Worum geht's?
Videokonferenzen wurden in den letzten Jahren immer wichtiger, um Arbeit effizient und ohne teure Reisen oder lange Meetings zu erledigen. In Zeiten von Corona und Homeoffice kommt jetzt endgültig niemand mehr am Thema „Videokonferenzen“ vorbei. Immer mehr Unternehmen und Selbständige greifen deshalb auf Tools wie Zoom, Microsoft Teams & Co. zurück. Wir zeigen Ihnen, welche Videokonferenz-Tools es auf dem Markt gibt, welche datenschutzrechtlichen Risiken Sie kennen müssen und wie Sie die passende Software für Ihre Arbeitsabläufe finden.
1. Videokonferenz-Software und der Datenschutz
Durch die Eskalation der Corona-Krise mussten viele Unternehmen handeln und sich schnell auf die Nutzung eines Videokonferenz-Tools festlegen. Dabei überliest man schnell die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder akzeptiert diese „blind“. Auch für das Studium der Datenschutz-Maßnahmen des jeweiligen Anbieters und der Abgleich mit der DSGVO fehlt vielfach die Zeit.
Dies kann aber gefährlich werden: Unklare Datenschutzbestimmungen, Sicherheitslücken und gehackte Videokonferenzen sind die Folge. Es dauerte dann auch nicht lange, bis die ersten Datenschutzprobleme offensichtlich wurden. Zwei Beispiele aus den letzten Wochen:
Sicherheitslücken bei Zoom
Bei Zoom gab es negative Schlagzeilen zum Thema Datensicherheit. Es stand der Verdacht im Raum, dass Zoom Nutzerdaten heimlich an Facebook weitergegeben haben soll. Zudem gab es einige Sicherheitslücken, die es immer wieder erlaubten, dass fremde Personen in laufende Zoom-Konferenzen teilnehmen konnten oder diese mit Werbung fluteten.
Zoom hat hier sehr offen reagiert und sowohl die Datenweitergabe an Facebook beendet als auch die Sicherheitslücken etwa durch das Einführen einer Passwortfunktion und bessere Verschlüsselung für die Meetings entschärft.
Microsoft hat Ärger mit Datenschutzbehörden
Auch bei Microsoft gibt es gerade Ärger. Die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisierte die Lösungen Skype und Microsoft Teams, aber auch andere Anbieter, als datenschutzrechtlich heikel. Microsoft wehrte sich gegen diese Aussage der Datenschützer und sprach von „missverständlichen Aussagen“ und „unzutreffenden Wertungen“. Microsoft hat die Berliner Datenschützer daraufhin schriftlich aufgefordert, diese Aussagen zu unterlassen.
Auch wenn die Einhaltung der DSGVO in Zeiten von Corona aus Sicht der Unternehmen vielleicht nicht oberste Priorität hat, herrscht bei der Verwendung von Online-Tools also kein rechtsfreier Raum. Um Ärger mit Datenschützern, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern zu vermeiden sollten Sie sich bei der Auswahl oder Überprüfung Ihrer Konferenz-Lösung etwas Zeit nehmen.
Es ist nämlich damit zu rechnen, dass die Datenschutzbehörden in den nächsten Wochen und Monaten die Anbieter von Videokonferenz-Lösungen noch sehr viel stärker unter die Lupe nehmen.
2. Check Datenschutz bei Videokonferenzen: Worauf Sie bei der Auswahl Ihrer Videokonferenz-Lösung achten müssen
Die Tools auf dem Markt bieten neben verschiedenen Tarifen und technischen Möglichkeiten auch unterschiedliche Voraussetzungen und Einstellungen zum Thema Datenschutz. Egal, ob Sie beim Thema Videokonferenzen für die Schule den Datenschutz einhalten oder die Videokonferenz im Home Office datenschutzkonform einrichten möchten – die Regeln gelten in allen Bereichen. Wichtig für die Auswahl ist immer, dass Sie bestimmte datenschutzrechtliche Punkte beachten, um Ihre Videokonferenzen DSGVO konform zu gestalten.
I. Hat mein Anbieter von Videokonferenzen seinen Sitz in der EU oder ein angemessenes Datenschutzniveau?
Anbieter aus der EU sind aus Datenschutzsicht sicherer
In der EU gibt es ein einheitliches Datenschutzniveau. Deshalb sind Dienste sind aus Datenschutzaspekten sicherer. Wenn Sie die Wahl zwischen verschiedenen Tools haben, sollten Sie besser einen Dienst aus der EU wählen, damit Ihre Videokonferenz datenschutzkonform ist.
Anbieter aus Drittländern (USA & Co.)
Wenn Sie für Ihre Videokonferenzen einen Dienst aus einem Drittland wählen (Länder im EU-Ausland), sollten Sie darauf achten, dass diese Länder angemessene Datenschutzvorschriften einhalten. Doch wie erkennt man, ob ein Anbieter von Videokonferenzen datenschutzkonform genutzt werden kann und nach den Vorgaben der DSGVO genutzt werden kann?
a. Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission
Für einige Ländern hat die EU-Kommission festgestellt, dass dort das Datenschutzniveau „angemessen“ (also vergleichbar mit der EU) ist. Dazu gehören Andorra, Argentinien, die Faröer Inseln, Guernsey, Japan, Israel teilweise, Kanada, Neuseeland und die Schweiz.
b. Standard Contractual Clauses (SCC)
Nach diesen EU-Standardvertragsklauseln verpflichtet sich der jeweilige Anbieter zur Wahrung des europäischen Datenschutzes.
c. EU-US Privacy-Shield
Das EU-US Privacy-Shield kann nicht mehr als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Der EUGH hat das Abkommen gekippt.
II. Habe ich die Datenschutzeinstellungen so sicher wie möglich eingestellt?
Die Datenschutzeinstellungen sind je nach Tool verschieden. Hier gibt es viele Einstellungen in den jeweiligen Systemen, die Sie genauer unter die Lupe nehmen sollten, wenn Sie den Datenschutz bei Videokonferenzen einhalten möchten. In erster Linie sollten Übertragungen ausschließlich verschlüsselt erfolgen. Die Aufzeichnungen und etwaige Chat-Protokolle sollten nach der Beendigung des Meetings auch gelöscht werden. Ein Tracking der Teilnehmer sollte nach Möglichkeit ebenfalls abgestellt werden, wenn Sie bei Videokonferenzen den Datenschutz der Teilnehmer sicherstellen möchten.
III. Habe ich habe einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen?
Die Anbieter gelten in der Regel Anbieter als Auftragsverarbeiter. Daher müssen Sie mit diesen einen AV-Vertrag abschließen.
IV. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, habe ich den Betriebsrat beteiligt?
Wenn Sie einen Betriebsrat haben, dann können Absprachen mit diesem anfallen, wenn durch das Online-Konferenz-Tool Login-Daten verarbeitet werden und/oder die Teilnahme der Mitarbeiter quasi „überwacht“ werden kann. Das ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend.
Habe ich meine Datenschutzerklärung ergänzt?
Sie müssen Ihre Datenschutzerklärung um die Datenverarbeitung im Rahmen der Videokonferenzen ergänzen, um bei Videokonferenzen DSGVO konform zu handeln. .
VI. Habe ich mein Verarbeitungsverzeichnis an die Nutzung von Videokonferenz-Tools angepasst?
Unternehmen sind nach Art. 30 DGSVO verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Um bei Videokonferenzen datenschutzkonform zu handeln, solltenDort sollten Sie auch dort das eingesetzte Videokonferenz-Tool erwähnen.
3. Videokonferenz-Software in Ihrer Datenschutzerklärung erwähnen
Ein Punkt der bei der Frage nach dem Datenschutz bei den jeweiligen Anbietern oft vergessen wird:
Wenn Sie Videokonferenz-Tools nutzen um mit Kunden, Mitarbeiter oder Geschäftspartnern zu kommunizieren müssen Sie diese Tools in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen.
Sie müssen in Ihrer Datenschutzerklärung dann unter anderem folgende Punkte darstellen:
- Welches Tool nutzen Sie?
- Zu welchen Zwecken werden Nutzerdaten verarbeitet?
- Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach DSGVO
- Die Speicherdauer der Daten
- Wie lautet die Anschrift des Anbieters?
- Wurde ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter geschlossen?
Wenn Sie zu einer Videokonferenz einladen, müssen Sie die Teilnehmer auch über Datenschutzfragen informieren.
Am einfachsten geht das durch einen Link auf der Anmeldeseite zur Videokonferenz oder in der Einladungsmail, in dem Sie auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen.
Wir haben unsere Datenschutz-Generatoren bei eRecht24 Premium in den letzten Wochen um Texte zu den wichtigsten Videokonferenz-Anbietern ergänzt:
- Zoom
- ClickMeeting
- TeamViewer
- Skype for Business
- GoToMeeting
- Microsoft Teams
- Google Hangouts
- Google Meet
- Jitsi Meet
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4. Datenschutz bei Videokonferenzen: Darf ich Videocalls aufzeichnen?
Videokonferenzen aufzuzeichnen hat viele Vorteile. Ist es einfach und bequem, die Aufnahme später noch einmal herauszuholen, wenn etwas unklar ist, oder die Datei anderen zuzusenden. Oft machen sich Unternehmer aber keine Gedanken darüber, ob das Aufzeichnen von Videocalls überhaupt datenschutzkonform ist. Die Frage ist: Dürfen Sie Videocalls eigentlich ohne weiteres aufzeichnen? Die Antwort ist ganz klar: Nein!
Sind nicht alle Teilnehmer ausdrücklich einverstanden, machen Sie sich sogar strafbar, wenn Sie Videokonferenzen einfach mitschneiden. Denn bereits wenn Sie unbefugt aufnehmen, was ein Teilnehmer der Videokonferenz nicht öffentlich gesagt hat, aber auch wenn Sie die Aufnahme gebrauchen oder an andere weitergeben, gilt: Sie verletzten die „Vertraulichkeit des Wortes“ und Ihnen drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Auch datenschutzrechtlich ist die Antwort eindeutig: Haben die Beteiligten nicht freiwillig eingewilligt, dürfen Sie die Videokonferenz grundsätzlich nicht aufnehmen. Dann sind Ihre Videokonferenzen nicht datenschutzkonform. Ausnahme: Wenn das Aufzeichnen erforderlich ist, um berechtigte Interesse anderer zu wahren, und dieses das Interesse am Datenschutz des Betroffenen überwiegt. Einzig denkbar wäre hier die Dokumentation des Gesagten oder die Qualitätssicherung. Doch die Videokonferenzen sind nur ein Ersatz für Vor-Ort-Termine, und beim Jour Fixe in den Büroräumen wird schließlich auch keiner gefilmt. Auch hier ist nur das schriftliche Protokoll möglich und ausreichend. Folglich darf das Interesse an der Protokollierung den Datenschutz nicht überwiegen.
Folge: Sie müssen eine Einwilligung aller Teilnehmer einholen, um Ihre Videokonferenz datenschutzkonform zu gestalten. Aber wie muss diese aussehen? Es reicht nicht aus, dass die Software einen Infotext abbildet, dass gerade eine Aufzeichnung stattfindet. Für eine wirksame Einwilligung gelten strenge Anforderunge.
Nutzen Sie dafür einfach unsere Checkliste:
- Holen Sie die Einwilligung vor Beginn der Aufzeichnung ein.
- Lassen Sie die Teilnehmer die Einwilligung schriftlich erklären und dokumentieren Sie diese.
- Informieren Sie die Teilnehmer über folgende Punkte:
- Zweck der Aufnahme
- Empfänger der Aufnahme
- Ort der Speicherung
- Speicherdauer
- Möglichkeit, die Einwilligung – auf während der laufenden Aufzeichnung – zu widerrufen.
Wichtig: Sie dürfen die Teilnehmer der Videokonferenz nicht zwingen, die Einwilligung zu erteilen. Alle Teilnehmer müssen freiwillig einwilligen. Als Arbeitgeber sollten Sie hier besonders vorsichtig sein: Schließlich stehen Ihre Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihnen. Sie sollten also nicht den Eindruck bei ihnen erwecken, dass diese einen Nachteil haben werden, wenn sie nicht in die Aufzeichnung einwilligen.
5. Die wichtigsten Videokonferenz- Anbieter im Vergleichstest
Zoom
Link zum Anbieter | https://zoom.us/ |
Sitz des Anbieters | San Jose, CA (USA) |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | Ja |
AV-Vertrag | https://zoom.us/docs/doc/Zoom_GLOBAL_DPA.pdf |
Hinweise AV-Vertrag |
AV-Vertrag wird mit Ziffer 19 der Nutzungsvereinbarung automatisch bei der Registrierung eines „Zoom-Accounts“ geschlossen, da alle unter www.zoom.us/legal verlinkten Dokumente in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Daher kein separater Abschluss erforderlich. |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
zoom bietet neben seiner Online-Meetinglösung noch weitere komplementäre Produkte wie eine Web-Telefonanlage und mit „zoomrooms“ eine Lösung zur Anbindung bestehender Konferenzraumlösungen an zoom. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? | Kostenlos:
Kostenpflichtig:
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Was kostet der Dienst? |
Basic: Kostenlos mit Einschränkungen Pro: 13.99 € pro Monat pro Gastgeber Business: 18.99 € pro Monat pro Gastgeber Enterprise: 18.99 € pro Monat pro Gastgeber |
Für wen ist der Dienst geeignet? |
Laut Herstellerseite sind die vorrangigen Zielgruppen professionelle Anwender, allerdings werden auf anderen Kanälen auch gezielt private Anwender angesprochen. Nötige technische Vorkenntnisse sind minimal für das Durchführen einfacher Videocalls. |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
Zugangsbeschränkungen zu Meetings durch:
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Unterstützte Endgeräte |
Kostenlos:
In den kostenpflichtigen Abos besteht die Möglichkeit zur Buchung von Addons für:
|
Muss Zoom in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Zoom finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote : 2,8 (befriedigend) Basisschutz persönlicher Daten: 2,9 (befriedigend) |
Clickmeeting
Link zum Anbieter | |
Sitz des Anbieters | Gdańsk, Polen |
AV-Vertrag |
Beispielvertrag unter : https://sc.stat-cdn.com/homepage/documents/tos/processing_agreement/DPA_CM_SMB_de.pdf |
Hinweise AV-Vertrag |
Der AV-Vertrag steht im jeweiligen Kundenkonto zum Download bereit. |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
clickmeeting.com vertreibt ausschließlich dieses Tool. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
Webinar/Videokonferenzen mit
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Was kostet der Dienst? |
Live: 22 € pro Monat mit 3 Benutzern Automated: 35 € pro Monat mit 3 Benutzern Enterprise: Preise auf auf Anfrage |
Für wen ist der Dienst geeignet? | Webinarlösung für Unternehmen |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
Zugangsbeschränkungen durch:
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Unterstützte Endgeräte |
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Muss Clickmeeting in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Clickmeeting finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest | nicht getestet |
TeamViewer
Link zum Anbieter | |
Sitz des Anbieters | Göppingen, Deutschland |
AV-Vertrag | https://www.teamviewer.com/de/eula/ |
Hinweise AV-Vertrag | Für gewerbliche Nutzer kann eine gesonderte unterschriebene Version vom Support angefordert werden. |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
TeamViewer ist spezialisiert auf Fernwartung und Kommunikation, sodass damit zu rechnen ist, dass auch Blizz regelmäßig und gründlich mit Updates versorgt wird. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
Kostenfrei:
Kostenpflichtig:
|
Was kostet der Dienst? |
kostenlose Version Core: 6€ pro Monat pro Gastgeber (10 Teilnehmer) Crew: 14€ pro Monat pro Gastgeber (25 Teilnehmer) Company: 19€ pro Monat pro Gastgeber (300 Teilnehmer) |
Für wen ist der Dienst geeignet? | Teamviewer Blizz richtet sich explizit sowohl an private als auch an kommerzielle Nutzer. |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
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Unterstützte Endgeräte |
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Muss TeamViewer in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für TeamViewer finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 2,4 (gut) Basisschutz persönlicher Daten: 1,9 (gut) → Bestwertung im Test |
Skype for Business
Link zum Anbieter | https://www.skype.com/de/business/ |
Sitz des Anbieters | Microsoft Cooperation - Redmond, WA (USA) |
Privacy Shield zertifiziert | Ja |
AV-Vertrag |
https://www.microsoft.com/en-us/licensing/product-licensing/products#OST |
Hinweise AV-Vertrag |
Die erforderlichen Dokumente befinden sich im Bereich „Bestimmungen für Onlinedienste (OST)“. Diese Bestimmungen decken allerdings explizit nur Skype for Business ab. Das normale Skype für private Anwender findet hier keine Erwähnung. Zitat Microsoft: |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
Skype for Business wird nur noch für Bestandskunden geführt. Für professionelle Nutzung wird auf den Nachfolger Microsoft Teams verwiesen. |
Welche Funktionen bietet der DIenst? |
Instant Messaging |
Was kostet der Dienst? |
Es gibt zwei Möglichkeiten: Online Plan 1: Damit können Sie Skype-zu-Skype Anrufe führen und es zudem in Ihr Microsoft Office nahtlos einbinden, Kosten: 1,60 Euro monatlich Online Plan 2: Dieser enthält alle Funktionen des Plan 1 und bietet zusätzliche Features wie Desktopfreigabe, Tools zum Organisieren von Besprechungen und auch Audiokonferenzen, Kosten: 4,50 Euro monatlich |
Für wen ist der Dienst geeignet? | Für Unternehmen |
Unterstütze Endgeräte |
Windows und MacOS Mobile Geräte (Apps für iOS und Android, Windows Phone, Windows 8, Windows 10, Windows Store) |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 2,1 Basisschutz persönlicher Daten: 2,6 (befriedigend) (bezieht sich jedoch nur auf Skype „Basic“) |
GoToMeeting
Link zum Anbieter | https://www.gotomeeting.com/ |
Sitz des Anbieters | Boston, Massachusetts (USA) |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | Ja |
AV-Vertrag |
Übersichtsseite: https://www.logmein.com/de/trust Direktlink auf das Formular: https://www.logmeininc.com/de/trust/DPA |
Hinweise AV-Vertrag |
Laut Punkt 9.1. der Nutzungsvereinbarung ist ein Formular auszufüllen unter dem oben stehenden Link. Der AV-Vertrag wird daraufhin per E-Mail als signiertes PDF zugesandt |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
LogMeIn stellt eine breitere Palette von Produkten für Onlinekommunikation, Fernwartung und Support zur Verfügung. Insofern ist GoToMeeting nicht der alleinige Kernfokus von LogMeIn, aber Teil des spezialisierten Firmenfokus. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
Der Grundtarif „Professional“ bietet im wesentlichen Videokonferenzen, Telefoneinwahl, und Chatfunktionen. Außerdem besteht die Möglichkeit die Meetings mit Slack, Office-365, dem Google-Kalender und Salesforce zu integrieren. Die größeren Tarife bieten Funktionen wie Videoaufzeichnung, Transkription, Tastatur- und Maus-Sharing und weiteres. |
Was kostet der Dienst? |
14- Tage Testversion erhältlich ansonsten KEINE kostenfreie Option verfügbar. Professional: 12,50€ pro Monat pro Gastgeber Business: 17,00 € pro Monat pro Gastgeber Enterprise: Preise auf Anfrage |
Für wen ist der Dienst geeignet? |
Vorranginge Zielgruppe sind Unternehmen, die auf Onlinemeetings und Kollaboration setzen wollen. |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
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Unterstützte Endgeräte |
Zusätzlich unterstützt die Enterprise-Version die Verwendung von Videokonferenzsystemen (Hardware). |
Muss GoToMeeting in meiner Daten-schutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für GoToMeeting finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 3,1 (befriedigend) Basisschutz persönlicher Daten: 2,8 (befriedigend) |
Microsoft Teams
Link zum Anbieter | https://www.microsoft.com/de-de/microsoft-teams/group-chat-software |
Sitz des Anbieters |
Redmond, WA (USA) |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | Ja |
AV-Vertrag | https://www.microsoft.com/de-de/licensing/product-licensing/products.aspx#OST |
Hinweise AV-Vertrag |
Die erforderlichen Dokumente befinden sich im Bereich „Bestimmungen für Onlinedienste (OST)“. Zitat Microsoft:„Beim Abonnieren eines Onlinedienstes über ein Microsoft Volumenlizenzprogramm sind die Bestimmungen zur Nutzung des Dienstes in den Bestimmungen für Onlinedienste (Online Services Terms OST) und im Programmvertrag definiert." |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
Microsoft Teams ist als Teil der Office-365 Produktfamilie. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
Kostenfrei:
Kostenpflichtig:
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Was kostet der Dienst? |
Grundversion ist kostenfrei. Die kostenpflichtige Version gibt es im Microsoft 365 Business Paket in verschiedenen Preisstufen von 4,20 € pro Nutzer pro Monat im Jahresabo bis 19.70 € pro Nutzer pro Monat im Jahresabo Allerdings umfassen diese Pakete viel mehr als nur Teams, wie die Office Produkte, OneDrive-Speicher u. v. m. |
Für wen ist der Dienst geeignet? |
Professionelle Nutzer, die online zusammenarbeiten wollen. Nicht primär als Videokonferenzsystem ausgelegt. |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? | Vor Meetings können Warteräume (Lobbys) geschaltet werden, sodass der Leiter des Meetings die Nutzer die Teilnehmer einzeln hinzufügen kann. |
Unterstützte Endgeräte |
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Muss Microsoft Teams in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Microsoft Teams finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 2,0 (gut) → Testsieger Basisschutz persönlicher Daten: 2,7 (befriedigend) |
Google Hangouts
Link zum Anbieter | https://hangouts.google.com/ |
Sitz des Anbieters | Mountain View, CA (USA) |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | |
AV-Vertrag | - |
Hinweise AV-Vertrag |
Dieser Service richtet sich zu 100% an private Nutzer und deshalb wird kein AV-Vertrag angeboten. |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
Dieses Tool ist in Bestandteil der zahlreichen kostenlosen Funktionen für private Google-Nutzer. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
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Was kostet der Dienst? | Mit Ausnahme von Telefonanrufen ist dieser Dienst kostenfrei |
Für wen ist der Dienst geeignet? | Ausschließlich für Privatnutzer geeignet |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
Statusanzeige für andere Nutzer können eingeschränkt werden. Diese umfassen:
|
Unterstützte Endgeräte |
|
Muss Google Hangouts in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Google Hangouts finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 2,7 (befriedigend) Basisschutz persönlicher Daten: 3,6 (ausreichend) |
Google Meet
Link zum Anbieter | https://apps.google.com/meet |
Sitz des Anbieters | Mountain View, CA (USA) |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | |
AV-Vertrag | https://workspace.google.com/terms/dpa_terms.html |
Hinweise AV-Vertrag |
Wird im Rahmen der allgemeinen Nutzervereinbarungen für G-Suite mit akzeptiert und kann unter dem gegebenen Link eingesehen werden. |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
Google Meet ist Teil einer Online-Office-Programmsammlung. Diese Produktsammlung G-Suite befindet sich aktiv in der Weiterentwicklung, sodass auch Meet zusätzliche Funktionen und Sicherheitsupdates bekommen wird. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
Anmerkung: Kostenfrei:
Kostenpflichtig:
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Was kostet der Dienst? |
G Suite Essentials: 10 US-$ pro aktiven Nutzer und Monat Preise der Enterprise-Version auf Anfrage |
Für wen ist der Dienst geeignet? | private und kommerzielle Anwender bis hin zu großen Firmen |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
Es waren keine Datenschutz-Einstellungen offen dokumentiert zu finden. |
Unterstützte Endgeräte |
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Muss Google Meet in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Google Meet finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest | nicht getestet |
Jitsi Meet
Link zum Anbieter | https://jitsi.org/ |
Sitz des Anbieters |
SAAS: Eine sehr umfangreiche, nach Ländern sortierte Liste zu frei verfügbaren Jitsi-Servern finden Sie hier: https://github.com/jitsi/jitsi-meet/wiki/Jitsi-Meet-Instances Die offiziellen Server werden von 8x8 bereitgestellt. Campbell, CA (USA). On-Premise:Server wird selbst betrieben auf eigener oder angemieteter Hardware. |
Standardvertragsklauseln vorhanden? | |
AV-Vertrag | kein AV-Vertrag vorhanden |
Hinweise AV-Vertrag |
SAAS: On-Premise: |
Welchen Stellenwert hat der Dienst beim Anbieter? |
Jitsi wird von einer sehr aktiven, freien Community als Open Source Softwaresammlung auf GitHub entwickelt und betreut. Die Firma 8x8 verwendet aktiv Jitsi und dessen Bestandteile in ihren kommerziellen Lösungen, sodass ein permanenter Austausch und Entwicklungen gegeben sind. |
Welche Funktionen bietet der Dienst? |
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Was kostet der Dienst? |
SAAS: Für die Software fallen keine Kosten an. Der Betrieb des entsprechenden Servers verursacht Kosten. |
Für wen ist der Dienst geeignet? |
SAAS: Für professionelle Anwender mit hohem Anspruch an den Datenschutz empfiehlt sich das Einrichten und verwenden eines eigenen Jitsi-Servers. |
Welche Einstellungen zum Datenschutz bietet der Dienst? |
Das Aufsetzen eines eigenen Servers bietet deutlich mehr Möglichkeiten, die allerdings komplett von der jeweiligen Installation abhängen. |
Unterstützte Endgeräte |
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Muss Jitsi Meet in meiner Datenschutzerklärung erwähnt werden? | Ja. Die Rechtstexte für Jitsi Meet finden Sie bei eRecht24 Premium. |
Ergebnisse Stiftung Warentest |
Gesamtnote: 2,4 (gut) Basisschutz persönlicher Daten: 2,6 (befriedigend) |
6. Das sollten Sie jetzt konkret tun:
- Prüfen Sie anhand der Vorgaben aus diesem Beitrag, ob Ihre aktuelle Videokonferenz-Lösung datenschutzkonform einsetzbar ist.
- Prüfen Sie, ob Sie einen AV-Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen haben.
- Prüfen Sie, ob Sie die datenschutzfreundlichsten Einstellungen im Tool gewählt haben.
- Ergänzen Sie Ihre Datenschutzerklärung um einen Passus zu Ihrem Videokonferenz-Tool.
Praxis Tipp:
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