Filesharing in WGs: Haftet der Hauptmieter für seine WG - Mitbewohner?

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Worum geht's?

In den meisten Wohngemeinschaften wird das Internet unter den Mitbewohnern geteilt. Üblicherweise bestellt einer der Bewohner den Anschluss auf seinen Namen und die anderen beteiligen sich an den Kosten. Ein Gericht hatte nun zu entscheiden, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn einer seiner Mitbewohner illegales Filesharing betreibt.

Anschlussinhaber stellt Internetanschluss seinen Mitbewohnern zur Verfügung

In einer Wohngemeinschaft teilten sich die Bewohner einen WLAN-Anschluss. Der Anschluss lief auf den Hauptmieter der WG, der diesen vollständig auch für seine Mitbewohner zur Verfügung stellte.

In der Folge wurde der Hauptmieter wegen illegalen Filesharings durch einen Musikverlag abgemahnt. Dieser Musikverlag war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an bestimmten Tonträgern, und wurde über die IP-Adresse darauf aufmerksam, dass über den Anschluss des Hauptmieters hochgeladen wurden.

Der Hauptmieter war jedoch der Ansicht, dass er für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei. Zum einen habe er sich nachweislich zum Zeitpunkt des angeblichen Uploads gar nicht in der Wohnung befunden. Zum anderen bewohne er schon gar nicht mehr die WG. Die Rechteinhaberin hingegen waren der Ansicht, dass der Hauptmieter als Anschlussinhaber der Störerhaftung unterliege.

Gericht sieht WG-Hauptmieter als nicht verantwortlich für illegales Filesharing seiner Mitbewohner an

Das Landgericht Köln entschied mit Urteil von Mitte März (Urteil vom 14.03.2013 – Az.: 14 O 320/12), dass der Inhaber des Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft nicht für das illegale Filesharing seiner Mitbewohner haftet. Ohne dass ein konkreter Anlass besteht, haftet er nicht als Störer. Ihn treffen also weder Prüfungs- noch Belehrungspflichten gegenüber seinen Mitbewohnern.

Begründet wurde dies damit, dass der Hauptmieter solche Pflichten nicht erfüllen kann, da es andernfalls zwangsläufig zu einer Verletzung der Privatsphäre seiner Mitbewohner kommt. Er muss die Mitbewohner auch nicht gesondert belehren, denn diese treffen grundsätzlich Schutz- und Rücksichtnahmepfichten gem. § 241 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Hauptmieter. Diese sind aufgrund dessen bereits verpflichtet, den Internetanschluss nur rechtmäßig zu nutzen.

Etwas anderes gilt nach der Entscheidung der Kölner Richter nur dann , wenn für den Hauptmieter konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Urheberrechten bestehen.

Fazit

Das Landgericht Köln macht insbesondere Massenabmahnern einen Strich durch die Rechnung: jedenfalls vor dem Landgericht Köln greift die Störerhaftung im Fall von Wohngemeinschaften nur dann durch, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich Kenntnis von den Urheberrechtsverletzung hat.

So hatte das LG Köln in einem anderen aktuellen Urteil bereits entschieden, dass der Anschlussinhaber bei Filesharing - Abmahnungen nicht automatisch für seine Familienmitglieder haftet. Den Rechteinhabern bleibt aber die Möglichkeit, auch vor einem anderen Gericht gegen die Filesharer vorzugehen.

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Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
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