Es ist eine Schnäppchenschlacht, die seit vielen Jahren den Beginn der Weihnachtssaison markiert: der Black Friday inmitten des langen amerikanischen Thanksgiving- Wochenendes. Auch der deutsche Online-Handel hat die Tradition aufgegriffen und lockt mit unzähligen Rabatten, vor allem im Elektronik-Bereich. Doch die Werbung mit dem „Black Friday“ kann auch im Jahr 2020 teuer werden: Die Markenrechte für die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd bestehen weiterhin. Es wurde zwar Anfang 2020 eine Teillöschung der Marke erreicht. Wer den Begriff unerlaubt in der Werbung benutzt muss aber auch in diesem Jahr mit einer teuren Abmahnung rechnen.

Webseiten und Online-Shops wegen "black friday" abgemahnt
Simon Gall ging es im Jahr 2016 so, der auf seinem Portal black-friday.de Rabattaktionen von Händlern auflistet, und über Affiliate-Provisionen an dem Zusatzgeschäft beteiligt wird. Vier Jahre lang lief das Geschäft erfolgreich für alle Beteiligten; dann gab es juristischen Ärger. Grund waren ist eine Abmahnung des Markeninhabers. Der chinesischen Firma Super Union Holdings Ltd. ist war es im Januar 2014 gelungen, sich die Rechte auf die Wortmarke "black friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt zu sichern.
"Offiziell" darf der Begriff in Deutschland deshalb nur von der Black Friday GmbH - Betreiberin der Seiten blackfridaysale.de - genutzt werden. Die Black Friday GmbH hat einen Vertrag mit der Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong Kong über die Nutzung und Unterlizenzierung der Bezeichnung abgeschlossen. Händler und Online-Shops dürfen die Bezeichnung in der Werbung nur benutzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Mehrere Anträge auf Löschung der Marke "black friday".
Dass der Begriff auf Dauer als Marke geschützt bleiben wird, hielten viele Juristen bereits im Jahr 2016 für unwahrscheinlich, diverse Anträge auf Löschung wurden seit dem gestellt. Denn ebenso wie Muttertag, Valentinstag oder Schlussverkauf ist auch Black Friday zwischenzeitlich ein allgemein gebräuchlicher Begriff, für den es eigentlich keinen Markenschutz geben sollte.
Man kann davon ausgehen, dass die chinesische Firma die Bezeichnung bewusst für die Verwendung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen hat schützen lassen. Auch wenn man hier an Rechtsmissbrauch denken könnte ist die Marke aber weiterhin wirksam eingetragen und hat damit Bestand. Bis das Markenamt ggf. zu einer anderen Entscheidung kommt, dürfte auch das diesjährige Black-Friday-Geschäft gelaufen sein.
Die Eintragung von "Black Friday" als Wortmarke ist rechtlich zwar umstritten. Bis zu einer möglichen Löschung handelt es sich aber um eine wirksame Marke. Händler und Online-Shops sollten den Begriff egal ob Offline oder im E-Commerce also besser nicht nutzen.
Update: Gegen die Marke wurden seit 2016 mehrere Löschungsanträge gestellt. Das Bundespatengericht hat entscheiden, dass die Marke „Black Friday“ für bestimmte Dienstleistungen im Bereich „Werbung“ für nicht mehr schutzfähig ist. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen wie „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“. In diesen Bereihen wurde die Marke zum Teil gelöscht.
Wer die bestehenden Markeneintragung ignoriert und trotzdem mit dem Begriff "black friday" wirbt, riskiert aber auch im Jahr 2020 rechtlichen Ärger und Abmahnungen.
Aufgrund der Abmahnungsgefahr verzichten viele Online-Händler auf die Verwendung des geschützten Markennamens. "Wir haben in diesem Jahr sowohl bei eRecht24 als auch in meinem Onlineshop spielspecht.de die Bezeichnung Black Weekend, statt Black Friday verwendet. Das ist sicherer", meint dazu Karsten Fernkorn, einer der beiden Gründer von eRecht24.
Praxis-Tipps:
1. Händler und Online-Shops sollten Sie den Begriff „Black Friday“ auch 2020 nicht einfach so für Werbung verwenden, wenn keine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber getroffen wurde.
2. Es gab einige Teillöschungen. In vielen Bereichen ist der Begriff aber weiterhin geschützt.
3. Wenn Sie abgemahnt wurden gilt wie bei jeder Abmahnung: Das Schreiben darf auf keinen Fall ignoriert werden. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.






Das kann ich mir nicht vorstellen.
Weil es ja eine "Werbung" ist und das in einer der genannten Klassen fällt?
Weil Hosting beispielsweise aus Klasse 42 kommt - die nicht geschützt ist, durch diesen Eintrag.
Das ist mir etwas schleierhaft.
https://www.black-friday.de/black-friday-de-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-black-friday-gmbh-und-super-union-holdings-ltd