
Vertriebsverbot für Onlinehändler?
Onlinehändler berichten in der Beratungspraxis immer häufiger davon, dass die Hersteller von Waren direkt oder indirekt über Zwischenhändler versuchen, den Verkauf der Waren über das Internet zu unterbinden. Die Hersteller sorgen sich um das mühsam aufgebaute Image einer Marke oder eines Produkts. Insbesondere soll verhindert werden, dass Ware unterhalb eines bestimmten Preises verkauft wird, um nicht auf die „Billigschiene“ abzugleiten. Wenn Online-Händler die Waren dann weiterhin online anbieten, drohen massive Konsequenzen:
Die Shopbetreiber werden nicht mehr beliefert, teils langjährige Verträge werden gekündigt. Auch Abmahnungen zwischen Hersteller und Händler sowie gerichtliche Auseinandersetzungen sind in diesem Zusammenhang keine Seltenheit mehr.
Die Entscheidungen der Gerichte
Im Wesentlichen stehen sich hier zwei Entscheidungen gegenüber. Das LG Berlin (Az. 16 O 729/07) hatte darüber zu entscheiden, ob der Hersteller der bekannten Markenschulranzen „Scout“ den gewerblichen Verkauf seiner Waren auf der Auktionsplattform eBay verbieten lassen kann. Argument des Herstellers war auch hier ein Schaden für die Marke durch den „Billigvertrieb“ im Netz. Scout scheiterte allerdings vor dem LG Berlin, der Onlinehändler konnte die Schulranzen weiter über eBay verkaufen.
In einer zweiten aktuellen Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 2. Juli 2009, Az.: U (K) 4842/08) hingegen zugunsten des Herstellers entscheiden. Die Amer Sports Corporation, Hersteller zahlreicher Sportartikel, hatte es Händlern untersag, bestimmte Marken über eBay zu vertreiben. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich vor. Das OLG München urteilte in diesem Verfahren, dass hier ein berechtigtes Interesse des Herstellers vorliegt und der Vertrieb über Online-Autionen untersagt werden kann.
Welche Auswirkungen hat die unklare Rechtslage auf Käufer?
Käufer, die hochpreisige Markenware über das Internet eingekauft haben, können beruhigt sein. Sie müssen weder Abmahnungen befürchten und auch die Ware nicht herausgeben. Diese Auseinandersetzengen spielen sich allein im Wettbewerbsrecht zwischen Unternehmen ab und haben keine direkten Auswirkungen auf Endkunden.
Fazit:
Die Rechtslage ist völlig offen, die Gerichte urteilten in zwei (zumindest im Grunde) ähnlichen Fällen einmal zugunsten des Herstellers, einmal zugunsten des Onlinehändlers. Bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber kann man Onlinehändlern und Herstellern in dieser Frage keine allgemeingültigen Richtlinien an die Hand geben. Hier muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Verkauf zulässig ist.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtssicher verkaufen bei eBay
