Kundenbewertungen sind immens wichtig für Händler, die online Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Käufer und Kunden bekommen in der Folge immer häufiger Mails, in denen Sie gebeten werden, den Verkäufer oder Dienstleister zu bewerten. Aber sind solche Bewertungsanfragen überhaupt erlaubt? Oder riskieren die Versender, wegen unerlaubter Spam-Mails abgemahnt zu werden?
Einkauf im Onlineshop
Ein Rechtsanwalt kaufte in einem Onlineshop eines Unternehmens ein und gab bei dem Kauf auch seine E-Mail-Adresse an. Nach einigen Tagen erhielt der Anwalt eine E-Mail, in der er gebeten wurde, eine Bewertung des Kaufs abzugeben. Außerdem bekam er auch noch einige Werbenachrichten per E-Mail vom Onlinehändler geschickt – eine Werbeeinwilligung hatte er nicht erteilt.
Eilverfahren teilweise erfolgreich
Nachdem sich der Rechtsanwalt von den E-Mails belästigt fühlte, strengte er ein Eilverfahren vor dem Landgericht (LG Berlin) an und bekam teilweise recht. Die Richter urteilten, dass die vom Onlinehändler versendeten Werbe-E-Mails wegen fehlender Einwilligung des Empfängers und Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und zu unterlassen sind.
Im Gegensatz dazu hielt das Gericht die Kundenzufriedenheitsmail für zulässig, denn nicht jede E-Mail ist rechtswidrig. Ein Kunde eines Onlineshops muss innerhalb von zwei Wochen nach Kaufvertragsschluss damit rechnen, dass Bewertungsanfragen eingehen – solche sind inzwischen allgemein üblich und für den Händler sinnvoll (LG Berlin, Beschluss v. 16.01.2017, Az.: 16 O 544/16).
Erfolg der einstweiligen Verfügung
Mit diesem Ergebnis war der Anwalt jedoch nicht einverstanden und wollte festgestellt haben, dass auch die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig ist – mit Erfolg.
Die Richter des Kammergerichts (KG) Berlin stellten fest, dass eine E-Mail zur Kundenzufriedenheit aus rechtlicher Sicht als Werbung einzustufen ist und der Anwalt einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Daran ändert auch nichts, dass die Händler mit solchen Mails Kunden binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse fördern wollen.
Durch die Zusendung einer Kundenzufriedenheitsmail erfolgt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der dann rechts- und wettbewerbswidrig ist, wenn der Empfänger keine vorherige Einwilligung erteilt hat. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist zu unterlassen. Möchte der Händler Nachfragen bei den Kunden durchführen, muss dies unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten notwendig, es muss aber ein klarer und deutlicher Hinweis vorhanden sein, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Da im vorliegenden Fall ein solcher Hinweis fehlte, war die Kundenzufriedenheitsmail unzulässig und der Anwalt bekam recht.
(KG Berlin, Beschluss v. 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17)
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Ich versuche mich auch daran zu halten, wie die Meisten. Aber mich k...zt diese ausufernde Rechtssprechung an und die Büttel die mit Abmahnungen Geld verdienen.
Ich frage mich warum den dutzenden wirklichen Spammail Versendern (jeden Tag) keiner mal an den Geldbeutel geht. Wohl zu weit weg und lohnt sich nicht für die Herren? Da nimmt man sich lieber kleine Händler im Inland vor.
Durchaus menschliche Gepflogenheiten, nämlich z.B. seine Kunden nach einem Geschäft noch einmal zu kontakten, bleiben dabei auf der Strecke.
Und mit Bewertungsanfragen von Shops hat die Frage des automatischen spiderns um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen auch nichts zu tun.
Jeder Shop Betreiber will doch wissen ob seine Kunden zufrieden waren. Das man daraus eine angebliche Spam Mail macht, ist mir unverständlich.