Abmahnung im Internet

Achtung Abzocke: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abmahnung im Internet ist oftmals begründet, kann aber auch in Einzelfällen eine Abzocke darstellen.
  • Besonders Massenabmahnungen mit immer demselben Fehler im Schreiben können ein Indiz auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sein.
  • Um sich vor einer Abmahnung im Internet zu schützen, sollten Online-Shop-Betreiber und Webseitenbesitzer Ihre Website rechtlich absichern. Dazu empfehlen wir eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Immer wieder kommt es dazu, dass Betreiber von Internetseiten oder Online-Shops abgemahnt werden. Nicht selten stellt sich dabei die Frage, ob hier tatsächlich das Hauptaugenmerk auf der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen liegt oder doch eher juristische Abzocke dahintersteckt. Teilweise kommt es zu einer regelrechten Abmahnwelle, bei denen Abmahnvereine oder einzelne Unternehmen in einer sehr hohen Anzahl von Fällen gegen Gewerbetreibende vorgehen. Aber wann ist eine Abmahnung im Internet rechtsmissbräuchlich? Wir klären Sie auf!

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1. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes vermeintlich rechtswidriges Verhalten umgehend zu unterlassen. Hierzu dient die zumeist der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Mit Hilfe der Abmahnung soll ein rechtlicher Anspruch schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchgesetzt werden. 

Der Abgemahnte kann entscheiden, ob er den Rechtsverstoß als rechtswidrig anerkennt und so die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsverfahren vermeidet.

VORSICHT!

Eine solche Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sollte gut überlegt sein. Sie könnten vorschnell Ihre Rechtspositionen aufgeben, obwohl die Abmahnung ungerechtfertigt ist und müssten die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Diese müssen Sie allerdings nur zahlen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. 

2. Welches Verhalten kann abgemahnt werden?

Abmahnungen spielen vorwiegend im Wettbewerbsrecht eine Rolle. Maßgeblich dafür ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Da der Begriff des Wettbewerbsrechts relativ weit gefasst ist, kommen Abmahnungen in verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht.

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Im Wettbewerbsrecht kommt es, wie schon angedeutet, vorwiegend zu Verstößen gegen das UWG. Dazu zählen etwa unzulässiges Werben oder eine Behinderung von Mitbewerbern sowie unlautere Ausnutzung fremder Leistungen.

Im Urheberrecht stellen der Content-Diebstahl, Urheberrechtsverletzungen durch Bilder-Klau oder das Anbieten von Musiktiteln im Internet die hauptsächlichen Abmahngründe dar.

Beim Markenrecht und Domainrecht liegt die größte Gefahr etwa im unzulässigen Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen wie Logos und Unternehmenskennzeichen. Auch auf das unzulässige Nutzen markenrechtlich geschützter Bezeichnungen, beispielsweise als Domainname, folgen häufig Abmahnungen. Im Datenschutzrecht werden beispielsweise falsche oder fehlende Angaben im Impressum abgemahnt.

Auf Grund von Verbraucherschutzvorschriften kommt es immer wieder zu Abmahnungen durch Konkurrenten. Hier sind vor allem die fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame Klauseln in den AGB relevant. Eine fehlende Datenschutzerklärung kann ebenfalls ein Grund für eine Abmahnung im Internet sein.

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LESETIPP

Mehr zum Thema unwirksame Klauseln lesen Sie in unserem Artikel “Achtung: Diese Klauseln in AGB sind nicht erlaubt”.

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Schließlich existiert auch die so genannte Störerhaftung. Hier genügt es schon, dass ein Webseitenbetreiber zu einer Rechtsgutsverletzung beigetragen hat, die von einem anderen begangen wurde.

3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Gerade wenn der Begriff Massenabmahnung fällt, liegt der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens nahe. Doch so leicht lässt sich ein solches wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausmachen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das Vorliegen eines Missbrauchs im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Ausgangspunkt für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist § 8 c II UWG. Demnach ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abmahnung im Internet vorwiegend dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ob und wann das der Fall ist, wurde in einigen Gerichtsverfahren entschieden.

4. Wonach beurteilen die Gerichte den Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen?

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) entschieden, dass eine Abmahnung beim Vorliegen folgender Indizien rechtsmissbräuchlich ist:

  • derselbe Wettbewerbsverstoß wird jeweils mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
  • es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“
  • Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig

Hinzu kam im vorliegenden Fall noch, dass die Abmahnerin mit ihrem Rechtsanwalt verwandt war.

Im Ausgangsfall bot die Beklagte bei eBay Schmuck und Accessoires an, wobei die Widerrufsbelehrung falsch gewesen sein soll. Die Klägerin begehrte Unterlassung und bezifferte den Gegenstandswert der Abmahnung auf 10.000 €. Der gesamte Jahresumsatz lag dagegen lediglich bei 2.400 €.

Ähnlich entschied auch das LG Stade in seinem Urteil vom 23.04.2009 (Az.: 8 O 46/09). Zum einen sei eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe. Zum anderen, wenn es sich bei den Hauptmotiven für die Abmahnung um nicht schutzfähige Interessen und Ziele handelt.

Auch in diesem Fall waren die Streitparteien eBay-Händler und boten Kosmetikartikel an. Die Klägerin sprach in fünf Jahren ganze 164 Abmahnungen gegen ihre vermeintlichen Konkurrenten aus.

Zahlreiche Abmahnungen werden ausgesprochen, um einen Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Dabei erschleichen sich die Abmahner oftmals einen finanziellen Vorteil. Viele Abmahnungen im Internet sind aber durchaus berechtigt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. So erkennen Sie eine gültige Abmahnung

Meistens sind Abmahnungen im Internet rechtlich begründet. Dies ist aber nicht immer der Fall. Woran Sie als Internetnutzer eine rechtsgültige Abmahnung erkennen, haben wir Ihnen in einer Checkliste zusammengefasst:

So sollte eine gültige Abmahnung aussehen
Checkliste
  • Abmahnung beinhaltet Sachverhaltsschilderungen
  • Schadensersatzforderungen sind aufgeführt
  • Unterlassungserklärung
  • Auflistung der Anwaltskosten
  • rechtliche Würdigung und Nachweise vom entstandenen Schaden
  • Beweise
  • Angaben zur Uhrzeit und dem Ort des Vergehens (IP-Adresse)

6. Fazit

Nur der Fakt allein, dass eine Partei Massenabmahnungen ggf. sogar in Form von regelrechten Abmahnwellen an verschiedene Wettbewerber verschickt hat, reicht als Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches nicht aus. Es müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Dies können insbesondere sein:

  • es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt
  • es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und „Abmahnumsatz“
  • die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig
  • der Gegenstandswert ist deutlich überzogen
  • es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten vor

Im Falle einer Abmahnung bleibt zu raten, vor jeder Reaktion einen spezialisierten Rechtsanwalt für Internetrecht zu Rate zu ziehen. So vermeiden Sie als Seitenbetreiber unnötige Fehler und können die Kosten der Abmahnung und das Haftungsrisiko deutlich minimieren.

Sören Siebert
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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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