EuGH: Wie weit gefasst darf Markenschutz sein?

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Worum geht's?

Grundsätzlich können sich Unternehmen eine Marke schützen lassen. Dabei müssen sie angeben, für welches Produkt oder welche Dienstleistung der Schutz der Marke gelten soll. Hier ist eine möglichst konkrete Bezeichnung gefordert. Viele Unternehmen gehen jedoch auf Nummer sicher und geben einen allgemeineren Schutzbereich an. Auf diese Weise kann kein Konkurrent schnell mit einem ähnlichen Angebot auf den Markt kommen. Wie weit gefasst darf Markenschutz sein? Darüber muss jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

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Sky gegen SkyKick

Der Pay-TV-Sender Sky hat seine Marke „Sky“ unter anderem auch für den Bereich „Computersoftware“ geschützt. Das Unternehmen SkyKick bietet Cloud-Lösungen an. Sky findet: Das darf SkyKick nicht. Der Anbieter nutze die Marke rechtswidrig.

Wie weit darf Markenschutz gehen?

Der EuGH muss jetzt klären, ob der von Sky registrierte Schutzbereich „Computersoftware“ zu weit geht. Davon geht SkyKick aus. Das Unternehmen glaubt, dass der zu schützende Produktbereich nicht präzise genug definiert sei. Und: Sky könnte die Absicht fehlen, die Marke im Bereich „Computersoftware“ überhaupt zu nutzen. Damit sei die Anmeldung des Schutzes eventuell bösgläubig.

Das sagt der Generalanwalt des EuGH zum Markenschutz

Evgeni Tanchev, Generalanwalt am EuGH, schätzt den Fall in seinen Schlussanträgen so ein: Die unpräzise Beschreibung des Schutzbereichs mache die Marke Sky noch nicht nichtig. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Marke ist laut Tanchev erst rechtswidrig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße. Das sei jedoch durch eine unpräzise Beschreibung des Schutzbereichs möglich – und damit auch durch den Schutzbereich „Computersoftware“.

Der Generalanwalt weiter: „Computersoftware“ finde sich heute in verschiedenen Waren. Der Begriff könne daher nicht präzise einen Schutzbereich benennen. Das heißt: Der Begriff widerspreche den öffentlichen Interessen. Denn: Markeninhaber Sky erhalte so praktisch eine Monopolstellung von enormem Umfang. Dafür könne Sky kein berechtigtes Interesse haben (16.10.2019, Az. C-371/18).

Hat Sky bösgläubig gehandelt?

Der Generalanwalt führt weiter aus, dass eine bösgläubige Handlung vorliege, wenn Unternehmen eine Marke für einen Bereich anmelden, den sie gar nicht nutzen wollen, oder die Anmeldung nur vornehmen, um Konkurrenten den Markteintritt zu erschweren. Das Resultat: Dann wäre die Marke in dem Schutzbereich nichtig.

Fazit

In der Regel folgen die Richter des EuGH in ihrem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts. Sie können jedoch einen anderen Weg einschlagen. Ein Termin für die Verhandlung steht bisher noch nicht fest.

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