Möbelhaus gibt nur Adressen von Filialen an
Verklagt wurde im vorliegenden Fall die Inhaberin eines in Südwestdeutschland ansässigen Möbelhauses samt dazugehöriger Filialen. Im Juni 2011 veröffentlichte das Unternehmen ein farbiges Werbeprospekt. Dabei waren lediglich Angaben zu Anschriften und Telefonnummern der Filialen enthalten. Ein Impressum, also die Mitteilung des Namens der Geschäftsinhaberin sowie der Geschäftsadresse fehlten. Im Prospekt selbst befand sich zudem ein Einleger, welcher einen Aktionsverkauf des Möbelhauses ankündigte. Der Einleger selbst enthielt weder Angaben zu den Filialen, noch war ein Impressum ersichtlich.
Diese Umstände veranlassten einen Wettbewerbsverein gegen die Art und Weise der Werbung vorzugehen. Der Verein forderte von der Möbelhausinhaberin es zu unterlassen, mit dem Prospekt zu werben. Als die Inhaberin dem nicht nachkam, klagte der Verein vor dem Landgericht Saarbrücken, welches die Klage für begründet hielt. Gegen das Urteil wandte sich nun die Inhaberin des Möbelhauses, sodass der Fall schlussendlich beim Oberlandesgericht Saarbrücken landete, welches die Frage zu klären hatte, ob die fehlenden Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Umfassende Informationen über das Unternehmen hätten erfolgen müssen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 06. März 2013, Az. 1 U 41/12 – 13) teilte die Ansicht der Vorinstanz. Die Angaben in dem Prospekt seien nicht ausreichend gewesen. Die Inhaberin des Möbelhauses sei verpflichtet gewesen, dem potentiellen Kunden ihren Namen und die Geschäftsadresse mitzuteilen. Es hätten daher umfassende Informationen über die Identität der Geschäftsinhaberin im Prospekt angeben werden müssen.
Dahinter stehe die Überlegung, dass diese Angaben nicht nur den angestrebten Kauf und die Kenntnisnahme der Identität des Vertragspartners ermöglichen sollen. Vielmehr solle der Kunde durch diese wichtigen Informationen in die Lage versetzt werden, im Streitfall seinen Prozessgegner ohne größeren Aufwand ermitteln zu können. Aus diesem Grund genügen auch die bloßen Angaben zu den Filialen nicht, da sich aus diesen gerade nicht ergebe, wer Inhaber des Unternehmens ist. Demnach verurteilte das Oberlandesgericht die Inhaberin des Möbelhauses dazu, die Art und Weise der Werbung zu unterlassen.
Fazit:
Bei der Anpreisung von Produkten und Angeboten ist darauf zu achten, dass die sogenannte Impressum-Pflicht eingehalten wird, welche dem Kunden Transparenz in Bezug auf seinen Vertragspartner verschaffen soll. Daher sind stets Angaben hinsichtlich des Namens und der Geschäftsadresse des Unternehmensinhabers erforderlich. Bloße Angaben zu Filialen genügen diesem Erfordernis daher nicht. Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten Werbende ihre Prospekte daher gründlich kontrollieren, bevor sie in den Umlauf gebracht werden.
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