Abmahnung Seitenbetreiber: Versteckte Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

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Worum geht's?

Dass ein Impressum für Webseiten und Fanseiten in sozialen Netzwerken Pflicht ist, hat sich bereits herumgesprochen. Weniger bekannt ist bisher, dass die Datenschutzerklärung ebenfalls separat und sofort für den Besucher sichtbar auf der Webseite platziert werden muss.

Datenschutzerklärung muss mit einem Klick erreichbar sein

Oftmals wird die Datenschutzerklärung wegen Unwissenheit auf der Impressums-Seite angelegt und ist somit mit den Besuchern nicht sofort zu finden. Generatoren für Impressum und Datenschutzerklärungen sehen diese Form oftmals automatisch vor, so dass dies von den Webseitenbetreibern falsch übernommen wird. Richtig ist, für die Datenschutzerklärung und das Impressum jeweils einen einzelnen Punkt anzulegen. Auf eRecht24.de finden Sie den Impressums-Generator deshalb getrennt von dem Muster für die Datenschutzerklärung.

Fehlende oder versteckte Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 27. Juni 2013 (Az. 3 u 26/12) ist eine Datenschutzerklärung abmahnfähig, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist. Bekanntlich sind Abmahnungen mit hohen Kosten verbunden. Grund für das Urteil des OLG ist, dass nach § 13 Absatz 1, Satz 1 TMG, Nutzer eines Telemediums - somit auch einer Webseite- zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Zweck, Art und Umfang der Erhebung und Verwendung bezogener Daten unterrichtet wird. Der Nutzer muss jederzeit den Inhalt der Unterrichtung zur Datenerhebung abrufen können.

Webseiten rechtskonform gestalten

Für Webseitenbetreiber bedeutet das, dass die Datenschutzerklärung eine eigene Seite benötigt, die mit einem Klick von jeder Seite aus abrufbar ist. Für das Impressum sind rechtlich maximal zwei Klicks vorgesehen. Wie der Punkt Impressum muss zudem der Link zur Datenschutzerklärung eindeutig gekennzeichnet sein. Wenn die Impressums-Seite jedoch mit einem Klick von jeder Seite aus einsehbar ist, kann die Datenschutzerklärung ebenfalls dort untergebracht werden. Die Impressums-Seite benötigt dann einen gut sichtbaren Hinweis, dass die Datenschutzerklärung auf der Seite enthalten ist. Wichtig ist auch, dass die Datenschutzerklärung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Empfehlenswert ist die Erstellung der Datenschutzerklärung durch einen spezialisierten Anwalt für Internetrecht oder entsprechende Muster, die Sie bei e-recht24.de finden.

Fazit:

Betreiber von Webseiten sollten ihre Internetseiten dahingehend überprüfen, ob die Datenschutzerklärung rechtskonform eingebaut ist. Diese muss von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein. Ein entsprechend eindeutig gekennzeichneter Link, bzw. ein spezieller Punkt im Menü hilft den Nutzern der Webseite die Datenschutzerklärung sofort zu finden und den Betreibern gegen eine Abmahnung.

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Micha
Jede Seite braucht eine eigenständige Datenschutzseit e und ein eigenständiges impressum
1
Cord
Hallo beisammen,ich betreibe 4 Websiten - muss ich auf jeder Website den kompletten Text der Datenschutzerkl ärung einbinden oder reicht von jeder Seite aus ein im Footer platzierter Link auf meine ZENTRALE Datenschutzerkl ärung?Das hätte den Vorteil für mich, dass die die DSE nicht 4mal einpflegen und dann aktualisieren müsste....HGCord
3
Pseu-do-nym
Gefährliches Halbwissen. In dem betreffenden Urteil geht es darum, dass bei der Registrierung für ein Testgerät zur Blutzuckermessu ng kein Impressum UND keine Datenschutzerkl ärung vorlag. "Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Online-Händler hatte auf einer Internet Seite eine Aktion gestartet, bei der Diabetiker aufgefordert wurden, sich zu registrieren und persönliche Daten anzugeben. Dafür sollten sie ein Blutzuckermessg erät im Wert von 100 Euro und einen Ratgeber erhalten.Die Seite enthielt jedoch keinerlei Aufklärung darüber, ob und wie die personenbezogen en Daten verwendet werden sollten. Ein Konkurrenzunter nehmen mahnte den Dienstanbieter nun ab, da ein Verstoß gegen das Datenschutzrech t vorliege und dies wettbewerbswidr ig sei.Das OLG Hamburg gab dem Recht. Verstöße gegen das Datenschutzrech t können als wettbewerbswidr ig abgemahnt werden."Daraus zu schließen, dass auf jeder Seite eine eigene Datenschutzerkl ärung vorliegen müsse, ist irreführend. Ich erwarte von Ihnen, dass Sie hier die Leute aufklären und nicht mit Verunsicherung und falschen Informationen, um mehr Geld zu verdienen, versorgen.
10
Torsten
Reicht es, wenn ich die Seite "Impressum" und die Seite "Datenschutzerkl ärung" ausschließlich über das Sandwichmenü einer Webseite erreichen kann?
5
Tom
Wer darf denn so eine Strafanzeige stellen. Nur eine Anwaltskanzlei oder ggf auch mein Mitbewerber?
1
Dennis
Die Datenschutzerkl ärung muss nicht zwingend auf eine eigene Seite. Es wird den gesetzlichen Anforderungen auch gerecht, die Datenschutzerkl ärung auf der Impressumsseite zu haben, aber einen direkten Link dorthin (über einen Anker) zur Verfügung zu stellen.Der Link kann dann z.B. wie meistens üblich in den Footer der Webseite gesetzt werden.
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