Die Löschung der Accounts des rechten Vereins „Ein Prozent“ auf Facebook und Instagram war rechtmäßig. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden das Urteil aus erster Instanz bestätigt. Grundsätzlich sei es sozialen Netzwerken freigestellt, „Hassorganisationen“ und deren Unterstützer von der Nutzung auszuschließen.
Nähe zur „Identitären Bewegung“
„Ein Prozent“ sei im Sinne der Gemeinschaftsstandards als „Hassorganisation“ anzusehen, hatte die Facebook Ireland Limited vor Gericht erklärt. Zumindest aber unterstütze der Verein eine andere „Hassorganisation“, nämlich die sogenannte „Identitäre Bewegung“. Man verwies dabei unter anderem auf eine entsprechende Äußerung des Vereinsvorsitzenden in der Tageszeitung „Die Welt“. Die dauerhafte Sperrung des Accounts sei daher im Einklang mit den Nutzungsbedingungen erfolgt. Im November vergangenen Jahres war das Landgericht Görlitz (Az. 1 O 295/19) dieser Argumentation gefolgt. „Ein Prozent“ habe keinen Anspruch darauf, seine Facebook- und Instagram-Profile wieder freischalten zu lassen.
Community-Standards unwirksam?
Der Verein legte Berufung ein. Die Gemeinschaftsstandards der beiden Plattformen seien unwirksam, die verhängten Maßnahmen willkürlich und unverhältnismäßig. „Ein Prozent“ sei keinesfalls als „Hassorganisation“ anzusehen und man unterstütze auch keine derartigen Zusammenschlüsse. Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 84 U 2890/19) hingegen hat nun das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt: Weder Facebook noch Instagram müssen die gesperrten Accounts wieder freigeben.
Freiheit der sozialen Medien
Laut OLG kann jeder Nutzer der beiden Netzwerke klar erkennen, was unter einer „Hassorganisation“ zu verstehen ist. Die entsprechenden Regelungen in den Gemeinschaftsstandards seien ausreichend definiert. Sie entsprächen auch den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich liege es im Ermessen der sozialen Medien, „Hassorganisationen“ oder deren Unterstützern die Teilnahme zu verweigern. Es gebe keine Verpflichtung, solchen Gruppierungen Zutritt zu den Plattformen zu gewähren. Dies gelte sogar dann, wenn ein Netzwerk eine monopolähnliche Stellung am Markt innehabe.
Fazit
Das Gericht betonte auch, dass eine Kontensperrung nicht willkürlich erfolgen dürfe. Und: Wolle man ein Profil lediglich wegen der Unterstützung einer „Hassorganisation“ belangen, müsse der Nutzer zunächst eine Abmahnung erhalten. Im vorliegenden Fall allerdings erfülle der Account-Inhaber selbst die Voraussetzungen für die Einstufung als „Hassorganisation“.
Anzeige




