Strafrechtliche Konsequenzen
Was geschieht nun, wenn Sie Ware über die Seiten von eBay kaufen und sich herausstellt, dass diese Ware gestohlen wurde? Macht sich der Käufer dann etwa wegen Hehlerei strafbar?
Wenn Sie nicht wissen, dass es sich hierbei um gestohlene Ware handelt, könne Sie strafrechtlich nicht wegen Hehlerei zur Verantwortung gezogen werden. Hier fehlt es am Vorsatz. Anderes liegt der Fall dann, wenn Sie während der Angebotsabgabe bereits sicher wissen, dass es sich um gestohlene Waren handelt. Auch wenn Sie nach dem Kauf der Ware erfahren, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich entschließen, diese nun rasch weiterzuverkaufen, ist eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gegeben.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stellt sich die Frage nach den zivilrechtlichen Auswirkungen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass man an gestohlenen Sachen nicht wirksam Eigentum erlangen kann. Eigentümer bleibt in der Regel immer die Person, welcher die Ware gestohlen wurde. Der wahre Eigentümer hat hier stets einen Anspruch darauf, dass der Käufer die Sachen an ihn als Eigentümer heraus gibt. Den Kaufpreis muss der Eigentümer dem geprellten Käufer selbstverständlich nicht erstatten.
Hier hat der Käufer jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer, welche ihm die gestohlnen Waren verkauft hat, den Kaufpreis zurückerstattet. Der geschlossene Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer nämlich, dem Käufer auch das Eigentum zu verschaffen. Dies kann er jedoch nicht, da das Eigentum an gestohlenen Waren wie bereits beschrieben nicht übertragen werden kann, der Verkäufer hat also den Kaufvertrag nicht erfüllt. Ob dieser Anspruch in der Praxis auch durchgesetzt werden kann, ist selbstverständlich eine andere Frage.
Zurückkauf der eigenen gestohlenen Sachen
Sollten Sie Ihr Eigentum bei eBay entdecken, stellt sich natürlich die Frage, wie Sie in solchen Fällen vorgehen sollten. Zunächst einmal sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei stellen. Die Ware sollten Sie nur dann zurückkaufen, wenn Sie tatsächlich ein starkes Interesse daran haben, genau diese eine Sache wiederzuerlangen. Allerdings müssen Sie dann zunächst auch den Kaufpreis an den Verkäufer zahlen, da dieser nur nach Vorkasse liefern wird. Und dies, obwohl die Ware ja streng genommen schon Ihnen gehört. Oftmals wird es sinnvoller sein, die Ware nach Auktionsende vom Käufer herauszuverlangen. Dieses Recht steht Ihnen als Eigentümer der Ware gegenüber jedem Besitzer zu, notfalls können Sie Ihren Eigentumsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
www.sat1.de/tvmagazine/planetopia/online/36006/
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