, ob Sie Schutzrechte aus einem Unternehmenskennzeichen oder einer Marke für sich beanspruchen.

Treffen nun eine gleichlautende oder ähnliche Marke und ein Unternehmenskennzeichen aufeinander, ist laut Prioritätsprinzip der Inhaber der älteren Rechte im Vorteil. Dafür müssen Sie die erstmalige Nutzung des Kennzeichens nachweisen können – etwa durch die Dokumentation alter Geschäftsunterlagen oder Korrespondenzen. Heben Sie diese daher gut auf – das kann in einem Streitfall entscheidend sein.

GUT ZU WISSEN

Allein eine bloße Priorität bedeutet noch nicht, dass der Inhaber eines älteren Rechts automatisch Ansprüche gegen Sie geltend machen kann. Vielmehr muss Ihr Unternehmenskennzeichen ein schutzwürdiges Interesse verletzen. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt von der Verwechslungsgefahr und dem räumlichen Tätigkeitsbereich der beiden Unternehmen ab.

Vergessen Sie nicht: Damit ein Unternehmenskennzeichen geschützt ist, müssen Sie es auch tatsächlich benutzen. Allein der Handelsregistereintrag Ihrer Firma oder die Reservierung einer Domain reicht noch nicht aus.

6. Unternehmenskennzeichen zusätzlich als Marke schützen lassen: Ist das sinnvoll?

Ja, das ist sinnvoll und in vielen Fällen empfehlenswert. Angenommen, Sie haben Ihr Business in den vergangenen Jahren Schritt für Schritt aufgebaut. Bei Ihrer Kundschaft steht Ihr Name mittlerweile für Qualität, faire Preise oder für einen exzellenten Service. Taucht nun ein Wettbewerber auf, der den gleichen Namen verwendet, nutzt dieser nicht nur Ihren guten Ruf, sondern profitiert auch von Ihren Investitionen und Ihrem Einsatz.

Lassen Sie Ihr Unternehmenskennzeichen zusätzlich als Marke schützen, stehen die Rechte an der Marke allein Ihnen als Markeninhaber zu. Dies umfasst bei der Nutzung im Geschäftsverkehr z. B. die Verwendung

  • auf Geschäftspapieren (z. B. Briefbögen, Rechnungen)
  • auf Verpackungen
  • in der Werbung und im Online Marketing

Ihr Unternehmenskennzeichen bietet Ihnen zwar Schutz im Bereich des geschäftlichen Verkehrs, allerdings schafft nur eine Marke auch Schutz darüber hinaus. Kombinieren Sie beide Schutzrechte, sichern Sie sowohl die Bezeichnung Ihres Unternehmens als auch die Ihrer Produkte oder Dienstleistungen ab.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Als Inhaber der Markenrechte können Sie gegen eine unbefugte Nutzung des Zeichens durch Dritte vorgehen und z. B. Unterlassung und (bei wirtschaftlichen Schäden) Schadensersatz einfordern. Außerdem gilt: Wer eine geschützte Marke vorsätzlich verwendet – etwa im Rahmen von Markenfälschung – macht sich unter Umständen sogar strafbar.

Durch die Eintragung beim Markenamt erhalten Sie die Rechte an der Marke für 10 Jahre. Auf Antrag hin und gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr lässt sich die Schutzdauer beliebig oft verlängern.

7. Worauf sollte ich achten, wenn ich mein Unternehmenskennzeichen als Marke anmelde?

Markenschutz für Ihr Unternehmenskennzeichen erhalten Sie über eine Eintragung beim zuständigen Markenamt. Sie können eine nationale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA oder eine EU-Marke beim EUIPO anmelden. Für Länder über die Europäische Union hinaus ist die WIPO zuständig. Dort können Sie mit einer Anmeldung Schutzrechte für mehrere Länder beantragen, die Teil des Markenabkommens sind – eine “internationale Marke”, die automatisch auf der ganzen Welt gilt, gibt es aber nicht.

LESE-TIPP

Was Sie zu den Markenanmeldungen wissen müssen, haben wir Ihnen in unseren Ratgebern zusammengefasst:

Für welche Marke Sie sich auch entscheiden: Möchten Sie Ihr Unternehmenskennzeichen markenrechtlich schützen lassen, sollten Sie die Gefahr von möglichen Kollisionen ausräumen. Prüfen Sie vor der Anmeldung durch eine Markenrecherche, ob es bereits identische oder ähnliche Marken oder Unternehmenskennzeichen gibt. Besteht eine zu große Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr zu älteren Schutzrechten, kann die Anmeldung abgelehnt oder später von Dritten angegriffen werden.

Recherchieren Sie nicht nur in den Datenbanken der Markenämter, sondern auch in Firmenverzeichnissen, Handelsregistern, Domainregistern und anderen öffentlich zugänglichen Quellen. Ein Anwalt für Markenrecht kann Sie bei der Markenrecherche unterstützen und helfen, Risiken frühzeitig aufzudecken. So vermeiden Sie spätere Rechtsstreitigkeiten und kostspielige Anpassungen Ihres Unternehmenskennzeichens.

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8. Was kann ich machen, wenn mein Unternehmenskennzeichen verletzt wird?

Nutzt ein anderes Unternehmen Ihr Unternehmenskennzeichen, können Sie sich dagegen wehren – unabhängig davon, ob es zusätzlich als Marke geschützt ist oder nicht. Voraussetzung ist aber, dass Verwechslungsgefahr besteht. Ob diese vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rolle spielt u. a.,

  • wie ähnlich sich die betreffenden Bezeichnungen sind,
  • wie stark das ältere Kennzeichen am Markt wahrgenommen wird (Kennzeichnungskraft)
  • und wie eng die Bereiche verbunden sind, in denen die beiden Unternehmen tätig sind.

Besteht Verwechslungsgefahr, haben Sie das Recht auf Unterlassung des Unternehmenskennzeichens sowie auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch die unbefugte Nutzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Eine Möglichkeit, Ihre Rechte durchzusetzen, ist eine Abmahnung im Markenrecht – aber auch eine Klage vor Gericht ist denkbar.

9. Lässt sich ein Unternehmenskennzeichen auch übertragen oder verkaufen?

Eingeschränkt ist das möglich. Von Natur aus ist ein Unternehmenskennzeichen aber eng mit dem jeweiligen Unternehmen verbunden. Ähnlich wie andere Rechte an gewerblichem Eigentum lässt es sich beispielsweise im Rahmen eines Unternehmensverkaufs übertragen. Wird das Unternehmen verkauft oder geht es an einen Erben über, erfolgt in der Regel auch eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens auf den neuen Eigentümer.

ACHTUNG

Im Gegensatz zu Marken, bei denen eine Übertragung von Markenrechten auch unabhängig vom Unternehmen möglich ist, können Unternehmenskennzeichen jedoch nicht losgelöst vom Unternehmen verkauft oder übertragen werden, da sie kein eigenständiges Wirtschaftsgut sind.

Ein Unternehmenskennzeichen hängt immer an dem Unternehmen, das es kennzeichnet. Ein separater Verkauf ist ebenso wenig möglich wie eine Lizenzierung über einen Markenlizenzvertrag.

10. Fazit: So sichern Sie Ihr Unternehmenskennzeichen

Ihr Unternehmenskennzeichen bildet die Identität Ihres Unternehmens ab. Das kann Ihr persönlicher Name sein, aber auch ein Firmenname, eine Geschäftsbezeichnung (für Unternehmen ohne Eintrag im Handelsregister) oder eine Domain, sofern die damit verbundene Website eindeutig auf Ihr Unternehmen hinweist.

Der Schutz für Ihr Unternehmenskennzeichen entsteht automatisch, sobald Sie es im Geschäftsverkehr verwenden – und sofern es ausreichend Unterscheidungskraft aufweist. Reicht Ihnen der Kennzeichenschutz nicht aus, können Sie es zusätzlich als Marke anmelden. Ohne Eintragung ins Markenregister ist die Übertragung der Rechte bei einem Unternehmenskennzeichen im Vergleich zur Marke nur eingeschränkt möglich.

Möchten Sie sich die Markenrechte an Ihrem Firmennamen oder Ihrer Geschäftsbezeichnung sichern, lohnt sich oftmals die Unterstützung eines Rechtsanwalts bei Markenanmeldung und professioneller Markenrecherche. Die Anwälte der eRecht24 Partnerkanzlei Siebert Lexow stehen Ihnen dafür gern zur Seite.

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11. Häufig gestellte Fragen zum Unternehmenskennzeichen


Was ist ein Firmenkennzeichen?

Ein Firmenkennzeichen ist der offizielle Name einer Firma, die im Handelsregister eingetragen ist – also der Firmenname, unter dem das Unternehmen im geschäftlichen Verkehr nach außen hin auftritt.

Was ist der Unterschied zwischen Marke und Firma?

Die Firma bezeichnet den rechtlichen Namen eines Unternehmens, der im Handelsregister eingetragen ist. Eine Marke hat damit erst einmal nichts zu tun: Sie ist ein geschütztes Zeichen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Der Name der Firma kann ebenso eine Marke sein, wenn sie markenrechtlich geschützt wurde. Auch ohne Markenschutz kann ein Firmenname Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen.

Ist ein Firmenname automatisch geschützt?

Ja, Firmennamen fallen unter § 5 Abs. 2 MarkenG und sind als Unternehmenskennzeichen automatisch geschützt, sobald sie im geschäftlichen Verkehr genutzt werden und sich dazu eignen, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Eine Eintragung als Marke ist nicht zwingend erforderlich, bringt aber zusätzlichen Schutz.

Wie sollte das Unternehmenskennzeichen sein?

Damit ein Unternehmenskennzeichen durch das Markengesetz geschützt ist, sollte es unterscheidungskräftig sein. Beschreibende Bezeichnungen können problematisch sein, wenn sie von den Verkehrskreisen nicht eindeutig dem betreffenden Unternehmen zugeordnet werden können. Auch für sie kann aber Schutz aufgrund der Verkehrsgeltung bestehen.


 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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