Black Friday als Marke

Achtung Abmahnung: Dürfen Unternehmer mit "Black Friday" werben?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Jahre war es für Händler nicht rechtssicher, mit dem Begriff “Black Friday” für eigene Angebote und Schnäppchen zu werben.
  • Der Grund: Die Bezeichnung “Black Friday” war als Marke eingetragen. Ohne Genehmigung drohten Händlern teure Abmahnungen.
  • Dies gehört nun endgültig der Vergangenheit an. Als Händler können Sie sorglos am Black Friday mit der Bezeichnung die Werbetrommel für Ihre Angebote rühren.

Worum geht's?

Für Einzelhandel und E-Commerce ist er ebenso zur festen Tradition geworden wie das Thanksgiving-Wochenende, vor dem er startet: Der Black Friday. Super-Schnäppchen, unschlagbare Deals und Top-Angebote locken jedes Jahr kaufwillige Kunden vor Bildschirme und in Ladengeschäfte – und das schon längst nicht mehr nur in den USA. Doch insbesondere in Deutschland gab es viele Jahre in Bezug auf den Black Friday rechtliche Unsicherheiten, denn die Bezeichnung war als Wortmarke geschützt. Wer die “Black Friday"-Marke ohne Lizenz für Werbung nutzte, riskierte teure Abmahnungen.

 

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1. Rechtsstreit um Wortmarke “Black Friday”: Der Hintergrund

Es gibt Begriffe, die lassen sich nicht als Marke schützen. Dazu gehören vor allem Bezeichnungen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch vorbehalten sind und somit von allen frei genutzt werden dürfen – das heißt auch gewerblich, etwa für Marketingzwecke.

Um eine solche Bezeichnung handelte es sich eigentlich auch bei den beiden englischen Begriffen “Black Friday”, die gemeinsam mit “Cyber Monday” für die Tage rund um die Cyber Week im November eines jeden Jahres stehen und mit Sonderangeboten und Schnäppchen das Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel und E-Commerce einläuten.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Dennoch war es 2014 einem Unternehmen gelungen, “Black Friday” durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vom allgemeinen Sprachgebrauch auszuschließen – und zwar durch die Eintragung als Wortmarke. Gemäß Markenrecht hat mit erfolgreicher Markenanmeldung nur noch der Markeninhaber das Recht, die Marke zu benutzen. Anderen Unternehmen kann er die Verwendung entweder komplett verbieten oder an Bedingungen knüpfen, meist an die Zahlung einer Lizenzgebühr.

Wer sich nicht daran hält und eine eingetragene Marke ohne Genehmigung des Inhabers nutzt, begeht eine Markenrechtsverletzung und riskiert, abgemahnt zu werden. So ging es 2016 auch Simon Gall, der auf seinem Portal black-friday.de Rabattaktionen von Händlern auflistete. Vier Jahre lang lief das Geschäft erfolgreich für alle Beteiligten – dann gab es juristischen Ärger in Form einer Abmahnung durch die chinesische Firma Super Union Holdings Ltd., die sich die Marke beim DPMA gesichert hatte.

 

 

Offiziell durfte der Begriff “Black Friday” in Deutschland deshalb nur von der Black Friday GmbH genutzt werden, die die Seite blackfridaysale.de betreibt – denn sie hatte mit der chinesischen Super Union Holdings Ltd. einen Vertrag über Nutzung und Unterlizenzierung abgeschlossen. Allen anderen Händlern drohten rechtliche Konsequenzen, wenn sie die Marke benutzten – etwa, um im November für die Schnäppchenjagd am Black Friday zu werben.

2. Händler beantragen Löschung der Marke "Black Friday": Es geht vor Gericht

Dass der Begriff “Black Friday” auf Dauer als Wortmarke in Deutschland geschützt bleiben wird, hielten viele Juristen bereits 2016 für unwahrscheinlich. Seitdem wurden diverse Anträge auf Löschung gestellt, um die Bezeichnung wieder für den allgemeinen Sprachgebrauch freizugeben.

2018 entschied das Bundespatentgericht schließlich, dass die Marke "Black Friday" für bestimmte Dienstleistungen im Bereich "Werbung" nicht mehr markenrechtlich geschützt ist.

Liste der Dienstleisungen
Dazu zählten:
  • Marketing
  • Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen
  • Planung von Werbemaßnahmen
  • Verbreitung von Werbeanzeigen
  • Werbung im Internet für Dritte

 

In diesen Bereichen wurde die Wortmarke zum Teil gelöscht. Nach einer Rechtsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. landete der Rechtsstreit dann vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts. Es folgte eine Löschung der Marke "Black Friday" für den Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie für zahlreiche Dienstleistungen rund um Werbung.

 

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Für rund 900 Waren und Dienstleistungen sollte der Markenschutz für “Black Friday” jedoch bestehen bleiben. Hinnehmen wollte das Simon Gall von blackfriday.de nicht und reichte 2021 Löschungsklage wegen Verfalls beim Landgericht Berlin ein.

3. LG Berlin ordnet Löschung an: Ein erster Erfolg für Händler und Unternehmer

Im Oktober 2022 entschieden die Berliner Richter dann zugunsten von Händlern und Unternehmern: Die Marke “Black Friday” muss auch für die noch verbliebenen 900 Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht werden.

Als Begründung nannten die Richter, dass die Marke nur beschreibend und eben nicht rechtserhaltend – und damit markenmäßig – genutzt wurde, da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Beschreibung einer Rabattaktion bereits kannten.

Einfach so hinnehmen wollte das die Markeninhaberin Super Union Holdings Limited nicht und reichte kurz darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das führte den Rechtsstreit als Revision erneut vor den BGH. Während Händler und Unternehmen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarteten, gab es noch immer keine rechtliche Sicherheit – denn noch war die Bezeichnung “Black Friday” als Marke eingetragen.

4. BGH entscheidet: Kein Markenschutz mehr für “Black Friday”

Seit Ende Juni 2023 gibt es nun endlich Rechtssicherheit für Händler und Unternehmer: Der BGH wies in seiner Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin zurück und erklärte das Urteil des LG Berlin und damit die Löschung der Marke für rechtskräftig.

Damit muss die Wortmarke endgültig für alle Waren und Dienstleistungen aus dem Markenregister des Patent- und Markenamts entfernt werden und ist nicht mehr als Marke geschützt. Die Bezeichnung “Black Friday” steht nun wieder allen offen, die für ihre Angebote und Schnäppchen im Rahmen der Cyber Week werben möchten.

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Sophie Suske
Sophie Suske

Sophie Suske ist freie Texterin und unterstützt seit 2022 das eRecht24 Redaktionsteam. Komplexe Sachverhalte verständlich und für jeden zugänglich aufzubereiten, ist ihre Leidenschaft. Denn nicht erst seit ihrem Masterstudium der Kommunikationswissenschaften weiß Sophie Suske um die Bedeutung von klarer und zielführender Kommunikation.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Vlad
Ich würde gerne wissen, ob es auch abmahnfähig ist, wenn man als Blogger über Black-Friday-Aktionen von anderen berichtet?

Grüße

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Karin Bauer
Stimmt es, dass 2020 die Händler die Wortmarke Black Friday kostenlos verwenden dürfen? Das haben zumindest ein paar Medien so geschrieben. Haben angeblich die Lizenzgeber so kommuniziert.
0
Lars
Wir schreiben das Jahr 2019 und es gibt immer noch nichts neues in diesem Fall??Das kann ich mir nicht vorstellen.
6
Daniel
Darf man den Wortlaut "Black Friday" also nicht nutzen um für's Webhosting oder für Domains zu werben? Weil es ja eine "Werbung" ist und das in einer der genannten Klassen fällt? Weil Hosting beispielsweise aus Klasse 42 kommt - die nicht geschützt ist, durch diesen Eintrag.Das ist mir etwas schleierhaft.
0
Jens
BLACK-FRIDAY.DE ERWIRKT EINSTWEILIGE VERFÜGUNG GEGEN BLACK FRIDAY GMBH UND SUPER UNION HOLDINGS LTD.https://www.black-friday.de/black-friday-de-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-black-friday-gmbh-und-super-union-holdings-ltd
4
Mark
Am Ende entscheidet doch im Zweifel dann ein Richter - oder? Gibt ja viele Begriffe, wie auch "Ballermann" die geschützt sind, aber eigentlich eher zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Sind denn schon Abmahnungen oder Urteile deswegen bekannt? Sehe das tatsächliche Risiko gar nicht so hoch...
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