
Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB zu modifizieren. In den meisten Fällen kommt bei einer Versteigerung der Kaufvertrag jedoch nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform zustande, sondern direkt mit dem Anbieter der Ware. Dieser kann dann unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff BGB (das alte AGB-Gesetz) ihre AGB in den Kaufvertrag einbeziehen. Informationen zur Einbeziehung von AGB finden Sie im Insidepaper von eRecht24. Wichtig ist hierbei, dass die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt werden kann. Im Falle des Geschäfts zwischen 2 Verbrauchern kann die Mängelgewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden.
Anfechtung
Was passiert, wenn sie sich beim Schreiben ihres Angebotes vertippt haben?
Sie wollten z.B. für ein Produkt 100 Euro bieten, haben aber aus Versehen 1000 Euro getippt.
Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB ein. Sie können die Erklärung anfechten. Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber unverzüglich erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen.
Sie sind aber gem. § 122 Abs.1 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet, dass er auf ihre Erklärung vertraut hat.
Widerrufsrecht
Problematisch ist die Frage, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Fernabsatzgesetzes können sie im Kapitel eCommerce mehr erfahren.
Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen, sind vom Fernabsatzgesetz (jetzt §§ 312b - 312d BGB) ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen. Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.
Allerdings tat sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen. Die Rechtsprechung sieht die meisten Geschäftsmodellen im Bereich Online-Auktionen (eBay & Co) nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB an.
Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt und nur im jeweiligen Einzelfall geschaut werden kann, wie der Vertragsschluss vonstatten geht. So handelt es sich etwa bei "normalen" Auktionen bei eBay um einen Kauf gegen Höchstgebot, daneben gibt es aber auch die Möglichkeit des "Sofort-Kaufes". Andere Auktionsplattformen setzen beispielsweise auf Formate wie die sogenannten "umgekehrten" Auktionen, daneben gibt es Auktionshäuser, bei denen tatsächlich ein Auktionator online den Zuschlag erteilt.
Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht, wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken, kommt also ein Widerrufsrecht nicht in Betracht. Ebenso wenig, wenn beide Parteien zu gewerblichen Zwecken handeln. Ab wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einer Online-Auktion vorliegt, hat das LG Berlin (Az.: 103 O 149/01) vor kurzem in einem Streit um ein gefälschtes Hugo Boss T-Shirt zumindest im Hinblick auf das Markenrecht entschieden. Bei 39 Transaktionen über einen Zeitraum von 5 Monaten sei ein handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen. Das Urteil ist meiner Ansicht nach jedoch nicht unproblematisch. Die weite Auslegung des Begriffes "Handeln im geschäftlichen Verkehr" unterwirft Millionen Gelegenheits-Shoppern wie in diesem Fall den strengen Regeln des gewerblichen Markenrechtes. Aus dieser markenrechtlichen Wertung kann jedoch nicht ohne weiteres auch auf ein "Handeln zu gewerblichen Zwecken" im Sinne des Fernabsatzrechtes geschlossen werden, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein. Gleiches gilt für eine etwaige steuerrechtliche Einordnung.

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 355 Abs.2 BGB 2 Wochen, nachdem der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist erst, wenn die Ware beim Kunden eingetroffen ist. Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nicht, § 355 Abs.3 S.3 BGB.
Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht auch in den Fällen des § 312d Abs.4 BGB für Software oder Audio- und Videoaufzeichnungen, die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Die neue Eminem-CD ersteigern, brennen und dann auf das Widerrufsrecht berufen ist also nicht möglich.
Vertragspartner
Ob das Auktionshaus oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist, lässt sich meist aus dem Auktionsbildschirm selbst oder aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters entnehmen. In den meisten Fällen, aber eben nicht in allen, ist der Vertragspartner nicht der Betreiber der Auktionsplattform.
Wenn sie also bei eBay von einen Fernseher gekauft haben, ist nicht in Bezug auf den Kaufvertrag nicht eBay ihr Vertragspartner. Funktioniert dieser Fernseher dann nicht, müssen sie sich in der Regel mit dem Verkäufer auseinander setzen. Verkauft das Auktionshaus hingegen im eigenen Namen, ist der Auktionator Vertragspartner geworden.
Rechte des Verkäufers
Der Verkäufer hat im Gegenzug natürlich das Recht, Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen.
Eine andere Sache ist dann natürlich die Durchsetzbarkeit der Forderungen, also die Frage von "Recht haben" und "Recht bekommen". Es mehren sich die Fälle, dass der Ersteigerer nach Erhalt der Ware nicht zahlt oder der Versteigerer nach Geldüberweisung die Ware nicht liefert. Kann die Identität des Vertragspartners nicht festgestellt werden, können die Ansprüche in vielen Fällen nur über den umständlichen Weg einer Strafanzeige, in deren Verlauf die Identität des Vertragspartners geklärt werden kann, gerichtlich durchgesetzt werden. Der in diesem Zusammenhang interessante Ansatz der digitalen Signatur hat sich bisher in der Praxis bisher leider nicht bewehrt. Die EU denkt momentan sogar darüber nach, die digitale Signatur wieder abzuschaffen.



