Home Office wegen Corona: Was Unternehmer und Mitarbeiter zu Datenschutz und Arbeitsrecht beachten müssen (mit Generator)

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Worum geht's?

Deutschland droht die zweite Corona-Welle, immer mehr Unternehmen schicken Ihre Mitarbeiter wieder ins Home Office. Und auch die Politik reagiert und denkt über ein Recht auf Home Office für Arbeitnehmer nach. Aber geht das arbeitsrechtlich überhaupt so einfach? Was müssen Arbeitgeber dabei konkret beachten? Und haben Sie als Arbeitgeber an eine DSGVOkonforme Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern gedacht?

Inhaltsverzeichnis

  1. Home Office und Arbeitsrecht
  2. Datenschutzvereinbarung mit Mitarbeitern (mit Generator)
  3. Hardware, Software und Passwörter: Die technische Seite
  4. Checkliste “Home Office für meine Mitarbeiter

1. Home Office und Arbeitsrecht

Wann darf ich meine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

Arbeitgeber dürfen normalerweise nicht einseitig festlegen, ob und wann Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten. Diese Punkte sollte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so können Sie natürlich auch mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser im Homeoffice arbeitet. Dazu brauchen Sie aber dessen Einverständnis. Sie können das vertraglich vereinbaren, indem Sie einen Zusatz zum Arbeitsvertrag entwerfen.

Das Einverständnis des Arbeitnehmers muss aber nicht zwingend schriftlich sein. Durch schlüssiges Handeln kann der Arbeitnehmer ebenfalls zeigen, dass er mit einer Arbeit im Homeoffice einverstanden ist. Ein Indiz dafür liegt vor, wenn er sich sein Arbeitsmaterial von der Arbeit mit nach Hause nimmt und zu Hause dann auch tatsächlich arbeitet.

Um möglichen rechtlichen Probleme aus dem Weg zu gehen ist aber eine vertragliche Regelung über die Tätigkeit im Home-Office dringend zu empfehlen.

Sie können eine solche Regelung schnell und einfach über unseren Generator erstellen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Ist es für Arbeitgeber sinnvoll, die Arbeit im Homeoffice vertraglich genau zu regeln?

Das hängt ganz von Ihrer unternehmerischen Gestaltung ab. Verrichtet der Arbeitnehmer immer mal wieder Arbeiten außerhalb vom Arbeitsplatz, zum Beispiel durch das Beantworten von Arbeits-Mails, kann eine genaue Regelung überflüssig sein. Arbeitet Ihr Arbeitnehmer jedoch regelmäßig im Homeoffice und hat dafür feste Tage, dann sollten Sie unbedingt konkrete Regelungen vereinbaren.

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Wenn es um längere Home-Office Zeiten aufgrund von Corona geht, sollten Sie unbedingt arbeitsvertragliche Regelungen treffen. Bedenken Sie, dass es viele Mitarbeiter nicht gewöhnt sind, längere Zeit ohne den Austausch mit Kollegen oder Vorgesetzten eigenverantwortlich zuhause zu arbeiten.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Darf mein Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob er ins Homeoffice geht?

Nein. Genauso wie Sie den Arbeitnehmer bei einer fehlenden Regelung nicht einseitig ins Homeoffice schicken dürfen, können Arbeitgeber nicht einseitig festlegen, im Homeoffice zu arbeiten.

Wie sieht es aus, wenn sich mein Arbeitnehmer wirklich mit dem Virus infiziert hat?

Wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist, dann darf er gar nicht arbeiten. Es kann aber auch vor einer eindeutigen Infektion eben auch vorher sinnvoll sein, dass Mitarbeiter zur Sicherheit im Homeoffice arbeiten, um eine potenzielle Infektion auszuschließen. Dann gilt das eben Gesagte: Sie können Ihren Arbeitnehmer vertraglich oder mit seinem Einverständnis ins Homeoffice schicken.

Was ist, wenn sich mein Arbeitnehmer weigert, ins Homeoffice zu gehen?

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht ins Homeoffice gehen möchte, dann können Sie ihn normalerweise auch nicht dazu zwingen, es sei denn, Sie haben diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist ein „Zwang“ zur Vermeidung von außerordentlich großen Schäden zulässig.

Wie gehe ich sicher, dass sich mein Arbeitnehmer an die Regeln im Homeoffice hält?

Dazu sollten Sie (schriftlich) klären, welche Regelungen im Homeoffice gelten. Auf der Arbeit zu Hause gelten sehr ähnliche Voraussetzungen wie am regulären Arbeitsplatz. Das gilt insbesondere für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Im Falle eines Unfalles gilt die gesetzliche Unfallsversicherung. Hier sollten Sie beachten, dass es sich nicht immer unbedingt um einen Arbeitsunfall handeln muss, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet. Bei privaten Tätigkeiten greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht, hier kann eine Abgrenzung im Einzelfall aber sehr schwierig sein.

Ändert sich etwas an den Arbeitszeiten im Home Office?

Die Arbeitszeiten richten sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer nicht außerhalb der Arbeitszeiten im Home Office erreichbar sein muss. Aber auch hier gilt: Normalerweise darf niemand länger als acht Stunden pro Werktag innerhalb von sechs Kalendermonaten arbeiten. Auch für die Ruhe- und Pausenzeiten bestehen die gleichen Regelungen wie für die „normale Arbeit“.

2. Datenschutzvereinbarung mit Mitarbeitern

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Was regelt eine Datenschutzvereinbarung zum Home Office?

Für die Arbeit im Homeoffice muss eine Datenschutzvereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung regelt, welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen Ihre Arbeitnehmer im Homeoffice ergreifen müssen. Im Homeoffice haben Sie nämlich wenig Kontrolle darüber, wie Ihr Arbeitnehmer mit Ihren Daten umgeht.

Sie können Ihn zwar durch entsprechende Softwares vor IT-Angriffen schützen. Sie können dagegen aber nicht kontrollieren, inwieweit die berufliche technische Ausrüstung mit externen privaten Geräten verbunden wird. Hier kann es schnell zu Datenpannen kommen, die für Sie als Arbeitgeber verheerende Folgen haben können.

Deshalb ist eine vertragliche Regelung hier sehr wichtig.

Woher bekomme ich ein Muster für eine Home Office Richtlinie?

Wir haben mit den Kollegen der Kanzlei Siebert Lexow einen Generator erstellt, mit dem Sie sich eine passende Vereinbarung zum Datenschutz im Homeoffice schnell und kostenlos erstellen können.

3. Effizient und sicher im Home-Office: Die technische Seite

Wie sorge ich für technische Sicherheit bei der Arbeit im Homeoffice?

Technische Sicherheit am Arbeitsplatz ist das A&O. Fürs Homeoffice sind ein paar Besonderheiten zu beachten. Diese Auswahl beinhaltet nur eine Übersicht über die wichtigsten Punkte.

Ausreichend schnelles Internet

Wichtig ist in erster Linie, dass Ihr Arbeitnehmer auch richtig arbeiten kann. Dazu benötigt er eine gut funktionierende Internetverbindung. Gerade für Videokonferenzen muss geklärt sein, ob Ihr Arbeitgeber ggf. seinen Tarif ändern und die Bandbreite erhöhen muss. Die Kosten dafür sollte der Arbeitgeber tragen.

Die richtige Telefonnummer

Viele Mitarbeiter müssen auch im Home-Office unter der Nummer des Arbeitgebers erreichbar sein. Dies können Sie mithilfe von Apps auf den Handys der Mitarbeiter oder mithilfe von sogenannten VoiP-Anlagen („Voice over IP“) umsetzen.

Privater Rechner oder vom Arbeitgeber gestellt?

Im Idealfall sollte Ihr Mitarbeiter nicht mit einem privaten PC, Mac oder Laptop arbeiten. Stellen Sie Ihren Mitarbeitern für das Home-Office einen eigenen Arbeitscomputer zur Verfügung.

  • Weitere Punkte, die Sie als Arbeitgeber in Bezug auf die Mitarbeiter-Rechner umsetzen müssen:
  • Verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter, sichere Passwörter zu verwenden.
  • Die komplette Software des Rechners sollten auf dem neuesten Stand sein.
  • Verwenden Sie ein VPN: So können auf Heimnetzwerke spezialisierte Hacker schlechter auf den Rechner zugreifen.
  • Verschlüsseln Sie die Festplatten: Im Fall von Diebstählen sind Sie so auf der sicheren Seite.
  • Privates und Berufliches gehören nicht zusammen: Der Arbeitnehmer sollte die Home Office
  • Hardware nicht für private Zwecke nutzen.
  • Familienmitglieder und andere Personen aus dem Haushalt des Arbeitnehmers sollten keinen Zugriff auf den Rechner haben.
  • Der Arbeitnehmer sollte keinen externen privaten Datenträger an den Arbeitsrechner anschließen.

Entwickeln Sie ein Konzept für Ihr Unternehmen. Und machen Sie diese Regeln dann zum Bestandteil der vertraglichen Mitarbeiter-Vereinbarung zum Home Office.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Schnell-Check “Home Office für meine Mitarbeiter”

Sind in den Arbeitsverträgen meiner Mitarbeiter Regelung zur Arbeit im Homeoffice getroffen?

Ja: Prüfen Sie ob diese Regelungen auch längere Zeiten im Home Office abdecken.

Nein: Holen Sie das Einverständnis der Arbeitnehmer ein bzw. ergänzen Sie die Arbeitsverträge um einen Passus zum Home-Office.

Haben Sie mit allen Mitarbeitern eine Vereinbarung zum Datenschutz im Home-Office getroffen?

Ja: Super. Prüfen Sie bitte, ob dies Vereinbarungen aktuell sowie inhaltlich und rechtlich korrekt formuliert sind.

Nein: Erstellen Sie mit unserem Generator kostenfrei eine DSGVO-Regelung zum Home Office.

Habe ich meinen Arbeitnehmer mit technischen Vorkehrungen zur Arbeit im Homeoffice ausgestattet? Dazu gehören insbesondere:

  • eine ausreichend stabile und schnelle Internetverbindung
  • die telefonische Erreichbarkeit über eine Büronummer
  • Ein Arbeits-Computer, dessen Software auf aktuellem Stand ist
  • Anweisungen und Hinweise zu Passwörtern und Datensicherheit im Home-Office
Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ferdinand Lange
Mein Arbeitgeber schickt die Hälfte der Mitarbeiter ins Home Office, mich leider nicht.Hat das rechtlich Bestand?Müssen Kriterien erfüllt werden? Alle meine Tätigkeiten könnte ich genauso wie alle anderen zu Hause erledigen. Kann ich auch verlangen von zu Hause zu arbeiten?
6
Bernhardt
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Kann mein Arbeitgeber verlangen das ich mein privates Handy zum telefonieren nutzen muss?
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Raik Schneider
Wir nur ein Remotezugang aufgebaut ist die Frage nach der Trennung der Daten obsolet. Es kommt immer auf die genaue Ausgestaltung vom Verfahren an. Für die Sicherheit des privaten Gerätes ist der Mitarbeiter in der Pflicht die Sollvorgaben zu erfüllen.
4
Raik Schneider
Dann bleiben sie doch in der Firma. Ich sehe hier so viele Kommentatoren die den Benefit von Homeoffice verdrängen. Jeder darf täglich Stunden pendeln und hundert Kilometer fahren. Für Remotearbeit gibt es verschiedene Verfahren. Es liegt aber gerade beim Arbeitgeber dafür zu sorgen dass die Datenverarbeitu ng den technisch und organisatorisch en Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit entspricht.
4
Dude
Wie oben steht gibt es apps, die eine virtuelle Deutsche Simkarte ermöglicht. Das ist dann keine private Nummer die unterdrückt werden muss und es ist nicht notwendig ein firmenhandy anzuschaffen
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db73
Ein privater Rechner im Home Office ist wohl grundsätzlich eher fragwürdig. Wie wird denn die Trennung "Privates" und "firmeneigene Daten" sichergestellt? Wer ist für Betriebsfähigkeit und Reparaturen der Hardware zuständig? Den Virenschutz? Hat Ihr Arbeitgeber eine IT-Richtlinie, die private Hardware/Software regelt? Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel zu stellen, das gilt auch im Homeoffice. Üblicherwei se sollten diese Dinge in einer Richtline "Telearbeit" und als Ergänzung zum Arbeitsvertrag eindeutig geregelt sein. Ggf. auch ein Pauschalbeitrag des AG zum privaten Internetanschlu ss/Stromkosten usw., worauf aber kein Anspruch besteht. (Diese Angaben erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit).
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Fischer-Kalbitzer
Muss in Deutschland der Arbeitgeber täglich eine Liste erstellen (angeblich für Versicherung), welcher Mitarbeiter wann wo tätig war? Gemeint ist, muss ein Leiharbeitgeber darüber Buch führen, ob der MA beim Kunden vor Ort oder im Home Office war?
2
Andrea
Ich gehöre zur Risikogruppe. Mein Arbeitgeber hat mir durch Empfehlung des Betriebsarztes Homeoffice gewährt. Leider kann ich aufgrund technischer Probleme nicht richtig arbeiten. Um einen Teil der Arbeit wenigstens zu schaffen, habe ich mich nicht an die gesetzl Ruhepausen halten können, da die Technik jeweils zur Hauptarbeitszei t versagt hat. Es ist mir gesundheitlich jedoch unmöglich so weiterzuarbeite n. Die ITler des Arbeitgebers bekommen das nicht in den Griff. Kann ich trotz Berufsverbot aufgrund ärztlicher Anordnung nun doch wieder unter Vorsichtsmaßnahmen in den sehr großen Betrieb zurückbeordert werden oder muss ich weiterhin freigestellt werden. (Öffentl. Dienst). Zu erwähnen ist, dass auf Gängen und Toiletten keine Maskenpflicht besteht. Was ich erschreckend finde.
7
Melissa
Hallo, wie sieht es rechtlich aus, Mitarbeiter aus dem Home Office zurück zuholen? Muss hier außer Mindestabstand u.ä. noch mehr beachtet werden?Gibt es eine Vorlage für die Erstellung eines Arbeitsschutzko nzeptes?
9
Talke
Ich habe da mal eine Frage: Wie verhält sich das eigentlich wenn man man zu Hause einen Arbeitsplatz hat für private Zwecke aber die Hardware nicht kompatibel ist mit der des Arbeitgeber (Beispiel privat nutze ich einen IMac, kriege aber von der Arbeit standardmäßig einen Windows PC gestellt, Macbooks die ich zusammen mit der exiatrierenden Hardware als Bildschirm nutzbar wären, sind möglich aber müssen vom Manager genehmigt werden). Darf mein Arbeitgeber dann von mir verlangen meinen privaten Rechner abzubauen damit ich einen von der Arbeit gestellten Bildschirm, Maus und Tastatur kompatibel mit meinem Arbeitsrechner aufbauen kann? Zum Kontext in meinem Fall gibt es klare Anweisungen vom Arbeitgeber von zu Hause aus zu Arbeiten bis Herbst 2020.
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