
Gewerblicher Kunde widerruft Vertrag nach Online-Kauf
Im vorliegenden Fall kaufte eine Unternehmerin in einem Online-Shop ein Elektrofahrrad. Innerhalb von 2 Wochen nach dem Kauf erklärte sie den Widerruf des Vertrags und forderte Rückabwicklung.
In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden AGB fand sich unter anderem der Punkt „Widerrufsbelehrung“, welche dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung entsprach. Dort fand sich keine Einschränkung in der Hinsicht, dass der Widerruf ausschließlich durch Verbraucher erfolgen kann.
Die gewerbliche Kundin beschritt den Klageweg und forderte Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der Verkäufer verweigerte die Rückabwicklung, da es sich bei der Käuferin um eine Unternehmerin handle und das deutsche Widerrufsrecht ausschließlich für Verbraucher gelte. Zudem ergebe sich die Beschränkung auf Verbraucher bereits aus der Nennung der Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des Punkts „Widerrufsfrist“ und „Informationspflichten“. Wird er jedoch zur Rückabwicklung verpflichtet, möchte er Wertersatz für die Nutzung des Fahrrads.
Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung führt zu vertraglichem Widerrufsrecht
Das Amtsgericht Cloppenburg entschied mit Urteil von Anfang Oktober (Urteil vom 02.10.2012 – Az.: 21 C 193/12), dass ein Händler, der die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, auch gewerblichen Kunden ein – vertragliches – Widerrufsrecht einräumt.
Vielmehr wird das Widerrufsrecht sämtlichen Verkäufern eingeräumt, wenn sich in der Widerrufsbelehrung keine Beschränkung auf Verbraucher erfolgt. Eine Beschränkung ergibt sich zum einen nicht aus dem Kontext. Zum anderen ergibt sich eine solche auch nicht allein aus der Nennung der verbraucherschützenden Vorschriften. Insbesondere werden diese Normen erst genannt, als es um die Widerrufsfrist und die Informationspflichten geht, wohingegen das Widerrufsrecht selbst ohne Zusätze und Hinweise eingeräumt wird.
Schließlich können Kunden aufgrund der vorliegenden AGB davon ausgehen, dass auch Unternehmern ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, denn sie wissen nicht, dass grundsätzlich nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht im Fernabsatz zusteht, so die Richter.
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Fazit
Nach der Entscheidung des AG Cloppenburg gilt ein vertragliches Widerrufsrecht an einen Unternehmer als eingeräumt, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung verwendet und keine Einschränkung auf Verbraucher vornimmt.
Händler sollten daher in jedem Fall eine Beschränkung auf Verbraucher aufnehmen, um B2B Kunden vom Widerrufsrecht bezüglich Fernabsatz auszuschließen. Dies kann durch Verwendung eines einleitenden Satzes vor der Widerrufsbelehrung geschehen:
„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“
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