Black Friday als Marke

Achtung Abmahnung: Warum Sie auch 2023 NICHT für alles mit "Black Friday" werben sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
(54 Bewertungen, 3.98 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur wenn Sie für Elektronikartikel werben, können Sie die Bezeichnung "Black Friday" ohne Risiko verwenden.
  • Wenn Sie für andere Waren oder Leistungen werben, ist es sicherer, auch 2023 auf den Begriff "Black Friday" zu verzichten.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Webseiten und Shops zum Black Friday rechtlich abgesichert sind (Impressum, Datenschutz, Cookie Consent).

Worum geht's?

Es ist eine Schnäppchenschlacht, die seit vielen Jahren den Beginn der Weihnachtssaison markiert: der Black Friday inmitten des langen amerikanischen Thanksgiving-Wochenendes. Auch der deutsche Online-Handel hat die Tradition aufgegriffen und lockt mit unzähligen Rabatten, vor allem im Elektronik-Bereich. Ob die Werbung mit dem „Black Friday“ wieder risikofrei möglich ist, bleibt auch im Jahr 2023 noch unklar - jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf Elektro- und Elektronikwaren bezieht. Die Marken der Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd mussten nach neuester BGH-Rechtsprechung zwar für bestimmte Bereiche gelöscht werden. Und auch das OLG Berlin erklärte die Marke im Berufungsverfahren in den übrigen Bereichen für verfallen. Die Marke ist aber zu diesem Zeitpunkt noch im Markenregister eingetragen. Wer den Begriff in der Werbung für andere Dienstleistungen als Elektro benutzen möchte, sollte demnach auch in diesem Jahr noch vorsichtig sein.

 

Löschung der Marke "Black Friday" im Oktober angeordnet - jetzt geht der Rechtsstreit weiter

Am 14.10.2022 fiel das Urteil des Kammergerichts Berlin mit einer guten Nachricht für Händler und Unternehmer. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Marke Black Friday auch für die verbleibenden ca. 900 Waren- und Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht werden soll. Die Begründung: Die Marke wurde nur beschreibend und nicht rechtserhaltend - also markenmäßig - genutzt, weil die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Beschreibung einer Rabattaktion schon kannten.

Rechtssicherheit gibt es für die Benutzung des Begriffs "Black Friday" aber in diesem Jahr 2023 nicht.

Denn: Die Markeninhaberin Super Union Holdings Limited hat am 14.11.2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Das heißt, dass das Verfahren um die Marke Black Friday als Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter geführt wird. Dadurch ist das Urteil des OLG Berlin nicht rechtskräftig, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist.

Solange bleibt "Black Friday" im Markenregister eingetragen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit der Verwendung des geschützten Markennamens also abwarten, bis der Rechtsstreit um die Black Friday Marke vom BGH endültig entschieden wird. Erst dann besteht absolute Rechtssicherheit für die Benutzung des "Black Friday" Begriffs. Dies kann aber noch etwas dauern.

Mehrere Anträge auf Löschung der Marke "black friday" und mehrere Urteile 

Dass der Begriff auf Dauer als Wortmarke in Deutschland geschützt bleiben wird, hielten viele Juristen bereits im Jahr 2016 für unwahrscheinlich, diverse Anträge auf Löschung wurden seit dem gestellt. Denn ebenso wie Muttertag, Valentinstag oder Schlussverkauf ist auch Black Friday zwischenzeitlich ein allgemein gebräuchlicher Begriff, für den es eigentlich keinen Markenschutz geben sollte.

Man kann davon ausgehen, dass die chinesische Firma die Bezeichnung bewusst für die Verwendung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen hat schützen lassen. Auch wenn man hier an Rechtsmissbrauch denken könnte, war die Marke "Black Friday" aber weiterhin lange Zeit wirksam eingetragen, war also ein geschützter Begriff und hatte damit Bestand. 

Die Eintragung von "Black Friday" als Wortmarke ist rechtlich zwar umstritten, bis zu einer möglichen Löschung handelt es sich aber um eine wirksame Marke. Händler und Online-Shops sollten den Begriff egal ob Offline oder im E-Commerce also besser nicht nutzen.  

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Teillöschung der Wortmarke für "Elektro- und Elektronikwaren"

Gegen die Wortmarke wurden in Deutschland seit 2016 mehrere Löschungsanträge gestellt. Das  Bundespatentgericht hat entscheiden, dass die Marke "Black Friday" für bestimmte Dienstleistungen im Bereich "Werbung" nach dem Markenrecht nicht mehr schutzfähig ist. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen wie "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemaßnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen“ und "Werbung im Internet für Dritte“. In diesen Bereichen wurde die Wortmarke zum Teil gelöscht. Nachdem die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde dagegen eingelegt hatte, musste nun der BFH dazu entscheiden. Und dieser hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt. Die Folge: Die Marke "Black Friday" wurde für den Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie zahlreiche Dienstleistungen rund um Werbung endgültig aus dem Markenregister des DPMA gelöscht.

Aber Achtung:

Was die sonstigen ca. 900 Dienstleistungen betrifft, für die die Wortmarke Black Friday in Deutschland eingetragen ist, ist das (aller-)letzte Wort wie dargestellt noch nicht gesprochen. 

Markenrecht: Webseiten und Online-Shops wegen "black friday" abgemahnt

So ging es Simon Gall im Jahr 2016, der auf seinem Portal black-friday.de Rabattaktionen von Händlern auflistet, und über Affiliate-Provisionen an dem Zusatzgeschäft beteiligt wird. Vier Jahre lang lief das Geschäft erfolgreich für alle Beteiligten; dann gab es juristischen Ärger. Grund war eine Abmahnung durch den Markeninhaber. Der chinesischen Firma Super Union Holdings Ltd. war es im Januar 2014 gelungen, sich die Rechte auf die Wortmarke "black friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt zu sichern. Damit war "Black Friday" in Deutschland ein geschützter Begriff.

Marke black friday

"Offiziell" durfte der Begriff in Deutschland deshalb nur von der Black Friday GmbH - Betreiberin der Seiten blackfridaysale.de - genutzt werden. Die Black Friday GmbH hat einen Vertrag mit der Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong Kong über die Nutzung und Unterlizenzierung der Bezeichnung abgeschlossen. Händler und Online-Shops durften die Bezeichnung in der Werbung nur benutzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung dazu abgeschlossen wurde.

Checkliste: Abmahnungen vermeiden

  • 1. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen und eine "Black Friday Abmahnung" in keinem Fall riskieren möchten, werben Sie in diesem Jahr 2023 mit dem Begriff "Black Friday" für Rabattaktionen nur im Elektronikbereich.
  • 2. In allen anderen Bereichen sollten Sie abwarten, bis die Marke "Black Friday" endgültig aus dem Markenregister gelöscht wurde, wenn Sie eine Abmahnung unbedingt ausschließen möchten.
  • 3. Wenn Sie abgemahnt wurden, gilt wie immer auch bei der "Black Friday Abmahnung": Ignorieren Sie das Schreiben auf keinen Fall. Lassen Sie die Abmahnung von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt prüfen. 
Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Vlad
Ich würde gerne wissen, ob es auch abmahnfähig ist, wenn man als Blogger über Black-Friday-Aktionen von anderen berichtet?

Grüße

0
Karin Bauer
Stimmt es, dass 2020 die Händler die Wortmarke Black Friday kostenlos verwenden dürfen? Das haben zumindest ein paar Medien so geschrieben. Haben angeblich die Lizenzgeber so kommuniziert.
0
Lars
Wir schreiben das Jahr 2019 und es gibt immer noch nichts neues in diesem Fall??Das kann ich mir nicht vorstellen.
6
Daniel
Darf man den Wortlaut "Black Friday" also nicht nutzen um für's Webhosting oder für Domains zu werben? Weil es ja eine "Werbung" ist und das in einer der genannten Klassen fällt? Weil Hosting beispielsweise aus Klasse 42 kommt - die nicht geschützt ist, durch diesen Eintrag.Das ist mir etwas schleierhaft.
0
Jens
BLACK-FRIDAY.DE ERWIRKT EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN BLACK FRIDAY GMBH UND SUPER UNION HOLDINGS LTD.https://www.black-friday.de/black-friday-de-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-black-friday-gmbh-und-super-union-holdings-ltd
4
Mark
Am Ende entscheidet doch im Zweifel dann ein Richter - oder? Gibt ja viele Begriffe, wie auch "Ballermann" die geschützt sind, aber eigentlich eher zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Sind denn schon Abmahnungen oder Urteile deswegen bekannt? Sehe das tatsächliche Risiko gar nicht so hoch...
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