Markenrecht: Abmahngefahr bei der Verwendung des Begriffs "Webinar"

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Worum geht's?

Eine erste Abmahnung hat insbesondere in den sozialen Netzwerken für Headlines gesorgt: Demnach soll der Begriff Webinar als geschützte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sein – und kann so bei missbräuchlicher Verwendung entsprechende Abmahnungen nach sich ziehen.

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Markeninhaber aus Kuala Lumpur

Die Suche nach dem Markeninhaber führt bis nach Malaysia, genauer gesagt bis nach Kuala Lumpur. Der Begriff "Webinar" ist schon seit dem Sommer 2003 als sogenannte Wortmarke für Dienstleistungen wie "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen" eingetragen. Damit steht dem Markeninhaber das alleinige Nutzungsrecht zu: In der Rechtspraxis bedeutet das, dass nur der Markeninhaber berechtigt ist, Waren oder Dienstleistungen mit der Wortmarke zu kennzeichnen.

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben oder Ziffern, weist dabei aber keine grafischen Ausgestaltungen auf. Es ist daher unerheblich, in welcher Schriftart der Begriff verwendet wird oder ob bei der Nutzung die Klein- bzw. Großschreibung Anwendung findet.

Bezeichnung von Angeboten als Webinar ist ein Markenverstoß

Da die Wortmarke bis zum 31. März 2023 eingetragen und geschützt ist, ist die Verwendung des Begriffs "Webinar" als Markenverstoß zu bewerten. Das gilt nicht nur für Online-Seminare, sondern für jede Art von Veranstaltung, die mit dem Begriff gekennzeichnet wird – natürlich nur dann, wenn dafür keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegt.

Kurios: Obwohl die Wortmarke schon seit nunmehr 17 Jahren geschützt ist, kam es erst jetzt zu einer ersten Abmahnung aufgrund des Markenverstoßes.

Rechtserhaltende Nutzung der Marke ist nach Markengesetz nicht gegeben

Fraglich bleibt aber, ob sich eine Abmahnpraxis bei der Vielzahl der angebotenen Webinare durchsetzen wird. Das würde für die zahlreichen Anbieter derartiger Online-Angebote ein Umdenken erfordern – und eine Anpassung der eigenen Marketing-Aktivitäten.

Allerdings kann hier § 53 des Markengesetzes (kurz: MarkenG) eine Rolle spielen: Demnach kann eine Rechteinhaber die Markenrechte immer dann nicht geltend machen, wenn er die Marke gar nicht nutzt – sei es für Waren, Produkte oder auch Dienstleistungen. Die Einrede der Nichtnutzung ist zwar nach § 26 MarkenG in den ersten fünf Jahren nach der Eintragung der Marke nicht einschlägig; allerdings ist dieser Zeitrahmen im konkreten Fall für den Begriff Webinar schon überschritten.

Fazit

Faktisch wurde in der Vergangenheit die Wortmarke nicht durch den Rechteinhaber genutzt. Empfänger von Abmahnungen haben theoretisch gute Chancen, wenn sie sich auf die Einrede der Nichtbenutzung berufen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff seit Jahren intensiv genutzt wird, ohne dass dies bisher als Markenverstoß geltend gemacht wurde.

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Hat sich scheinbar schon von selbst erledigt.https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/303160438/DE
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