Viele Käufer schätzen den Komfort, von DHL oder anderen Lieferdiensten über den Status einer Sendung informiert zu werden. Ab dem 25. Mai allerdings dürfen Online-Händler E-Mail-Adressen nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden an Zusteller weitergeben. Was können Shopinhaber tun, um sowohl den Wünschen ihrer Kunden als auch den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden?

Möglichkeit 1: Kundeneinwilligung mittels Opt-In
Im Verlauf des Bestellprozesses wird der Käufer gefragt, ob er mit der Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an den Zulieferer einverstanden ist. Stimmt er zu, kann der Zustellservice die Benachrichtigungen über den Verlauf der Sendung wie bisher übernehmen. Das Opt-In muss vom Händler zusätzlich in die Webseite eingebaut werden. Dabei besteht die Gefahr, dass die Abfrage mit dem Hinweis auf die DSGVO auf manche Kunden verunsichernd wirkt.
Möglichkeit 2: Die Sendebenachrichtigung selbst übernehmen
Der Händler erhält vom Zusteller Informationen über den Lieferstatus. Die gibt er dann selbst an den Kunden weiter. Das kann aus Marketingsicht sogar Vorteile haben: Von der Bestellung im Online-Shop bis zur Lieferung an die Haustür werden Kunden kontinuierlich von ihrem Anbieter begleitet. Die dadurch entstandene höhere Kundenbindung ist aber mit einem Mehraufwand verbunden. Rechtlich funktioniert die Lösung dafür einwandfrei, da die E-Mail-Adresse in der Hand des Verkäufers bleibt.
Möglichkeit 3: Einen Dienstleister beauftragen
Anstatt selbst Informationen zwischen Lieferant und Kunden zu übermitteln, kann diese Aufgabe an einen White-Label-Anbieter vergeben werden. Der übernimmt die Kommunikation über den Lieferstatus, tritt aber nicht als eigenes Unternehmen in Erscheinung. Das heißt: Er nutzt die Zugangsdaten des Online-Shops, um beim Lieferdienst den Sendestatus abzufragen. Im Namen des Händlers und über dessen Account informiert er dann den Empfänger. Völlig legitim, denn im Rahmen der DSGVO gilt der White-Label-Anbieter nicht als Dritter, sondern als Unterstützung des Händlers. Für den Kunden ist gar nicht erkennbar, dass ein Anbieter zwischengeschaltet ist. Ein White Label nimmt dem Händler also Arbeit ab, stellt die aber auch in Rechnung.
Möglichkeit 4: Die Recherche dem Kunden überlassen
Bei den großen Lieferdiensten kann der Verlauf einer Sendung auch vom Empfänger im Internet überprüft werden. Dazu ist in der Regel nur die Sendungsnummer erforderlich. Für viele Shops gehört es zum Service, den Kunden per Mail über das Versenden der bestellten Ware zu informieren. Werden noch Track-Nummer und ein Link zur Webseite der Sendungsverfolgung hinzugefügt, kann der Empfänger den Status jederzeit abrufen. In diesem Fall ist es der Käufer, dem zusätzlicher Aufwand entsteht.
Fazit:
Nach der DSGVO dürfen Online-Händler die E-Mail-Adressen ihrer Käufer nicht mehr ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Zustelldienste weitergeben. Eine solche Einwilligung muss über ein Opt-In im Bestellverlauf erfolgen. Um den Lieferstatus zu kommunizieren, können Händler aber auch selbst oder über einen White-Label-Anbieter die Sendedaten abfragen und an den Kunden weiterleiten. Ebenso ist es möglich, Käufer per Mail über ihre Tracking-Nummer und die Möglichkeit der Sendungsverfolgung im Internet zu informieren.





