Ist der Verkauf von Diebesgut über eBay eigentlich Hehlerei oder aber auch Betrug? Vor einiger Zeit berichteten wir bereits über die möglichen strafrechtlichen Folgen, beim Überlassen eines eBay-Accounts an einen Dritten, zum Zwecke des eBay-Verkaufs von Diebesgut. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.08.2008 - Az.: 2 StR 329/08) auch über den direkten Verkauf von gestohlener Ware beim Online-Auktionshaus geurteilt.
In dem hier zugrunde liegenden Fall, erwarb der Angeklagte Topfsets, Messerblöcke und andere Küchengeräte, die zuvor aus einem Firmenlager entwendet wurden und veräußerte die Ware einzeln über das Auktionsportal eBay. Dass es sich dabei um gestohlene Ware handelte, war dem Angeklagten bekannt.
Dabei machte sich dieser nicht nur wegen gewerbsmäßiger Hehlerei strafbar, sondern auch des versuchten Betruges, befanden die Bundesrichter. Das Landgericht hatte zuvor anders entschieden und dem versuchten Betrug keine eigenständige Bedeutung zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft rügte dies in ihrer Revision und hatte damit Erfolg. So habe der Angeklagte mit dem Ankauf des Diebesguts nicht nur die bestohlene Firma weiter geschädigt sondern auch die Käufer der von ihm veräußerten Waren und habe gegenüber diesen einen versuchten oder vollendeten Betrug „zum Nachteil der Käufer des gestohlenen Küchenzubehörs begangen und damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger verletzt. Damit hat er zugleich einen weiteren Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus herbeigeführt“, so die Argumentation der Karlsruher Richter.
Fazit:
Das Urteil der Bundesrichter macht deutlich, dass der Verkauf von Diebesgut über eBay nicht nur den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, sondern auch zusätzlich die Möglichkeit des Betruges in Frage kommt.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Strafrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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