Kunden von Smartphone-Herstellern wie Apple und Samsung wissen bereits Monate im Voraus, wann das neue Modell erscheinen wird. In anderen Produktbereichen ist das nicht der Fall. Kunden wissen oftmals nicht, wann der Hersteller das aktuelle Modell durch ein Nachfolgemodell ersetzen wird. Das kann ärgerlich sein – vor allem dann, wenn das neue Modell deutlich besser ist. Müssen Hersteller Kunden über einen anstehenden Modellwechsel informieren? Das hat jetzt das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden.
Thermomix weist Kunden nicht auf neues Modell hin
Eine Kundin hatte im Januar 2019 den Thermomix TM5 für gut 1.200 Euro gekauft. 7 Wochen später hatte der Hersteller Vorwerk das Nachfolgermodell TM6 angekündigt. Dies verfügt über zusätzliche Funktionen wie das Garen bei Niedrigtemperatur, das Vakuum-Garen und Anbraten. Die Kundin fühlte sich daher über den Tisch gezogen. Aus ihrer Sicht hätte der Hersteller den Modellwechsel ankündigen müssen. Denn: Mit diesem Wissen hätte sie sich für den TM6 entschieden. Sie verlangte daher, dass Vorwerk den Kauf rückabwickelt.
So geht Vorwerk Modellwechsel an
In der Vergangenheit erschien rund alle 10 Jahre ein neuer Thermomix. Zuletzt waren es 5 Jahre. Beim jetzigen Modellwechsel hatte Vorwerk nur Kunden, die 2,5 Wochen vor der Bekanntgabe des Nachfolgemodells einen Thermomix gekauft hatten, das Angebot gemacht, zum neuen Modell zu wechseln.
Landgericht Wuppertal zur Information über Nachfolgemodell
Das LG Wuppertal entschied: Vorwerk war nicht verpflichtet, Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren (Urteil vom 09.01.2020, Az. 9 S 179/19). Es wies die Klage der Kundin daher ab.
Der vorsitzende Richter verwies darauf, dass Vorwerk nicht auf das künftige Modell hinweisen musste – auch, wenn der Modellwechsel kurz bevor stand. Und: Vorwerk musste das aktuelle Modell nicht als Ausläufermodell bezeichnen. Denn: Der Hersteller hat ein berechtigtes Interesse daran, das aktuelle Modell zu verkaufen.
Fazit
Mit seiner Entscheidung bestätigte das LG Wuppertal die Vorinstanz. Das Urteil ist rechtskräftig. Vorwerk muss den Kaufvertrag nicht rückabwickeln.
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