Nicht jeder kann perfekte Fotos für seine Website oder sein Unternehmen selber schießen. Häufig engagieren Unternehmen deswegen professionelle Fotografen, um die Bilder zu machen. Diese Bilder werden dann auf der Webseite der Unternehmen veröffentlicht. Aber muss dabei der Name des Fotografen genannt werden? Hierüber musste das Amtsgericht München entscheiden.
Hotel nutzte Fotos eines Fotografen auf der Webseite
Ausgangspunkt des Falles war ein Auftrag eines Hotel-Fotografen. Der Fotograf ist auf Hotelfotos spezialisiert und wurde zu diesem Zweck im Jahr 2013 von einem Hotel beauftragt, Fotos des Hotels zu schießen. Als Honorar erhielt der Fotograf für insgesamt 19 Bilder 1000 Euro. Der Hotelbetreiber veröffentlichte in der Folgezeit 13 der 19 Bilder auf der Website.
Auch auf Hotelportalseiten waren die Bilder zu sehen. Der Name des Fotografen war auf den Seiten jedoch nicht zu finden. Als der Fotograf dies feststellte, verlangte er von dem Hotelbetreiber Unterlassung und gut 950 Euro Schadensersatz. Der Hotelbetreiber änderte die Webseite und die Portaleinträge, sodass der Name des Fotografen nun zu sehen war. Den Schadensersatz wollte er aber nicht bezahlen. Daraufhin verklagte der Fotograf den Hotelbetreiber.
Wichtiger Tipp bei Fotos: Geben Sie immer den Namen des Urheber/ Fotograf an. Die Namensnennung sollte wenn möglich immer direkt am Bild erfolgen.
Gericht: Name des Fotografen muss auf Webseite genannt werden
Das Amtsgericht München gab dem Fotografen Recht, sprach ihm aber nur gut 650 Euro Schadensersatz zu (Urteil vom 24.06.15, Akz.: 142 C 11428/15). Der Hotelbetreiber hätte die Bilder nicht ohne Nennung des Fotografennamens veröffentlichen dürfen. Allein der Fotograf darf entscheiden, ob die Bilder mit oder ohne seinen Namen veröffentlicht werden sollen. Da der Fotograf auf die Namensnennung nicht verzichtet hatte, hätte er daher genannt werden müssen. Da aber nur 13 der 19 Bilder veröffentlicht worden waren, reduzierte das Gericht den Schadensersatz.
Fazit:
1. Wer fremde Fotos für die eigene Webseite verwendet, sollte vorher prüfen, ob die Namensnennung erforderlich ist. Wenn der Fotograf nicht auf das Namensnennungsrecht verzichtet hat, dann muss der Name des Fotografen genannt werden.
2. Die Namensnennung sollte NICHT auf einer "Sammelseite" etwa im Impressum erfolgen, sondern möglichst immer am Bild selbst. Als Beispiel sehen Sie sich einfach das Bild oben in diesem Beitrag an.
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Was hat sich das Gericht denn da wieder einfallen lassen? Ich nehme sehr stark an, daß die Urheberrechtsnennung wohl nicht nur für Fotografen gilt! Soll diesem Urteilsspruch nach also demnächst noch direkt unter jedem Logo der Urheber genannt werden? Und unter jedem Textblock der Schriftgestalter? Und was ist mit Fotomontagen?
Gestalten Sie ein Buchcover mit verschiedenen Stock-Bildern und Schriften und setzen das dann noch auf ein 3-dimensionales Stock-Buchcover, dann sollen da tatsächlich vielleicht 4 bis 5 oder 10 Urheber an einem einzigen kleinen Buchbild dranstehen, das da vielleicht neben 3 bis 5 weiteren solcher Buchcover platziert ist und somit erfordert, daß bspw. 10, 20 oder 30 Urheber an 3 kleinen Bildchen auf einmal aufgelistet werden müssen...? Da ist die Namensnennung ja bald prominenter als der verwendete Inhalt und stört unverhältnismäßig das Layout. Praxistauglich ist das nicht. Mit guter Gestaltung hat es jedenfalls nichts mehr zu tun.
Vielmehr ist im Grunde zu fragen, ob eine Website eigentlich nicht als Gesamtkunstwerk eines anderen Gestalters gilt und somit eine Namensnennung im Rahmen eines Gesamtkunstwerk durchaus auch im Impressum zulässig wäre. In eine künstlerische Fotomontage müßte ansonsten der Zuordnung wegen ja rein theoretisch auch mitten im Kunstwerk die jeweilige Urhebernennung erfolgen. Spätestens mit den bekannten Kunstwerken, die zur Jahrtausendwende populär wurden und bspw. aus Tausenden von Einzelphotos in der Gesamtzusammensetzung pixelartig ein anderes Bild generieren, bspw. ein Gesicht, wird es sonst auch völlig bizarr. Ganz zu schweigen einmal von Appropriation Art, Andy Warhols Suppendosen oder Roy Liechtensteins Comic-Adaptionen. Nach deutschem Recht müßte also im Grunde der Gestalter der Dosenetiketts als auch der Designer der Dose selbst noch erwähnt werden.
Und wie sieht es mit großen Handelsportalen aus? Müßten da nicht auch alle Designer, Fotografen und sonstige Urheber aufgelistet werden, die in irgendeiner Weise an der Entstehung der feilgebotenen Produkte beteiligt waren? Das ist doch absurd! Da müßte ja quasi so gut wie jede Internetseite sicherheitshalber sofort vom Netz genommen werden. Und wenn auf Ihrer Zahnbürste nicht jeder Designer draufsteht, der daran beteiligt war, dann wäre auch das schon ein Verstoß. Auf einem einzigen Automobil müßten demnach bis zu 200 Designer aufgelistet werden. Ganz zu schweigen von einem Bild von einem Automobil?! 201 mit Fotograf also. Und das am besten mitten auf dem Cover der Autobild. 202 mit dem Titelgrafiker. Ups, und 205 mit den Schriftgestaltern der verwendeten Schriften.
Wie so oft, entscheiden Richter völlig lebensfern Einzelfälle, die überhaupt nicht die Komplexität und Alltagstauglichkeit der Sachlage abbilden. Ganz zu schweigen von den entsprechenden Gesetzesgrundlagen. So kann es definitiv nicht weitergehen. Wir benötigen dringend eine Reform des Urheberrechts. Wir können in Zeiten des Fortschritts, und auch speziell der Digitalisierung und Globalisierung, nicht Rechtsprechung von anno dazumal anwenden.
Mal abgesehen davon, daß das Urheberrecht ohnehin überschätzt wird. Aus den 2 Initialien von Vor- und Nachnamen können Sie bspw. nur eine begrenzte Anzahl an unterschiedlichen, aber sinnhaften Logos generieren, Pardon, "kreieren"! Da ist jedenfalls ziemlich schnell Schluß mit den Variationsmöglichkeiten. Auch sind 4 ineinandergehängte Kreise eigentlich nicht die wahnsinnige Schöpfungshöhe. Oder ein Kreis mit einem Stern darin. Alles sehr überschaubare Kreativität im Verhältnis dazu, was ein Gestalter heute an Geistesschmalz aufwenden muß, um noch irgendetwas nie Dagewesenes aus seinem Gehirn zu quetschen, das weltweit möglichst mit keinem anderen Rechtsanspruch kollidiert.
Da ist eine fotografische Leistung im Vergleich eher noch am unteren Ende einer Schöpfungshöhe anzusiedeln. Je nach künstlerischem Gehalt natürlich. Normale, wenn auch qualitativ hochwertige, Sach- und Personenphotos zählen hier jedenfalls nicht unbedingt zum oberen Ende an geistiger Entwicklungsarbeit, die bspw. eine echte Designinnovation benötigt. Das erkennt man allein schon daran, daß es sich bei Photos gerade in Bezug auf die reine, wenn auch ästhetische Abbildung in der Regel um äußerst überschaubare Entstehungs-Zeiträume handelt im Gegensatz zu einem 3-bändigen Phantasy-Roman oder einem komplexeren Designprodukt. Und auch daran, daß die Qualität des Photos neben dem guten Auge und rein technischen Know-how des Fotografen schon allein eklatant von dem zu fotografierenden Objekt abhängt.
Etwas anderes ist es, wenn der Fotograf selbst die Inszenierung des Photos höchst individuell beeinflußt. Also auch das Szenen-Design vornimmt oder ein spezielles künstlerisches Konzept erarbeitet. Aber das ist bei den meisten Photos, auch bei technisch höchst professionell erstellten, nicht unbedingt der Fall. Selbst vorteilhafte Bildausschnitte und Perspektivwinkel unterliegen ganz konkreten Kriterien, die jeder Laie nach Anleitung befolgen könnte. Das ist letzten Endes nichts anderes, als eine Schminkanleitung im Internet zu befolgen. Oder mittels technischer Expertise ein Röntgenbild zu erstellen. Bis da wirklich eine relevante Schöpfungshöhe ins Spiel kommt, ist es jedenfalls ein ganz schönes Stück des Wegs. Im Vergleich zu den Photos eines Man Ray oder eines David LaChapelle scheint es jedenfalls reichlich übertrieben, wenn der gemeine Wald- und Wiesenfotograf selbst für Bilder in Bewerbungsphoto-Qualität auf Xing und LinkedIn eine Namensnennung für sich beanspruchen will.
Man kann hier von nichts anderem als einem Schildbürgerstreich sprechen, der den normalen Konsumenten, aber auch andere Kreative in unverhältnismäßiger Weise drangsaliert und benachteiligt bzw. in der Arbeit behindert. Dazu kommt, daß sich gerade junge Selbständige und Kreative nicht in Bezug auf jeden Kleinauftrag eine überproportional teure Rechtsberatung leisten können, die am Ende noch nicht einmal hundertprozentige Rechtssicherheit garantieren kann. Dies vor allem vor dem Hintergrund, daß gerade im kreativen Bereich viele juristisch relevante Anhaltspunkte wie die Schöpfungshöhe lediglich fließenden Kriterien unterliegen.
Zu guter Letzt kann ich nur hoffen, an dieser Stelle nicht selbst gegen das Urheberrecht verstoßen zuhaben, indem ich hier einige Markennamen nannte, ohne im Besitz der Urheberrechte zu sein oder deren Urheber genannt zu haben. Inbesondere auch die Urheber der Namenskreationen selbst. Die absurde Rechtslage und mangelnde Rechtssicherheit in Deutschland führt in Kombination mit dem Internet mittlerweile jedenfalls zu einer völlig unverhältnismäßigen Verunsicherung und Risikobelastung des Normalbürgers. Man kann im Grunde nichts mehr äußern oder darbieten, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt oder verklagt zu werden. Hier sind dringend Reformen erforderlich!
Wie ist es aber, wenn man Fotos von den eigenen Freunden bzw. Personen im eigenen Umkreis benutzt, die dazu noch keine professionellen Fotografen sind - und natürlich mit der Benutzung des Bildes explizit einverstanden sind? Reicht dann die einfache Nennung aller Namen im Impressum aus?
Oder anders ausgedruckt: wenn die Autoren selber niemals einen Einwand gegen die Benutzungsbedingungen erheben werden, kann es trotzdem irgendwelche Gefahren geben?
... und bei einem Profi-Fotografen: reicht eine einfache mündliche Absprache wegen der Bildnutzung aus?
Ich schreibe aber die Fotografen stets an (auch wenn ich mit direkter Bildunterschrift arbeite). Zum einen freuen sich die Fotografen meist, wenn ihre Bilder benutzt werden und zum anderen vergewissere ich mich so, ob sie mit der Nennung im Impressum einverstanden sind, wenn es nicht anders geht.
Ich hatte noch nie Probleme...!
So ganz am Rande: Wurde eigentlich bei der Schießerei des Fotografen jemand verletzt? Oder können Fotoapperate gar nicht schießen, sondern lediglich fotografieren? Ich bin heilfroh das sie nicht ersteres machen, denn dann wäre ich schon mehrfach getötet worden.
Man möge mir die Besserwisserei verzeihen, dennoch lohnt es durchaus über die Alltagsformulierungen ab und an nachzudenken. Insbesondere bei Schießereien...
Ich selber fotografiere übrigends nur und schieße nie Bilder. Bin doch nicht auf dem Jahrmarkt ;)
Ist das so zulässig???
LG
https://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/8228-abmahnung-fotolia-quellenangabe.html
Mehr Infos zu Bildrechten im Netz:
https://www.e-recht24.de/artikel/blog-foren-web20/7069-achtung-abmahnung-bilder-und-videos-auf-der-eigenen-website-rechtssicher-nutzen.html
Es ist aber auch so, dass Agenturen wie Fotolia und Co. im Agenturvertrag mit dem Urheber vereinbaren, dass der Urheber auf die direkte Namensnennung verzichtet.
Es wird Zeit dass die EU endlich für einheitliche Regelungen sorgt.
"Die Bildrechte gehen an den Auftraggeber über. Es muss keine Namensnennung des Fotografen geben."
Wäre das dann in Ordnung? :)