Impressum für Flyer

Was Sie zur Impressumspflicht für Flyer und Prospekte wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch wenn Werbeflyer nicht unter das Telemediengesetz oder die Landespressegesetze fallen, brauchen sie in bestimmten Fällen ein Impressum.
  • Bieten Sie als Unternehmer auf dem Flyer konkrete Waren oder Dienstleistungen an – etwa mit Produktbeschreibung, Modell und Preis – müssen Sie gemäß UWG bestimmte Informationspflichten erfüllen.
  • Ins Flyer-Impressum gehören mindestens Ihr Name, die Rechtsform Ihres Unternehmens und die Geschäftsanschrift.

Worum geht's?

Für geschäftliche Webseiten, Online-Shops, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften besteht in Deutschland eine Impressumspflicht. Im Impressum muss deutlich werden, wer für die dargestellten Angebote und veröffentlichen Inhalte verantwortlich ist. Doch wie sieht es aus mit Werbeflyern, Katalogen und Prospekten? Warum diese nur in bestimmten Fällen ein Impressum brauchen, welche Pflichtangaben hineingehören und weshalb ein Flyer-Impressum auch ohne Impressumspflicht für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

1. Brauchen Flyer und Prospekte ein Impressum?

Wie so oft im juristischen Bereich lautet auch hier die Antwort auf diese Frage: Es kommt drauf an. Die Impressumspflicht für Websiten, Zeitschriften und Co. ergibt sich aus unterschiedlichen Gesetzen, etwa dem Telemediengesetz (TMG), dem Medienstaatsvertrag, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Landespressegesetzen der Bundesländer. Für Prospekte und Flyer gilt das Telemediengesetz jedoch nicht, denn es umfasst zwar sogenannte Telemedien (Radio, Internet und TV) – nicht aber gedruckte Flyer.

Für die Impressumspflicht von gedruckten Werken spielen vielmehr die Landespressegesetze der Bundesländer eine Rolle. Sie umfassen Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen. Ein Buch-Impressum ist daher ebenso verpflichtend wie ein Impressum für Zeitschriften. Bestimmte Druckwerke sind in den Landespressegesetzen jedoch ausdrücklich von der Impressumspflicht ausgenommen.

Von der Impressumspflicht ausgenommen
Dazu zählen unter anderem:
  • Formblätter
  • Preislisten
  • Gebrauchsanweisungen
  • Familienanzeigen
  • Fahrkarten

 

Unter bestimmten Bedingungen besteht für Werbedrucksachen wie Flyer und Prospekte dennoch die Pflicht, ein Impressum abzudrucken. Diese Impressumspflicht ergibt sich aber weder aus dem Telemediengesetz noch aus einem der Landespressegesetze – sondern aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

2. Unter welchen Umständen müssen Flyer ein Impressum beinhalten?

Das UWG legt Unternehmen gewisse Informationspflichten auf. Diese Informationspflichten betreffen Unternehmen und Händler, die auf Flyern und Werbeprospekten Waren oder Dienstleistungen so anbieten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Das bedeutet: Werbeflyer müssen ein Impressum beinhalten, wenn sie ausreichend Informationen bereitstellen, die den Verbraucher zum Kauf der Ware oder der Dienstleistung veranlassen.

WICHTIG

Sobald die gedruckte Werbung die angebotenen Produkte deutlich vorstellt und über den konkreten Preis informiert, gehört in den Flyer oder das Prospekt ein Impressum.

Wird hingegen nur die Produktkategorie oder eine Marke genannt, fehlt es an dieser notwendigen Konkretisierung. Ein Impressum muss dann nicht zwangsläufig im Flyer stehen. Gleiches gilt, wenn es sich beim Flyer oder dem Werbeprospekt um reine Imagewerbung für das Unternehmen handelt. Auch dann muss nicht zwingend ein Impressum auf den Flyer.

Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Sie bieten auf Ihrem Flyer das neue Modell einer Designer-Sonnenbrille für Damen an. Der Flyer enthält konkrete Angaben zum Produkt, ein Foto der Sonnenbrille und den Preis von 100 Euro. Der Flyer benötigt ein Impressum.
  • Sie bieten auf Ihrem Flyer verschiedene Sonnenbrillen zu je 100 Euro an. Da nur eine Produktgattung ohne konkrete Kaufinformationen genannt wird, benötigt der Flyer kein Impressum.

Als Unternehmer sollten Sie die Pflicht, ein Impressum auf Ihre Flyer oder Prospekte zu drucken, nicht als lästiges Übel betrachten. Werben Sie mit Ihrem Flyer für Ihre Produkte oder Dienstleistungen, ist ein Impressum stets sinnvoll – denn schließlich liegt es ja in Ihrem Interesse, dass potenzielle Kunden sich nicht nur über Ihre Angebote informieren können, sondern auch direkt wissen, wo sie diese kaufen oder buchen können.

WUSSTEN SIE'S?

 Auch wenn es sich beim Flyer nicht um Werbung handelt, kann ein Impressum notwendig sein – und zwar, wenn der Flyer im Namen einer politischen Partei oder Organisation herausgegeben wird. Diese müssen den Verantwortlichen der Inhalte mit Namen und Anschrift im Flyer-Impressum benennen.

3. Welche Angaben müssen enthalten sein?

Nennen Sie auf Ihrem Werbeprospekt konkrete Artikelmerkmale und den Preis des Produkts oder der Dienstleistung, gehören folgende Angaben ins Flyer-Impressum:

  • Name des Unternehmers
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Geschäftsanschrift
  • Name des Vertretungsberechtigten

VORSICHT

Allein die Angabe des Konzernnamens oder des Firmenlogos reicht im Flyer-Impressum nicht aus. Auch die Nennung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken unzureichend. Diese Unternehmensangaben genügen nämlich nicht, um Verbraucher darüber aufzuklären, wer Geschäftsinhaber ist – selbst dann, wenn das Unternehmen deutschlandweit bekannt ist (OLG Saarbrücken, Az. 1 U 41/12 – 13).

Das Oberlandesgericht Hamm entschied außerdem, dass die Impressumspflicht für Werbeflyer und Prospekte nicht erfüllt ist, wenn das Unternehmen auf dem Flyer lediglich den Link zum Impressum der Website abdruckt (OLG Hamm, Az. I-4 W 84/11). Mindestens Name und Rechtsform des Unternehmens und die Geschäftsanschrift gehören in jedem Fall ins Flyer-Impressum. E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Homepage können, müssen aber nicht angeben werden.

Neben der Impressumspflicht sollten Flyer und Prospekte auch die weiteren Vorschriften des Wettbewerbsrechts erfüllen. Irreführende Werbung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, Verbraucherpreise ohne Mehrwertsteuer oder das Verunglimpfen der Konkurrenz sind tabu. Wer die Vorgaben beachtet, verkauft seine Produkte und Dienstleistungen nicht nur erfolgreich, sondern vermeidet auch das Risiko teurer Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.

4. Muster-Impressum Flyer

Mustermann GmbH

Musterstraße 10

12345 Musterstadt

Deutschland

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann

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Sophie Suske
Sophie Suske

Sophie Suske ist freie Texterin und unterstützt seit 2022 das eRecht24 Redaktionsteam. Komplexe Sachverhalte verständlich und für jeden zugänglich aufzubereiten, ist ihre Leidenschaft. Denn nicht erst seit ihrem Masterstudium der Kommunikationswissenschaften weiß Sophie Suske um die Bedeutung von klarer und zielführender Kommunikation.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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