OLG Hamm hielt die Domainregistrierung für unzulässig
In seiner früheren Entscheidung (Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) hatte das OLG Hamm die Ansicht vertreten, dass die Domain „tauchschule-dortmund.de“ gegen die Regelungen des UWG verstieß. Ein Mitbewerber war gegen die Bezeichnung der Tauchschule vorgegangen, da die Verbindung mit dem Ortsnamen „Dortmund“ eine Spitzenstellung suggerierte und die Tauchschule aber kleiner war als die des Konkurrenten. Die Richter gaben dem Mitbewerber Recht, da die Internetnutzer durch den Domainnamen in die Irre geführt würden. Die Entscheidung ist kontrovers, da sie das im Domainrecht geltende Prioritätsprinzip verletzt. Jedem Mitbewerber war es auf diese Art möglich, von einem kleineren Unternehmen die Domainfreigabe zu verlangen.
OLG revidiert eigene Ansicht und erklärt Gattungsbegriffe in Verbindung mit Ortsnamen für zulässig
Das OLG Hamm gab in einer neueren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung auf (Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08). In diesem Fall ging es um eine Kanzlei, die die Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ verwendete. Hier urteilen die Richter jedoch in deutlicher Abkehr ihrer alten Rechtsprechung. In der bloßen Benutzung der Domain sei nach Ansicht des Gerichts keine Behauptung einer Spitzenstellung zu sehen. Für diese Behauptung sei es vielmehr nötig, dass der bestimmte Artikel „die“ voran gestellt wird. Erst bei dieser Verbindung sei eine Spitzenstellung durch die Internetnutzer begründeter Weise anzunehmen.
Da aber die Kanzlei nicht die Domain “die-anwaltskanzlei-ortsname.de“ verwendete, sei keine Irreführung gegeben. Dem Geschäfts- und Kundenverkehr ist auf Grund der Besonderheiten der Domainvergabe bewusst, dass Domains jeweils nur einmal vergeben werden können. Aufgrund dessen sei dem Kunden klar, dass die inhaltliche Aussage des Domainnamens nicht allein eine Spitzenstellung bedeuten könne.
Fazit:
Nach der neueren Rechtsprechung wurde der Prioritätsgrundsatz beim Domainvergaberecht bestätigt. Die Verbindung von Berufsgattungen mit Ortsnamen ist daher zulässig, auch wenn das Unternehmen keine Spitzenposition innehat.
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