eBay-Verkäufer verkauft mehrere Schmuckartikel
Ein privater Verkäufer auf eBay bot u.a. neue Schmuckartikel an. Die Produkte waren sogar noch mit den Etiketten versehen. Der Verkäufer schaltete mehrere, gleichzeitig laufende Anzeigen. Ein anderer eBay-Händler wurde auf die Angebote aufmerksam. Er mahnte seinen Konkurrenten ab. Der Grund: Er ging davon aus, dass sein Mitbewerber nicht privater, sondern gewerblicher Verkäufer war. Er hätte deswegen u.a. ein Impressum verwenden müssen.
Der Abgemahnte war aber felsenfest davon überzeugt, privater Verkäufer zu sein. Hierfür hatte er einige Begründungen parat. U.a. behauptete er, dass er einige Artikel von seiner Oma und einem Bekannten geschenkt bekommen habe. Da er für die Geschenke keine Verwendung mehr hatte, bot er sie bei eBay an. Da er nicht immer sofort einen Käufer für den Schmuck fand, bot er sie mehrfach an.
Es kam dann, wie es kommen musste: Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Dessau-Rosslau hat ihn jetzt entschieden.
Gewerbliche Tätigkeit: Ca. 15 bis 25 Verkäufe pro Monat reichen aus
Das Landgericht Dessau-Rosslau (Urteil vom 11. Januar 2017, Az. 3 O 36/16) entschied, dass der eBay Verkäufer gewerblich handelte. Hierfür sprach schlichtweg der Umfang der Verkaufstätigkeit, da der Verkäufer mehrere gleichartige und neuwertige Schmuckstücke anbot. Es spielte keine Rolle, woher die Artikel stammten.
Für eine gewerbliche Tätigkeit reicht es in der Regel aus, wenn Verkäufer im Monat ca. 15 bis 25 Verkäufe tätigen, sofern dies über längere Zeit geschieht. Außerdem sprach gegen den Betroffenen, dass er seinen Auftritt professionell gestaltete. Das fing bei der Gestaltung seines Accounts an und zeigte sich auch daran, dass die Artikel sogar noch mit Etiketten versehen waren. Von einem „haushaltstypischen“ Verkauf konnte deswegen nicht mehr die Rede sein.
Praxis-Tipps:
1. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob eBay-Verkäufer als privat oder gewerblich gelten. Für eine gewerbliche Tätigkeit spricht u.a. eine Vielzahl von Angeboten.
2. Achtung: Gewerbliche Verkäufer treffen eine Vielzahl von gesetzlichen Pflichten. Dazu gehört z.B. die sogenannte Impressumspflicht. Außerdem müssen Händler Widerrufsbelehrungen in ihren Angeboten einbinden.
3. Auch steuerrechtlich kann einiges auf als private Verkäufer „getarnte“ Händler zukommen. Es fällt nämlich u.U. Umsatzsteuer an. Einen weiteren Artikel hierzu finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/8425-ebay-haushaltsaufloesung-steuern.html
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