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Auf eRecht24 finden Sie ausreichend Information darüber, wie Sie Google Fonts rechtssicher nutzen und wie Sie mithilfe unseres Google Fonts Scanner herausfinden, ob und wie Sie Google Fonts einbinden. Zu den jeweiligen Daten haben wir die dazugehörigen Verlinkungen zu unseren Beiträgen eingefügt, die Sie direkt zu dem entsprechenden Beitrag weiterleitet. So können Sie sich tiefer mit der Materie auseinandersetzen.
Aufgrund der unübersichtlichen Entwicklung haben wir Ihnen im Folgenden eine Übersicht über die jeweiligen Eckdaten zusammengefasst, um einen Gesamteindruck über die Tragweite dieser Problematik zu bekommen.
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Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Landgericht München I (LG München I, Az. 3 O 17493/20). Es hat entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Den Betroffenen stehen demnach 100 € Schadensersatz plus Zinsen zu.
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Zunächst mahnen lediglich vereinzelt betroffene Privatpersonen Unternehmen per E-Mail ab, welche Google Fonts rechtswidrig einbinden.
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Kurze Zeit später nehmen sich insbesondere zwei Rechtsanwaltskanzleien das Urteil des LG München I zum Anlass und mahnen tausendfach ab.
Sie prüfen gezielt Webseiten, um im Falle einer fehlerhaften Einbindung von Google Fonts – auf Grundlage des Urteils – abzumahnen.
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Um Missverständnisse und Unklarheiten aus dem Weg zu räumen, informiert eRecht24 bereits seit Beginn der Abmahnwelle umfassend zu der DSGVO-konformen Einbindung von Google Fonts in unserem Artikel "Achtung Abmahnung: Prüfen Sie jetzt die Einbindung von Google Fonts".
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eRecht24 veröffentlicht einen Google Fonts Scanner, sodass Unternehmen Sicherheit darüber erhalten, ob sie Google Fonts remote – und damit rechtswidrig – oder lokal einbinden.
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Das Landgericht Baden-Baden erlässt eine einstweilige Verfügung gegen den Abmahner Martin Ismail, der durch die Kanzlei Kilian Lenard vertreten wird. Dem Abmahner Martin Ismail wird durch das Gericht untersagt, weiterhin das betroffene Unternehmen in Bezug auf die fehlerhafte Einbindung von Google Fonts zu kontaktieren. Allerdings ändert das Urteil nichts an der weiteren Abmahnwelle.
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Google Statement: Google LLC betont, dass die durch deren entwickelten Google Fonts-Web-API erfassten, gespeicherten und verwendeten Daten lediglich zur reibungslosen Bereitstellung der Schriftarten und die Erstellung von Nutzerstatistiken notwendig sind. Es betont, dass es die gesammelten Daten sicher aufbewahrt und diese weder für die Erstellung von Endnutzerprofile noch für Werbung nutzt.
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Urteil des AG Charlottenburg: Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf die von Rechtsanwalt Lenard in der Abmahnung geforderte Summe. Der Grund: Die Beteiligten Lenard/Ismail haben in ihrem Abmahnschreiben nicht nachvollziehbar zu einer Schadenshandlung und der Schadenshöhe vorgetragen, die eine Abmahnung in Höhe von 170 € begründen würde.
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Die Staatsanwaltschaft Berlin durchsucht beim Abmahnduo Lenard/Ismail. Grund der Durchsuchungen ist der dringende Verdacht auf versuchten Abmahnbetrug sowie der (versuchten) Erpressung. Im Rahmen der Durchsuchung hat die Staatsanwaltschaft mehrere Hunderttausend Euro beschlagnahmt. Es folgen weitere Durchsuchungen in Berlin, Hannover, Baden-Baden (Baden-Württemberg) sowie Ratzeburg (Schleswig-Holstein).
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Urteil des LG Baden Baden: Das Landgericht ent-scheidet, dass die zuvor erteilte einstweilige Verfü-gung gegen Martin Ismail und seinen Rechtsanwalt Kilian Lenard rechtmäßig war. Denn: Die vom Ab-mahnduo versendete Abmahnung sei rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich.
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Urteil des AG Ludwigsburg: In einem weiteren Einzel-fall urteilte das Amtsgericht Ludwigsburg und kam zu der Entscheidung, dass es sich bei der Abmahnung von Herrn Ismail um Rechtsmissbrauch handele.
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Urteil des LG München I: Im März entschied das Ge-richt über einen weiteren Fall einer Abmahnung Des Abmahnduos Ismail/Lenard. Das LG München I kam zu dem Schluss, dass Herr Ismail weder Anspruch auf Unterlassen gegen den Kläger hätte, noch einen Anspruch auf Zahlung imaginären Schmerzens-geldes. Es stellt in seinem Urteil außerdem klar: selbst wenn ein etwaiger Anspruch vorliegen würde, wäre dieser wegen Rechtsmissbrauch ausgeschlossen.
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Mittlerweile hat der Hype um die Google Fonts-Problematik etwas abgenommen. Wir gehen davon aus, dass die Google Fonts-Abmahnwelle de facto erstmal zu Ende ist. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, informieren Sie sich zunächst, wie Sie Google Fonts einbinden und verschaffen sich dann einen Überblick über Ihre Handlungsmöglichkeiten. Welche Wege es gibt, auf eine Abmahnung zu reagieren erklären wie detailliert in unserem Beitrag.
Außerdem können Sie mithilfe unseres Google Fonts-Scanner Ihre Website prüfen und bei Bedarf weitere Schritte einleiten.
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