
Algorithmus ordnet fremde Fotos zu
Anlass für den Rechtsstreit gab eine Auseinandersetzung zwischen zwei Amazon-Verkäufern. Beide handeln auf der Plattform mit Toner und Tintenpatronen. Allerdings verkauft die Antragstellerin die Produkte originalverpackt, während ihre Kontrahentin das Druckerzubehör ohne den Karton des Herstellers vertreibt. Aus der Produktbeschreibung ging dieser Unterschied zwar hervor. Für die automatische Bildzuordnung der Amazon-Software hingegen waren die Artikel identisch. Die Folge: Fotos der Verkäuferin von originalverpackter Tinte waren auf der Produktseite der Mitbewerberin zu sehen, obwohl sie das Kartuschen in dieser Form gar nicht im Angebot hatte.
Software-Funktion war bekannt
Schon im Dezember 2017 hatte das Landgericht Hanau (Az. 5 O 17/16) der Beklagten mit einstweiliger Verfügung untersagt, sich an das Angebot der Mitbewerberin „anzuhängen“. Nachdem sich an der Produktdarstellung aber nichts änderte, ging es nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 W 8/18) um das Verhängen eines Ordnungsgeldes. Das allerdings wollte die betroffene Händlerin nicht zahlen. Sie habe ihre Produkte korrekt als unverpackt mit entsprechender Amazon-Identifikationsnummer eingestellt. Sie könne nichts dafür, dass der Algorithmus im Wechsel mit ihren eigenen Fotos willkürlich Aufnahmen anderer Händler einstelle. Auch habe sie von dieser Praxis erst jetzt durch einen Amazon-Chat erfahren.
Regelmäßige Überprüfung zumutbar
Diesen Einwand ließ das OLG nicht gelten. Die Arbeitsweise der Amazon-Software sei schon bei der Verhandlung vor dem Landgericht thematisiert worden. Die Anbieterin hätte deshalb damit rechnen müssen, dass ihre unverpackten Kartuschen erneut mit dem Foto einer Originalverpackung beworben werden würde. Sie hätte deshalb in regelmäßigen Abständen überprüfen müssen, ob zwischenzeitlich rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Nachdem dies der Fall war, wäre sie verpflichtet gewesen, das Angebot – zumindest unter dieser ASIN – zu löschen, so das Gericht. Weil sie diese Prüfpflicht verletzt hat, verhängten die Richter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro.
Fazit
Die Zuordnung von Produktfotos zu ihren Angeboten können Amazon-Händler nicht immer beeinflussen. Das kann dazu führen, dass angezeigte Abbildungen nicht mit dem Artikel übereinstimmen. Zwar erfolgt die Zuordnung ohne Zutun der Händler. Doch das Problem ist bekannt. Deshalb, so das Oberlandesgericht, müssen Verkäufer längerfristig laufende Angebote auf Rechtsverletzungen überprüfen.
