Abmahnung im Internet: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

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Worum geht's?

Immer wieder kommt es dazu, dass Betreiber von Internetseiten oder Internetshops abgemahnt werden. Nicht selten stellt sich dabei die Frage, ob hier tatsächlich das Hauptaugenmerk auf der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen liegt oder doch eher juristische Abzocke dahinter steckt. Teilweise kommt es zu regelrechten Abmahnwellen, bei denen Abmahnvereine oder einzelne Unternehmen in einer sehr hohen Anzahl von Fällen gegen Gewerbetreibende vorgehen.

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Da die Streitwerte hier in der Regel relativ hoch sind, folglich auch die Anwaltsgebühren, liegt eine Gefahr des Rechtsmissbrauches auf der Hand. Auch die Rechtsprechung hat dieses Problem inzwischen erkannt. In einigen aktuellen Entscheidungen wurde beim Vorliegen bestimmter Indizien dieses wettbewerbswidrige Verhalten als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Massenabmahnern endlich ihre Grenzen aufgezeigt. Für den Abgemahnten hat dies erhebliche praktische Auswirkungen. Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, müssen die Anwaltskosten nicht getragen werden und es besteht auch kein Unterlassenanspruch.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes vermeintlich rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterlassen. Hierzu dient die zumeist der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Mit Hilfe der Abmahnung soll ein rechtlicher Anspruch schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchgesetzt werden. Der Abgemahnte kann entscheiden, ob er den Rechtsverstoß als rechtswidrig anerkennt und so die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsverfahren vermeidet.

Ob man eine solche Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte gut überlegt sein. Man könnte vorschnell seine Rechtspositionen aufgeben, obwohl die Abmahnung ungerechtfertigt ist und müsste die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Diese wären jedoch nur bei einer berechtigten Abmahnung zu zahlen.

Welches Verhalten kann abgemahnt werden?

Abmahnungen spielen vorwiegend im Wettbewerbsrecht eine Rolle. Maßgeblich dafür ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Da der Begriff des Wettbewerbsrechts relativ weit gefasst ist, kommen Abmahnungen in verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht.

Im Wettbewerbsrecht kommt es wie schon angedeutet vorwiegend zu Verstößen gegen das UWG. Dazu zählt etwa unzulässiges Werben oder Behindern von Mitbewerbern sowie unlautere Ausnutzung fremder Leistungen.

Im Urheberrecht stellen der Content-Diebstahl oder das Anbieten von Musiktiteln im Internet die hauptsächlichen Abmahngründe dar.

Beim Markenrecht und Domainrecht liegt die größte Gefahr etwa im unzulässigen Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen wie Logos und Unternehmenskennzeichen. Auch ist das unzulässige Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen als Domainname ein häufiger Abmahngrund. Im Datenschutzrecht werden beispielsweise falsche oder fehlende Angaben im Impressum abgemahnt.

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Auch auf Grund von Verbraucherschutzvorschriften kommt es immer wieder zu Abmahnungen durch Konkurrenten. Hier sind vor allem die fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame Klauseln in den AGB relevant.

Schließlich existiert auch die so genannte Störerhaftung. Hier genügt es schon, dass ein Webseitenbetreiber zu einer Rechtsgutsverletzung beigetragen hat, die von einem anderen begangen wurde.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Gerade wenn der Begriff Massenabmahnung fällt, liegt der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens Nahe. Doch so leicht lässt sich ein solches wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausmachen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das Vorliegen eines Missbrauchs im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der  gesamten Umstände zu beurteilen ist.

Ausgangspunkt für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist der § 8 Abs. IV UWG. Danach ist die Geltendmachung des Unterlassensanspruch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ob und wann das der Fall ist, wurde in einigen aktuellen Gerichtsverfahren entschieden.

Wonach beurteilen die Gerichte den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen?

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) entschieden, dass eine Abmahnung beim Vorliegen folgender Indizien rechtsmissbräuchlich ist: Es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt, es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“ und die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig. Dazu kam noch, dass die Abmahnerin mit ihrem Rechtsanwalt verwandt war.

Im Ausgangsfall bot die Beklagte bei eBay Schmuck und Accessoires an, wobei die Widerrufsbelehrung falsch gewesen sein soll. Die Klägerin begehrte Unterlassung und bezifferte den Gegenstandswert der Abmahnung auf 10.000 €. Der gesamte Jahresumsatz lag dagegen lediglich bei 2.400 €.

Ähnlich entschied auch das LG Stade in seinem Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09. Zum einen sei eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe. Zum anderen, wenn die Hauptmotive der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind (hier das Gebührenerzielungsinteresse).

Auch in diesem Fall waren die Streitparteien eBay-Händler und boten Kosmetikartikel an. Die Klägerin sprach in fünf Jahren ganze 164 Abmahnungen gegen ihre vermeintlichen Konkurrenten aus.

Schließlich hat auch das AG Schleiden in seiner Entscheidung vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08 zu diesem Thema geurteilt. Danach sei eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn sie unzweifelhaft darauf gerichtet ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Dies sei wiederum etwa der Fall, wenn der Abmahnende einen relativ geringen Jahresumsatz aufweist, nach einem erhöhten Streitwert brechnet und zu seinen diversen „Abmahnopfern“ kein wirkliches Wettbewerbsverhältnis besteht.

Fazit:

Nur der Fakt allein, dass eine Partei sehr viele Abmahnungen an verschiedene Wettbewerber verschickt hat, reicht als Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches nicht aus. Es müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Dies könnten insbesondere sein:

  • es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
  • es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“
  • die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig
  • der Gegenstandswert ist deutlich überzogen
  • es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten vor

Im Falle einer Abmahnung bleibt zu raten, vor jeder Reaktion einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. So vermeiden Sie unnötige Fehler, die die Kosten der Abmahnung  und das Haftunsgrisiko deutlich minimieren können.

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Lisa S.
Hilfreiche Tipps, ABER, wenn eine andere Internetseite meine eigens erstellten Web-Inhalte unrechtens kopiert und veröffentlicht , wie gehe ich in diesem Fall vor. Wo finde ich einen Anwalt der auch auf "Online" (von diesem Internet verstehen die wenigsten ja wirklich etwas) spezialisiert ist und was für Daten benötige ich? Ein Screenshot soll ja nicht zu 100% als Beweis gelten?!
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