Alte Rechtsprechung: Unterscheidung zwischen „zweckfreien Werken“ und „zweckgebundenen Werken“
Lange Zeit herrschte an der Stellte Unsicherheit bei Illustratoren, Grafikern und den Verwendern von Grafiken, ob eine erstellte Grafik oder ein Logo urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich etwa ein Konkurrent der Grafik bedient und man dies im Wege einer Abmahnung unterbinden möchte. Sollte sich nämlich herausstellen, dass eine Grafik von vornherein keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, so läuft die Abmahnung schlichtweg ins Leere und wird zum Kostenbumerang für die abmahnende Person.
Grund für diese Rechtsunsicherheit bestand darin, dass seitens der Gerichte unterschiedliche hohe Anforderungen hinsichtlich der „Schöpfungshöhe“ einer Grafik gestellt wurden – und dies abhängig davon, ob die Grafik zu einem bestimmten Zweck hergestellt worden ist (so genannte „Gebrauchsgrafik“, die in den Bereich der „angewandten Kunst“ fällt) oder ohne bestimmten Verwendungszweck produziert worden ist (dann als Werk der „bildenden Kunst“).
Für Gebrauchsgrafiken galten bis zum jüngsten Urteil vom Bundesgerichtshof erhöhte Anforderungen an die Individualität und Schöpfungshöhe einer Grafik, damit diese als urheberrechtliches Werk angesehen wird. Begründet wurde dies in der Vergangenheit damit, dass es für Grafiken die Möglichkeit gab, diese als so genanntes Geschmacksmuster rechtlich schützen zu lassen.
Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsauffassung
Mit Urteil vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug) hat der Bundesgerichtshof seine eigene Meinung abgeändert. Begründet wird dies mit der Reform des Geschmacksmusterrechts, das seit 2004 ein eigenes gewerbliches Schutzrecht darstellt. Danach besteht die einst enge Verbindung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht nicht mehr. Dies hat – so der Bundesgerichtshof weiter – zur Folge, dass auch für Gebrauchsgrafiken keine erhöhten Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz gelten dürfen.
Fazit:
Das Urteil hat zur Folge, dass Gerichte zukünftig nicht mehr mit zweierlei Maß messen werden, was die notwendige Schöpfungshöhe einer Grafik angeht, um dieser urheberrechtlichen Schutz zuzumessen. Aus Praxissicht ist das Urteil sehr zu begrüßen und dürfte nicht nur für Grafiker und Illustratoren, sondern vielmehr auch für Rechteinhaber ein Stück weit mehr Rechtssicherheit bieten.
Gerade in Zeiten der digitalisierten Welt erscheint das Urteil auch zeitgemäß, wenn man einmal den Vergleich mit Fotos zieht: Jeder Schnappschuss (und selbst Handyfotos) sind automatisch als Lichtbild geschützt. Hingegen mussten Rechteinhaber in der Vergangenheit häufig vor Gerichten diskutieren, ob eine Grafik urheberrechtlich geschützt ist, wenn sie die eigenen Rechte wahren wollte.
Anzeige