Altersprüfung in Online Shops: Ist der Verkauf von Tabak, Alkohol und E-Zigaretten erlaubt?

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Worum geht's?

Dürfen Online Shops und Händler bei eBay & Co. eigentlich Tabak, Alkohol E-Zigaretten und Shishas online verkaufen? Ist dafür eine Altersprüfung der Kunden im Onlineshop notwendig? Und was ändert sich mit den neuen Jugendschutzgesetz 2016?

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1. Jugendschutz und Adult Content

Rechtlich gesehen gibt einige Bereiche, in denen eine Altersprüfung notwendig ist. Zum einen aus Gründen des Jugendschutzes bei so genannten bei Adult-Angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere jugendgefährdenden Medien, unabhängig vom Trägermedium oder vom Format. Es wird hier gefordert, dass die Altersverifizierung stets über das Post-Ident-Verfahren erfolgt. Alle anderen Verfahren (etwa die Identifizierung per Ausweiskopie) wurden bisher von den Gerichten als unzulässig abgelehnt.

Zudem können sich Anbieter hier schnell nach § 184 StgB (Verbreitung pornographischer Schriften) strafbar machen. Die strengen gesetzlichen Vorgaben in dieser Frage hat dazu geführt, dass XXX-Angebote aus dem Adult-Bereich heute kaum aus Deutschland heraus betrieben werden.

2. Alkohol und Tabak für Jugendliche?

Alkohol und Zigaretten dürfen im Ladengeschäft nicht oder nur eingeschränkt an Jugendliche verkauft werden. Gerade bei Waren wie Alkohol oder Tabak gibt es aber eine Gesetzeslücke, was den Online-Handel angeht.

Das Problem: Im Jugendschutzgesetz sind bisher keine besondere Regelung zum Versandhandel für Tabakwaren oder Alkohol aufgelistet. Die einschlägigen Vorschriften in den §§ 9 und 10 JuSchG verbieten es nicht, Tabak oder Alkohol online an Jugendliche zu verkaufen. 

Diese Waren dürfen offline, also im Ladengeschäft, nicht an Jugendliche verkauft werden. Es fehlt aber seit Jahren an einer entsprechenden Regelung für den Online-Versand. Zumindest für den Bereich "Verkauf von Tabak und E-Zigaretten" wird diese Lücke aber wohl im März 2016 geschlossen.

3. Altersabfragen in allen Online Shops?

Ein weiterer Grund für eine Altersverifikation: Verträge  mit Minderjährigen sind schwebend unwirksam, müssen also zu ihrer Wirksamkeit durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) genehmigt werden.

Ein Händler geht hier immer das Risiko ein, dass die Eltern das Geschäft nicht genehmigen. In diesen Fällen kann der Händler seinen Kaufpreisanspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Insbesondere wenn der Händler bereits geliefert hat, geht er bei Verträgen mit Minderjährigen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein.

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Gegen eine generelle Altersabfrage von Kunden im Onlineshop kann aber das Datenschutzrecht (z. B. die DSGVO) sprechen. Hier gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Es dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer also nur die Daten erhoben werden, die zwingend für Vertragsschluss und Vertragsabwicklung notwendig sind. Ob die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs von Online-Händlern ein solcher zwingender Grund ist, ist umstritten. Der Jugendschutz kann es zumindest in den Bereichen Alkohol und Tabak aufgrund der fehlenden Pflicht zur Alterskontrolle im Onlinehandel zumindest nicht sein.

4. Änderungen des Jugendschutzgesetzes 2016

Der Gesetzesgeber wird zum März 2016 zumindest eine Lücke schließen. Der "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas" verbietet den Verkauf von E-Zigaretten und Shishas an Kinder und Jugendliche. Diesmal wird auch die seit langem bestehende Lücke beim Onlinehandel (der Gesetzgeber spricht von "Versandhandel") mit Tabakwaren geschlossen. Für den Versandhandel mit Alkohol enthält der Gesetzesentwurf allerdings keine Neuregelung. 

Verkauf von E-Zigaretten, Shishas und Tabakwaren wird erschwert

Vor allem der Verkauf von E-Zigaretten und Shishas wird für Shopbetreiber dann deutlich komplizierter. Diese dürfen dann nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Dabei ist es egal, ob die E-Zigaretten und Liquids Nikotin enthalten oder nikotinfrei sind.

Das Jugendschutz sagt dazu in § 31 Ab. 2:

„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

Nach dem neuen Jugendschutzgesetz ist es sowohl Online Shops als auch "echten" Ladengeschäften verboten, die folgenden Waren an Kinder und Jugendliche zu verkaufen:

  • Zigaretten
  • Zigarren
  • Tabak 
  • andere nikotinhaltige Erzeugnisse
  • elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas
  • Behältnisse dafür

Ab wann gelten die Gesetzesänderungen?

Das "Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas" tritt voraussichtlich im März 2016 in Kraft.

Was müssen Shops & Händler ab März 2016 tun?

Tabakwaren, E-Zigaretten und Shishas dürfen nur noch verkauft werden, wenn die Shops über ein entsprechendes Altersverifikationssystem verfügen. Shopbetreiber und Händler müssen das Alter der Nutzer 2x prüfen und sicherstellen, dass:

1. diese Produkte nicht gegenüber Kindern und Jugendlichen im Shop "angeboten" werden und

2. diese Produkte nicht an Kinder und Jugendliche ausgeliefert werden

Das bedeutet, sowohl das "Anbieten" in einem Shop als auch das Auslieferung ohne Altersprüfung sind untersagt. Praktisch umsetzen lassen sich diese Vorgaben eigentlich nur mit dem Post Ident Verfahren und der eigenhändigen Übergabe eines Einschreibens. Auf Shopbetreiber kommt also einiges an Arbeit zu.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert

Rechtsberatung rechtssichere Onlineshop

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

EF
Ist es möglich Alkohol im Onlineshop anzubieten und auch direkt bezahlen zu lassen, wenn die Abholung der Ware vor Ort nach Altersprüfung erfolgen muss?
5
Enes
und wie setzt man das ganze als Webseitenbetrei ber um? also wie bindet man die Altersverifikat ion in sein Wp Theme ein?
2
Napoleone Marcus
Hallo.Hatte eine e-zigarette online bestellt.Beim Zustellen war niemand zuhause.Paket lag zur Abholung im DHL Shop. Mit Alterssichtkont rolle. Meine Mutter (67) wollte es mit ihrem und meinem Ausweis und mit einer Vollmacht von mir abholen.Es wurde ihr nicht ausgehändigt,ich muss es persönlich abholen.Ist das rechtens?LG Marcus
2
Rechtsanwalt Sören Siebert
Nein, das hat nichts miteinander zu tun.Die Gerichte haben die Ausweiskopie als wirksamen Alternsnachweis ja nicht abgelehnt, weil man einen Ausweis nicht kopieren darf. Sondern weil das als Altersnachweis schlicht ungeeignet ist, da jeder irgend einen beliebigen Ausweis kopieren und per E-Mail verschicken kann.
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Max W.
Sehr geehrter Herr RA Siebert, mit Änderung des §20 PAuswG ist die Weitergabe von Ausweiskopien an Dritte durch und mit Zustimmung des Ausweisinhabers nun offiziell erlaubt. (5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbar en Zone des Personalausweis es erhoben werden, um das Alter des Ausweisinhabers und die Gültigkeit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speicherung der Daten ist unzulässig.Gehe ich recht in der Annahme, dass die Legitimation durch eine, mittels Datenübermittlun g an den Versandhändler übermittelt e Ausweiskopie und deren maschinelle oder manuelle Auswertung (natürlich unter Einhaltung geltender datenschutzrech tl. Vorgaben) die Anforderungen an den Jugendschutz im Versandhandel mit elektronischen Zigaretten erfüllen? (Natürlich mit dem Zusatz der Alterssichtprüfung bei Übergabe)Gr uß
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Can
Hallo Manuela,danke für deine Rückmeldung.So ganz transparent ist das nicht wirklich :(
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Manuela Siebauer
Das weiß ich nicht. Bei E-Zigaretten gibt es auch keinen Tabak fällt aber dennoch in die Tabakproduktric htlinie. Ich kann mir vorstellen, dass es Shishas genauso betrifft.
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Can
Hallo,betrifft es auch Shishas (keine E-Shishas)?Schließlich sind bei Shishas kein Tabak im Lieferung enthalten.MFGCan
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Swen
Hallo Manuela,Danke für das Feedback
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Manuela
Es muss definitiv beim Bestellprozess verifiziert werden. Da gibt es verschiedene Möglichkeite n. Schufa (keine Bonitätsabfrage) , Modul mit PersoCheck etc.
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