Aufgrund der Coronakrise sollen derzeit viele Arbeitnehmer ihre Aufgaben im Homeoffice erledigen. Das gefällt jedoch nicht jedem. Eine Beamtin hatte sich jetzt dagegen gewehrt, für 3 Wochen von Zuhause aus zu arbeiten. Ihr Einwand: Das würde ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletzten. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin kam zu dem Schluss: Der Arbeitgeber kann zumindest vorrübergehend Heimarbeit anordnen. Wie begründeten die Richter ihre Entscheidung?
Dienststelle ordnet Homeoffice an
Die Beamtin ist über 60 Jahre alt und als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt tätig. Ende März ordnete ihr Arbeitgeber an, dass sie bis zum 17. April von zuhause aus arbeiten solle. Denn: Aufgrund ihres Alters sei sie besonders gefährdet, am Coronavirus zu erkranken. Homeoffice sei daher aus Fürsorgegründen notwendig. Zuhause sollte sich die Beamtin telefonisch für die Dienststelle bereithalten. Sollte es Aufträge geben, würde sie diese für eine häusliche Bearbeitung erhalten.
Beamtin will Homeoffice nicht akzeptieren
Die Beamtin sah keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Heimarbeit. Die behördliche Regelung gebe vor, dass der Arbeitgeber nur dann Homeoffice anordnen könne, wenn der Beschäftigte dies beantragt hat. Diesen Antrag habe sie jedoch nicht gestellt.
VG Berlin zur Arbeit im Homeoffice
Das VG Berlin kam zu dem Ergebnis: Die Beamtin muss das Homeoffice für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Die Anordnung zur Heimarbeit verletzt nicht ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Beschluss vom 14. April 2020, Az. VG 28 L 119/20). Die Behörde verändert lediglich für 3 Wochen den Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben.
Daran würde auch nichts ändern, wenn sie zuhause zum Beispiel über kein Diensthandy oder keinen Arbeitsrechner verfügen würde. Denn: Die Beamtin behält auch in den 3 Wochen Homeoffice ihre übertragene Funktion. Zudem drängt die Behörde die Beamtin auch nicht aus ihrem Dienst oder zwingt sie zu einem perspektivlosen Warten.
Fazit
Die Beamtin kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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