Shop-Software: Rechtliche Voraussetzungen für den Praxiseinsatz

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Worum geht's?

Wer als Händler im Internet erfolgreich Produkte verkaufen will, benötigt dafür zunächst einmal einen Online Shop. Unabhängig davon, ob sich der Shop-Betreiber dabei eines vorgefertigten Shop-Systems bedient oder einen eigenen Shop programmieren lässt: er muss in jedem Fall beachten, dass der Online Shop alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Gerade Online Shops sind dabei ein großer Angriffspunkt für Mitbewerber, um wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenz abzumahnen.

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Produktfotos verbindlich für den Verkäufer

Gerade im Fernabsatz hat der Verbraucher keine Möglichkeit, die Artikel im Online Shop vor deren Kauf einzusehen. Von daher ist es nicht nur für den Verkäufer ein gutes Marketingmittel, sondern auch für den Kunden von großem Vorteil, wenn er das gewünschte Produkt vor dem Kauf durch Bilder einsehen kann. Allerdings sollte der Verkäufer entsprechend einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.01.2011 – Az.: VIII ZR 346/09) darauf achten, dass das eingestellte Artikelbild dem zu verkaufenden Produkt wirklich entspricht, da es sich dabei insoweit – genauso wie bei der Artikelbeschreibung – um eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB handelt.

Einbindung von AGB

Zwar gibt es grundsätzlich keine Pflicht, AGB in Onlineshops zu verwenden, allerdings wird der Online Händler in der Regel nicht darum kommen, die gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz vertraglich zu regeln – zumindest was die Punkte Vertragsschluss, Lieferung und Zahlung angeht. Möchte der Online Händler also Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf seiner Produkte verwenden, so hat er dafür zu sorgen, dass der Kunde bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch „deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses“ auf sie hingewiesen wird. Weiter muss ihm die Möglichkeit verschafft werden, „in zumutbarer Weise […] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Die AGBs werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (vgl. §305 Abs. 2 BGB).

Im Falle der Einbindung von AGBs in einem Online Shop ist es nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.06.2006 – Az.: I ZR 75/03) damit ausreichend, wenn diese durch Anklicken eines Links „AGBs“ auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können. Es wird jedoch einheitlich davon ausgegangen, dass die AGBs nur dann wirksam einbezogen werden, wenn das Beenden des Bestellvorgangs zwingend erfordert, dass der Kunde seine Zustimmung zu den AGBs durch Anklicken eines entsprechenden Kästchens abgeben muss. Eine rechtskonform gestaltete Shop-Software muss dies in jedem Fall berücksichtigen.

Widerrufsbelehrung

Seit dem 11. Juni 2010 ist die Neuregelung des Widerrufsrechts in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der BGB-InfoV geregelten Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht wurden formelles Gesetz, wodurch Händler bei deren Verwendung nicht mehr abgemahnt werden können. Wird eine Shop-Software eingesetzt, so sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese nur noch die aktuelle Widerrufsbelehrung verwendet.

Möchte der Online-Händler seine Shop-Software so gestalten, dass er erst unverzüglich nach Vertragsschluss den Kunden von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis setzt, so ist dies nun durch die gesetzliche Neuregelung in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls ohne weiteres möglich.

Korrekte Angaben der Lieferzeiten

Wenn der Online Händler angibt, welche Lieferzeit ein bestimmtes Produkt hat, so sollte er darauf achten, dass die Angabe möglichst exakt in der Shop-Software angezeigt wird. Angaben wie „in der Regel 1-2 Werktage“ können als zu ungenaue Lieferzeitangabe wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein (so das OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 – Az.: 2 W 55/09). Für den Kunden sei im Einzelfall nicht erkennbar, wann die Lieferung „in der Regel“ erfolge und wann ein Ausnahmefall vorliege, so die Bremer Richter. Daher sollten Betreiber von Online-Shops unbedingt darauf achten, dass sie Angaben über Lieferzeiten an die tatsächlichen Bestandsdaten der jeweiligen Produkte im Rahmen der Shop-Software anpassen.

Angabe der Artikelpreise in Preissuchmaschinen

Oftmals bedienen sich Händler im Internet sog. Preissuchmaschinen, um auf besonders attraktive Angebote in ihrem Shop aufmerksam zu machen. Der BGH entschied in einem Urteil von Anfang März 2010 (Urteil vom 11.03.2010 – Az.: I ZR 123/08), dass bei Änderungen von Preisen im Online Shop diese zunächst in der Preissuchmaschine geändert werden müssen. Erst nach dortig erfolgter Änderung dürfen die Preise auch im Online Shop angepasst werden. Im Optimalfall ist eine Shop-Software daher so gestaltet, dass sie die Änderung zunächst in der Preissuchmaschine vornimmt und – sobald diese erfolgt ist – auch im jeweiligen Online Shop vornimmt.

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Pflicht zur vollständigen Preisangabe

Die PreisangabenVO verlangt von Online Händlern entsprechend den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit, dem Kunden leicht erkennbar alle Kosten aufzulisten, die ihm beim Kauf entsprechender Artikel aus dem Online Shop erwarten. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden, die Preise der Marktteilnehmer optimal vergleichen zu können. Insbesondere ist er - neben der Angabe der auf den jeweiligen Artikel entfallenden Mehrwertsteuer - verpflichtet, die Versandkosten anzugeben. Gerade nicht ausreichend erscheint es nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.05.2008 – Az.: 3 U 225/07), wenn der Händler die Versandkosten nur am unteren Ende des Online-Shops anzeigt. Ein legaler Online Shop sollte daher spätestens im Verlauf des Bestellvorgangs eine Übersicht aller dem Verbraucher zu erwartenden Kosten darstellen, um den Vorgaben der PAngV zu genügen.

Gesetzliche Pflichtangaben auch im Mobile Commerce!

Mit der verstärkten Entwicklung hin zum Mobile Shopping via Smartphone oder Tablets sollten Händler beachten, dass alle gesetzlichen Pflichtangaben wie beispielsweise das Impressum, die Widerrufsbelehrung oder die Angabe, dass die dargestellten Preise bereits die Mehrwertsteuer enthalten, im mobilen Bereich ebenso unproblematisch erreicht werden können müssen wie im klassischen Online Shopping. Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil v. 16.06.2009 – Az.: 4 U 51/09) stellen diese Informationen grundlegende Verbraucherinformationen dar, die bei Nichtvorhandensein von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Ein Online Shop sollte also erst dann mobil „online“ gehen, wenn die rechtlichen Anforderungen auch technisch durch die Shop-Software umgesetzt werden können.

Fazit

Die korrekte Darstellung der benannten Punkte sollte nicht nur wegen der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch aus Gründen der Professionalität und Verbraucherfreundlichkeit erfolgen. Sinnvollerweise sollten sich zukünftige Shopbetreiber vorher über den Leistungsumfang der Shopsoftware informieren.

An einer anwaltlichen Prüfung des eigenen Onlineshops führt aber trotzdem kein Weg vorbei. Aufgrund der zahllosen Sondervorschriften und der sich ständig ändernden Rechtslage drohen Betreibern eines rechtswidrigen Online-Shops sonst jederzeit Abmahnungen durch Mitbewerber.

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Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
Richard Wenner
Guten Tag,ich plane einen Online-Shop für Kinderbekleidun g zu erstellen. Welche grundlegenden Punkte gibt es hier zu beachten? (z.B. Gewerbeanmeldun g etc.)Vielen Dank & Gruß,Richard Wenner.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
Hallo Her Folz, "fast keine deutschen Kunden" gibt es nicht. Entweder richten Sie sich auch an deutsche Kunden. Oder nicht. Wenn ja, müssen alle wesentlichen rechtlichen Unterlagen (AGB, Impressum, Datenschutz, Widerruf, Hinweise zum Vertragsschluss , Buttonlösung usw.) auch in deutscher Sprache vorliegen und inhaltlich deutschem Recht genügen.
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Frederic Folz
Sehr geehrter Herr Ehrhardt,ich plane zur Zeit einen Online-Shop mit Firmensitz in Deutschland.Verkauft werden wird fast ausschließlich ins Ausland.Dementsprechend wird die Seite auf jeden Fall in Englisch verfasst sein müssen.Ist es rechtlich notwendig, zusätzlich eine deutsche Version anzubieten? Oder genügt eine englische Version, da ich fast keine deutschen Kunden habe?Viele Grüße,Frederi c Folz.
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