Welche gesetzliche Regelung spielt bei dem Problem rund um Postfächer im Impressum eine Rolle?
Die sogenannte Impressumspflicht steht im Telemediengesetz (kurz: DDG (ehemals TMG)). Dort heißt es, dass Dienstanbieter in ihrem Impressum u.a. die „Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“, angeben müssen. Aber was bedeutet das eigentlich? Dürfen Webseitenbetreiber nur eine konkrete Adresse mit Straße und Postleitzahl angeben oder reicht auch ein Postfach? Diese Frage mussten sich in der Vergangenheit schon viele Gericht stellen. Nun tauchte so ein Fall eben auch beim Landgericht Traunstein auf.
Verein gibt im Impressum auf der Webseite nur Postfach an
Und das war passiert: Ein Verein gab im Impressum auf seiner Internetseite nur ein Postfach an. Eine konkrete Adresse suchten die Besucher der Seite vergebens. Es kam natürlich, wie es kommen musste: Eine Abmahnung flatterte ins Haus. Der Abmahner warf dem Verein vor, dass die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz keine Postfächer erlaubt.
Webseitenbetreiber aufgepasst: Im Impressum muss eine ladungsfähige Adresse stehen
Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 1 HK O 168/16) gab dem Abmahner recht. Das Postfach im Impressum reichte nicht aus. Das Wort „Adresse“ im Telemediengesetz meint nämlich eine ladungsfähige Adresse. Das sind nur solche Adressen, unter denen Webseitenbetreiber auch wirklich angetroffen werden können. Bei einem Postfach ist das aber nicht der Fall. Nötig ist eine vollständige Postadresse. Im Fall des Landgerichts hätte der Verein also die Adresse angeben müssen, unter der er im Vereinsregister eingetragen war.
Praxis-Tipps:
1. Die Entscheidung des Landgerichts besagt eigentlich nichts Neues: Schon lange gilt in der Rechtsprechung die Auffassung, dass Postfächer im Impressum nichts zu suchen haben.
2. Impressumfehler werden in der Praxis häufig abgemahnt. Der Grund: Abmahner können sie mit wenig Aufwand finden. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, sollten Webseitenbetreiber Fehler im Impressum vermeiden.
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