Neues Gesetz: Fehlende Datenschutzerklärung kann ab sofort abgemahnt werden

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Worum geht's?

Im Februar 2016 ist - von vielen unbemerkt - ein neues Gesetz in Kraft getreten. Eigentlich soll dieses neue Gesetz helfen, Datenschutzverstöße im Netz besser zu verfolgen und Verbraucher vor unseriösen Unternehmen zu schützen. In der Praxis bedeutet es aber: Fast jeder Webseitenbetreiber ohne korrekte Datenschutzerklärung kann ab sofort abgemahnt werden.

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Worum geht es in dem neuen Gesetz?

Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ ist seit dem 24.02.2016 in Kraft. Es soll damit der Verbraucherschutz im Netz verbessert werden und ein effektives Mittel geliefert werden, um gegen unseriöse Unternehmen vorzugehen.

Ab sofort können Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsverbände Verstöße im Bereich Datenschutz abmahnen.

Wer ist von den Neuregelungen betroffen?

Nicht nur Unternehmer oder Online-Shops, sondern jeder Webseitenbetreiber muss nun mit Abmahnungen rechnen, wenn er keine oder eine unvollständige Datenschutzerklärung auf seiner Webseite eingebunden hat.

Was bedeutet „personenbezogene Daten“?

1. Nutzerdaten

Bei personenbezogenen Daten geht es zum einen um die Daten, bei denen jedem klar sein sollte, dass es sich um personenbezogene Daten handelt:

  • Name, Vorname
  • Adressdaten
  • Kontaktdaten wie E-Mail und Telefon

2. Facebook, Google Analytics, IP-Adressen

Die Datenschützer fassen unter den Begriff „personenbezogene Daten“ nicht nur Name oder Anschrift. Auch Daten, die etwa über den Facebook-Like-Button oder Google Analytics übertragen werden, zählen dazu. Ebenso wie die IP-Adressen der Seitenbesucher, die in Server-Logs gespeichert werden.

Die Datenschützer fassen den Begriff "personenbezogene Daten" also sehr weit. In der Praxis bedeutet das aber, dass fast jeder Webseitenbetreiber betroffen ist.

3. Datenverarbeitung und Datenweitergaben

Es muss in einer Datenschutzerklärung aber nicht nur darüber aufgeklärt werden, um welche Daten es geht. Die Seitenbesucher müssen auch darüber informiert werden, was mit diesen Daten geschieht:

  • Gibt ein Shopbetreiber die Daten an Banken oder DHL weiter?
  • Was passiert mit den Daten aus Anfrageformularen?
  • Was ist mit Nutzerdaten, die für eine Bonitätsprüfung weiter gegeben werden?
  • An wen werden Daten bei Gewinnspielen oder Werbung weiter gegeben?

Seitenbetreiber ohne korrekte und aktuelle Datenschutzerklärung riskieren Abmahnungen. Auch Webdesigner und Agenturen sind in der Pflicht. Nutzen Sie dafür einfach die Tools in unserem Bereich eRecht24 Premium. 

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Was müssen Seitenbetreiber jetzt tun?

Jeder Seitenbetreiber, der personenbezogene Daten auf seiner Seite verarbeitet, muss ab sofort über eine korrekte und aktuelle Datenschutzerklärung verfügen, die all diese Punkte vollständig abdeckt. Sonst drohen Abmahnungen.  

Tipp: Sie können dazu unseren kostenfreien Datenschutz-Generator nutzen: Datenschutzerklärung Muster

Unternehmer und Agenturen finden in unserem eRecht24 Premium Bereich eine erweiterte Version des Generators mit Erläuterungen sowie Schulungsvideos zum Thema Impressum & Datenschutz.

Agenturen können die Tools im eRecht24 Premium nutzen, um eine  Datenschutzerklärung für ihre Kunden zu erstellen, zu speichern und zu bearbeiten.  

Konnten Verstöße gegen das Datenschutzrecht nicht auch schon vorher abgemahnt werden?

Bisher war umstritten, ob Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können.

Das Argument der Abmahner war „Wer sich nicht an das deutsche Datenschutzrecht hält hat einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen“. Die Gerichte waren aber lange Zeit der Auffassung, dass das Datenschutzrecht nicht dem fairen Wettbewerb dient, sondern lediglich dem Schutz der Daten des jeweils betroffenen Nutzers.

In letzter Zeit haben aber viele Gerichte umgeschwenkt. Nun sind auch die Richter der Auffassung, dass Datenschutzverstöße – wie etwa eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung – wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Verbindlich gerichtlich entschieden war diese Frage aber bisher nicht.  

Nun steht ausdrücklich im Gesetz, dass ein Datenschutzverstoß auch abgemahnt werden kann.

Wichtig ist deshalb:

Jeder Seitenbetreiber benötigt ab sofort eine korrekte und aktuelle Datenschutzerklärung.

Datenschutzerklärung

Neben dem Generator für Datenschutz und Impressum finden Seitenbetreiber im eRecht24 Premium Bereich zahlreiche Tools, die beim korrekten Umgang mit Impressum, Datenschutz, Mailmarketing oder Bildrechten helfen:

https://www.e-recht24.de/mitglieder/

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Oliver
Hallo, ich habe eine Webseite für ein Laden erstellt. Diese Webseite zeigt nur Öffnungszei ten, Bilder vom Laden und eine Google Map. Ich setze keine Cookies, speichere keine IP Adressen, ich habe kein Kontakt Formular. Dennoch muss eine Ausführliche Datenschutzerkl ärung erstellt werden? Mit Hinweisen das keine Daten erfasst werden? Vielen Dank im voraus ...
0
Frank
Jede für jedem im Netz befindliche Webseite, Homepage muss die erklärung zur DSGVO haben, dies gilt seit 25.Mai 2018 Pflicht. Jede Webseite, Homepage speichert automatisch die IP Adresse der jeweiligen Person, der die Webseite, Homepage besucht.
0
Silke
Was bedeutet "Abmahnung"?
5
Nino Zuunami
Wenn eine gewerbliche Website einfach nur da ist, weder irgendwelche Informationen erhebt oder verarbeitet - keine Cookies setzt und auch nichts und niemand getrackt wird, kann diese Seite dann auf eine Datenschutzerkl ärung verzichten?
10
D.M.
Hallo Herr Siebert,danke erstmals, dass Sie der Allgemeinheit dies alles zur Verfügung stellen.Meine Frage ist: Auf manchen Homepages liest man dies "Diese Webseite dient nur der Information. Es werden keinerlei Verkäufe über die Webseite getätigt"Ist dies als Ersatz für die Datenschutzerkl ärung ausreichend?Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.Eine schönes WochenendeD. M.
8
Christina
Julia Go sagte :
Muss eine Datenschutzerkl ärung auch in englischer Sprache vorliegen, wenn auf der Webseite noch diese Sprache angeboten wird?
Das würde mich auch interessieren!

5
gaston
Wie sieht es mit einem Impressum auf einer privaten Webseite aus bei der keine Werbung und auch keine Anmeldung möglich ist? Als nur Text und Bilder und das alles aus eigener Feder.
9
Fragender
Benötige ich eine Datenschutzerkl ärung auch für Prozesse, die im Unternehmen abseits der Webseite anfallen? Und muss diese Erklärung auf die Webseite gesetzt werden oder reicht es, diese in den Geschäftsräumen auszuhängen?
6
Frani
Die Homepage ist mehrsprachig. Genügt für die Englische Version ein Link zu der Datenschutzerkl ärung auf deutsche Sprache? Oder sollte die auf EN übersetzt werden
7
Marcel Koch
Hallo,zu dem Thema Checkbox bei Kontaktformular en gibt es aktuell verschiedene Aussagen ob diese benötigt wird oder nicht. Oder ist ein Hinweise zur Datenverarbeitu ng / zur Datenschutzerkl ärung ausreichend?Könnten Sie hierzu vielleicht etwas sagen?
2

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