Urteil vom EuGH: Facebook Fanpage

Dürfen Datenschutzbehörden Facebook Fanpages verbieten?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
(101 Bewertungen, 4.29 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem Urteil des EuGH können Datenschutzbehörden von Unternehmen verlangen, ihre Facebook Fanpage abzuschalten.
  • Fanpage-Betreiber sind gemeinsam mit Facebook für Datenschutzverstöße auf Facebookseiten verantwortlich.
  • Ordnet eine Datenschutzbehörde an, dass Sie Ihre Facebook-Fanpage deaktivieren, sollten Sie (mit einem Anwalt) prüfen, ob Sie dies tun wollen.

Worum geht's?

Das Internet bietet durch soziale Netzwerke die Möglichkeit, sich mit anderen Usern zu verbinden und auszutauschen. Daneben tragen Plattformen wie Facebook, Instagram oder Snapchat auch dazu bei, sich in virtuellen Interessensgemeinschaften und Gruppen zu betätigen.

Auf Facebook können Unternehmen, private Organisationen oder Künstler durch eigene Fanpages Informationen veröffentlichen und Werbezwecke verfolgen. Diskussionen gab es bislang immer um den Datenschutz auf gewerblichen Facebookseiten.

Im Juni 2018 (Az. C 210/16) hatte der EuGH entschieden, dass Betreiber von Fanpages für Datenschutzverstöße auf Facebook mitverantwortlich sind. Facebook hatte reagiert und ein "Page Controller Addendum" für Fanseiten-Betreiber online gestellt.

Im November 2021 hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Datenschutzbehörde in diesem Fall zu Recht verlangen konnte, eine Facebook Fanpage abzuschalten. Heißt das, dass jetzt alle Unternehmen ihre Fanseite abschalten müssen? Und was bedeuten die einzelnen Urteile?

1. Hintergrund der Debatte um Fanpages auf Facebook

Betreiber von Facebook Fanpages nutzen die Plattform, wenn es darum geht, Kunden und Interessenten zu informieren oder eigene Veranstaltungen, Waren und Dienstleistungen zu promoten. Auch berühmte Stars und VIPs nutzen die Facebookseiten als Marketinginstrument, um einen großen Personenkreis direkt anzusprechen.

Wenn Sie ebenfalls über eine Fanseite Ihre Marketingbemühungen steuern und planen, steht Ihnen in Form von Facebook Insights ein umfassendes Tool zur Verfügung. Facebook Insights macht es Ihnen einfach, die eigene Fanseite zu managen – und zwar auf der Basis ganz unterschiedlicher Kennzahlen:

  • Seitenaktivitäten bzw. Userverhalten
  • Seitenaufrufe
  • „Gefällt mir“-Angaben
  • Reichweite (als Analyse der Performance)
  • Beitragsinteraktionen oder Engagement Rate (Beispiel: wie oft wird ein Call-to-Action-Button genutzt, wie oft wird die Verlinkung zur eigenen Website genutzt etc.)
  • Abonnentenzahl

Abhängig vom angebotenen Content können Sie als Betreiber die Facebook Fanpage optimieren, das Informationsangebot anpassen und auf die jeweilige Zielgruppe zuschneiden - Facebook Insights liefert sinnvolle Eckdaten, die es möglich machen, Marketingmaßnahmen entsprechend einzusetzen.

Wie Sie eine Facebook Fanseite aufbauen, welche Tipps es dafür gibt und welche rechtlichen Anforderungen an die Unternehmensseite bestehen, lesen Sie in unserem Artikel: Facebook Marketing - So nutzen Sie Ihre Facebook-Pages rechtssicher für Ihr Unternehmen.

2. Datenschutzrechtliche Fragestellungen zu Facebook Fanpages

Das Betreiben einer gewerblichen Facebookseite ist rechtlich gesehen an bestimmte Anforderungen gebunden. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG macht die Facebookseite eines Unternehmens den Unternehmer zum Diensteanbieter.

Das zieht weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich: Beispielsweise resultiert daraus die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG – aber eben auch die Pflicht, User und Nutzer explizit über datenschutzrechtliche Vorgänge zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird durch §§ 13 I iVm. § 13 III S. 1, VI S. 2; 15 III S. 2 TMG normiert.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Komponente des Datenschutzes: Betreiber von Facebook Fanpages stehen hier regelmäßig vor der Aufgabe, der gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Diese lässt sich durch zwei verschiedene Varianten rechtlich einwandfrei umsetzen:

  1. Die Facebook Fanseite verlinkt auf die Datenschutzhinweise, die auf der Webseite des Betreibers enthalten sind.
  2. Der Betreiber der Facebook Fanseite führt die Datenschutzhinweise separat auf seiner Facebookseite auf.

Praxis-Tipp

Wenn Sie als Betreiber einer Facebook Fanpage auf die eigene Webseite verlinken, sollten Sie sich unbedingt an die sogenannte 2-Klick-Regel halten – diese besagt, dass die rechtlich erforderlichen Informationen wie Impressum und Datenschutzerklärung in maximal 2 Klicks erreichbar sein müssen. Nur so gewährleisten Sie, dass Ihr Vorgehen den rechtlichen Erfordernissen entspricht.

Betreiben von Facebook Fanpage rechtmäßig?

Bereits 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) angeordnet, dass die Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein GmbH ihre Facebook Fanseite wegen datenschutzrechtlicher Verstöße deaktivieren sollte.

Vor den deutschen Gerichten hat die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein aber bis 2018 stets gegen die Datenschützer gewonnen. Die Gerichte sahen hier Facebook in der Verantwortlichkeit. Die Datenschützer gaben aber nicht klein bei. Das Bundesverwaltungsgericht bat den EuGH in einer Vorlage um Auslegung der Richtlinie 95/46, so landete der Fall vor dem EuGH.

3. Entscheidung des EuGH zu Facebook Fanpages

Die wichtigsten Passagen aus der Pressemitteilung des EuGH lauten:

„Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.“

„Sodann befindet der Gerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung verantwortlich anzusehen ist.“

„Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen (Anm: den Fanpage-Betreiber) nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“

Quelle:
PRESSEMITTEILUNG Nr. 81/18
Gerichtshof der Europäischen Union
Luxemburg, den 5. Juni 2018
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf

Es folgen dann weitere Ausführungen des EuGH dazu, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz durchaus auch gegen Facebook Irland direkt hätte vorgehen können.

Aber ist es nicht unfair, die Fanpage Betreiber verantwortlich zu machen, Facebook verdient doch das Geld damit?

Ja, es ist unfair, dass die Untätigkeit von Facebook auf dem Rücken Hunderttausender Facebook Fanseiten Betreiber ausgetragen wird. Und es ist ärgerlich, dass die Behörden nicht konsequent gegen Facebook selbst vorgegangen sind, das ja schließlich Facebookseiten Insights integriert, um das Unternehmen zu datenschutzkonformen Umgang mit Nutzerdaten zu zwingen.

Stattdessen wurde eine Art Stellvertreterkrieg gegen Facebook Fanpage Betreiber vom Zaun gebrochen, der die Existenzen zahlreicher Unternehmen nicht nur aus der Social Media Branche bedrohen kann.

Andererseits: Natürlich profitieren die Betreiber der Fanpages direkt oder indirekt auch von der enormen Reichweite an Besuchern des Netzwerkes. In vielen Fällen stecken ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen hinter dem Betrieb einer professionellen Facebookseite. Somit haben Facebook-Betreiber auch eine gewisse Verantwortung.

Wichtig!

Da Facebook und die Betreiber von Fanpages auf der Plattform verdienen, ist die Verteilung der Verantwortlichkeit aus Sicht der Richter nur konsequent. 

Alle Betreiber von (auch) geschäftlich genutzen Seiten oder Profilen auf Facebook & Co. sollten zumindest eine auf dieses Urteil angepasste Datenschutzerklärung einbinden oder verlinken. Wir haben ein solches Muster in eRecht24 Premium online gestellt

Bedeutung des EuGH-Urteils für Facebook Fanpage Betreiber

Eine mögliche Sichtweise ist:

Der EuGH hat (vereinfacht gesagt) geurteilt, dass jeder Betreiber einer Fanseite auch für Datenschutzverstöße von Facebook verantwortlich gemacht werden kann. Auch dann, wenn er den Umgang von Facebook mit den Nutzerdaten in der Praxis kaum oder gar nicht beeinflussen kann.

Dann wäre das Abschalten der eigenen Fanseite die einzige Möglichkeit, rechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Zumindest bis Facebook hier für das Nutzertracking auf Facebook und Webseiten eine DSGVO-konforme Lösung zur Verfügung stellt.

Die andere Sichtweise:

Ganz so wild ist es nicht. Der EuGH hat betont, „dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und ... deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten... „Verantwortliche“ anzusehen sind.“

Abmahnungen und behördliches Vorgehen gegen die Fanseiten Betreiber könnten deshalb unverhältnismäßig sein, da man sich nun mit weiteren Maßnahmen zunächst an Facebook halten müsste.

Aber die Urteile betreffen doch die Rechtslage vor der DSGVO bezüglich der Facebook-Fanpage?

Das stimmt, hilft als Argument in der Sache aber nicht. Es geht um die allgemeine Frage und Definition der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der EG-Datenschutzrichtlinie. Die Argumente des EuGH sind auch im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (auch Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO) anwendbar.

Zudem benennt die Datenschutzgrundverordnung ebenfalls Fälle der "gemeinsamen Verantwortlichkeit". Das Urteil des EuGH gilt also erst recht im Rahmen der Geltung der Datenschutzgrundverordnung. 

Praxis-Tipp

Alle Betreiber von nicht ausschließlich privat genutzten Seiten und Profilen auf Facebook & Co. sollten deshalb zumindest eine auf dieses Urteil angepasste Datenschutzerklärung auf Ihrer Facebook Fanpage einbinden oder verlinken. Auf eRecht24 Premium können Sie unseren Social Media Datenschutz Generator nutzen, um sich eine eigene Datenschutzerklärung für Facebook anzufertigen.

4. Sind auch andere Profile bei Xing, LinkedIn & Co. betroffen?

Das Urteil selbst hat sich nur mit Profilseiten (Fanpages) auf Facebook befasst. Die Argumentation ist aber auf alle (nicht rein privaten) Profilseiten in anderen sozialen Netzwerken übertragbar. Der Betreiber will durch Auftritte bei Facebook, Xing, LinkedIn oder Instagram - direkt oder indirekt - seine Waren verkaufen, seine Marke präsentieren oder sonst Aufmerksamkeit für sein Unternehmen schaffen und ist somit auch Verantwortlicher für das, was auf seiner Seite passiert.

Auch wenn dort nicht direkt Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, kommt die Reichweite in sozialen Netzwerken also immer auch dem Betreiber der Profilseiten zu Gute. Nur aus Spaß werden Unternehmen/Selbständige ja keine Profile bei LinkedIn anlegen.

Dann ist es datenschutzrechtlich aber auch nur konsequent, dass Unternehmen für diese "Werbemaßnahmen" auch in der Verantwortung stehen.

5. Datenschutzkonferenz (DSK) betrachtete Fanpages weiter als rechtswidrig

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fasste am 5. September 2018 einen Beschluss. Die DSK bewertete den Betrieb von Fanseiten auf dem sozialen Netzwerk Facebook darin weiterhin als rechtswidrig.

Facebook verspricht Besserung für Fanpage-Betreiber

Das soziale Netzwerk Facebook stellte dann seinen Nutzern Verbesserungen in Aussicht. Seitenbetreiber einer Fanseite sollten die Möglichkeit erhalten, ihren rechtlichen Pflichten einfacher nachzukommen.

Gravierende Änderungen blieben nach Ansicht der DSK aber aus: Facebook habe zwar Änderungen an seinen Cookies vorgenommen. Allerdings setze das Netzwerk auch weiterhin Cookies mit Identifikatoren ein.

Diese tracken auch Personen, die keine Facebook-Nutzer sind. Dies gelte jedenfalls, soweit der Nutzer einen Inhalt abruft, der über die bloße Startseite hinausgeht. Die Betreiber einer Fanpage erhalten auch weiterhin Daten von Facebook. Der Umfang der Informationen bestimmt sich nach den teilweise voreingestellten Insights-Funktionen.

Die Verantwortung von Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten sei bei Nicht-Mitgliedern wesentlich höher. Schließlich löse bereits das Aufrufen der Fanseite durch Besucher eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten wie der IP-Adresse aus.

Die DSK betrachtete Fanpages auf Facebook als rechtswidrig, weil keine Vereinbarung nach Artikel 26 Datenschutzgrundverordnung vorlag. Die rechtliche Verantwortung für eine Fanseite liege sowohl beim Betreiber als auch bei Facebook. Deshalb verantworten sie die Datenverarbeitung gemeinsam und stünden in der Pflicht, deren Rechtmäßigkeit nachzuweisen. 

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Artikel 26 Datenschutzgrundverordnung liegt darin, dass die verletzte Person ihre Rechte gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen kann – also sowohl gegenüber Facebook als auch gegenüber dem Betreiber der Fanpage. Erster Ansprechpartner für die korrekte Ausgestaltung des Datenschutzes ist aber auch nach Ansicht des EuGH Facebook.

6. Nach Reaktion von Facebook: BVerwG bestätigt Linie des EuGH

Facebook hat hier schnell reagiert und am 11. September 2018 erste Informationen zum Abschluss einer Vereinbarung (die DSGVO sagt „Joint Controllership Agreement“, Facebook nennt es "Page Controller Addendum") online gestellt:

https://www.facebook.com/business/news/updates-for-page-admins-in-the-eu-and-the-eea

https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum#

Hier werden im Wesentlichen Regelungen zur datenschutzrechtlich heiklen Facebook Tracking Lösung "Insights" getroffen. Die Datenschutzbehörden sahen diese Vereinbarung aber weiterhin nicht als ausreichend an und stellten mit einer Stellungnahme im April 2019 klar, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage auch weiterhin nicht datenschutzkonform möglich ist. 

Im September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dann mit einem Urteil: Die Anordnung gegenüber einem Fanseiten Betreiber, die Facebookseite zu deaktivieren, ist grundsätzlich rechtmäßig (Stichwort: gemeinsame Verantwortlichkeit). "Die Behörde könne sich bei der Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Adressaten von der Erwägung leiten lassen, dass ein rechtswidriger Zustand durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Adressaten schneller oder wirksamer beseitigt werden kann".

Allerdings: Das Bundesverwaltungsgericht entschied den Prozess nicht endgültig, sondern verwies ihn an das OVG Schleswig-Holstein zurück. Grund: Die Gerichte in Schleswig Holstein hatten das Vorgehen der Behörde gegen die Wirtschaftsakademie generell abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte also in der Sache nicht, ob Facebook tatsächlich rechtswidrig Daten der Fanpage-Besucher verarbeitet. 

Wir haben einen Muster-Text für Ihre Datenschutzerklärung auf Deutsch und Englisch in eRecht24 Premium online gestellt.

7. OVG hält Anordnung zur Abschaltung für rechtmäßig

Drei Jahre später kommt wieder Bewegung in die Sache. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht stellt im November 2021 in seinem aktuellen Urteil klar: Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein muss seine Facebook Fanseite deaktivieren, die zuständige Behörde hatte dies im Jahr 2011 rechtmäßigerweise angeordnet. Die Gründe:

  • Facebook verwendet für das Tool Facebook Insight personenbezogene Daten der im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen, ohne deren Einwilligung einzuholen.
  • Hierin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen Datenschutzrecht, denn die Verwendung ist gesetzlich nicht erlaubt und die Nutzer willigen auch nicht ein. Zudem werden Nutzer nicht hinreichend über die Datenverwendung und -verarbeitung informiert, wenn sie die Webseite besuchen.
  • Bereits in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 2018 und dem des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 stellten die Gerichte klar: Facebook und der Besitzer der Fanpage sind gemeinsam für den Datenschutz verantwortlich.

Was ist die Folge des schleswig-holsteinischen Urteils?

Fest steht durch das neue Urteil: Zum Zeitpunkt der Rechtslage in 2011 war die Nutzung der Fanseite rechtswidrig und die Anordnung, die Facebookseite abzuschalten, rechtmäßig. Fest steht auch schon seit 2018: Der Fanpagebetreiber und Facebook sind gemeinsam für den Datenschutz auf der Facebook Fanpage verantwortlich.

Nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob sich durch das Einbinden des „Facebook Page Controller Addendum“ an dieser Rechtslage etwas ändert. Mit dem Urteil des OVG ist das Verfahren nun abgeschlossen. Für die Beurteilung der Rechtslage war der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Dementsprechend wurde ein schwerwiegender Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Dezember 2011 festgestellt.

Grundsätzlich hat sich in den letzten Jahren an der Cookie-Einwilligung, dem Widerspruchsrecht und den Informationen, die zur Verfügung gestellt werden, auf Facebook einiges geändert. Datenschutzprobleme gibt es aber dennoch.

Klar ist somit: Das Urteil sorgt nicht gerade dafür, dass Fanseiten Betreiber jetzt lockerer mit dem Thema Facebook Fanpage umgehen können. Ein Datenschutzbeauftragter forderte bereits im Herbst 2021 die Bundesregierung und öffentliche Behörden und Ministerien dazu auf, ihre Fanpages abzuschalten. Diese leisten aber bislang Widerstand. Über Abmahnungen gegen Facebook Fanpages von Unternehmen ist uns nichts bekannt.

8. Was sollten Betreiber von Facebook Fanpages jetzt tun?

Eine konkrete Anleitung, wie Sie rechtssicher Facebook Fanpage betreiben können, haben wir aus den genannten Gründen leider nicht und die kann Ihnen auch kein anderer Autor liefern. Wir empfehlen Ihnen aber wie folgt vorzugehen, um möglichst sicher zu bleiben:

  1. Wenn Sie eine Fanseite bei Facebook betreiben, prüfen Sie, ob Sie wirklich auf diese angewiesen sind oder ob Sie Ihre Inhalte und Informationen neben Ihrer Website beispielsweise auch über Newsletter teilen können, um Ihre Fans zu erreichen. Bringt Ihnen der Auftritt keinen nennenswerten Mehrwert, schalten Sie die Fanpage lieber ab. Denken Sie auch vor Ihrer Entscheidung darüber nach, ob Sie überhaupt eine Facebook Fanpage erstellen.

  2. Wenn Facebook für Sie wirklich ein entscheidender und wichtiger Marketing- bzw. Absatzkanal ist, lassen Sie die Facebookseite und Ihr Profil bestehen (Stichwort Onlinemarketing). Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Sie das Facebook Page Controller Addendum einbinden und Ihre Datenschutzerklärung für Ihre Facebook Fanpage anpassen. Hierzu können Sie unseren Social Media Datenschutz Generator auf eRecht24 Premium nutzen.

  3. Sobald eine Datenschutzbehörde Sie auffordert, die Fanseite zu deaktivieren, kommen Sie dieser Aufforderung nach.

9. Checkliste Datenschutz bei Facebook und Co.

Auch wenn es noch Nachbesserungen von Meta Platforms selbst bedarf, damit Ihre Facebook Fanpage datenschutzkonform betrieben werden kann, hier eine kleine Checkliste über Ihre Möglichkeiten zum Datenschutz auf sozialen Netzwerken:

Checkliste für Datenschutz auf Social Media
 
  • Machen Sie eine Bestandsaufnahme, auf welchen sozialen Netzwerken Sie Profile betreiben.
  • Wenn Sie eine Facebook Fanpage betreiben, schließen Sie das "Page Controller Addendum" mit Facebook ab.
  • Erstellen Sie für jedes Profil Ihrer sozialen Medien eine eigene Datenschutzerklärung. Dafür können Sie den Generator bei eRecht24 Premium nutzen.
  • Binden Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Profilseite ein. Aktuell ist dies bei Facebook als Link unter "Datenrichtlinie" möglich.

10. FAQ - Datenschutz auf Facebook Fanpages

Wer ist verantwortlich für den Datenschutz bei Facebook & Co.?

Die naheliegende Antwort ist erst einmal: Facebook beziehungsweise die jeweiligen Betreiber der Social Media Plattformen. Die Anbieter haben uneingeschränkten Zugriff auf die Daten der Nutzer. Die Betreiber der Fanpages und Profilseiten sehen hingegen oft nur einen Teil der Daten und können die Datenflüsse praktisch auch kaum beeinflussen.

Trotzdem hat der EuGH für Facebook entschieden, dass sowohl Facebook als auch die Betreiber von Fanpages gemeinsam datenschutzrechtlich verantwortlich sind. Seit Ende 2018 bietet Facebook als deshalb ein so genanntes “Page Controller Addendum” und damit auf Kritik der Datenschutzbehörden reagiert.

Wenn Sie diese Vereinbarung mit Facebook abgeschlossen haben, ergänzen Sie bitte in Ihrer Datenschutzerklärung einen Passus zu dieser Vereinbarung. Hier gilt es aber zu beachten, dass Facebook selbst beim Datenschutz nachbessern muss, damit Ihre Facebook-Fanpage DSGVO-konform betrieben werden kann.

Welche Plattformen sind betroffen?

Das Urteil des EuGH bedeutet, dass jedes nicht rein private Profil bei Facebook, LinkedIn, Instagram, XING oder einer anderen Social-Media-Plattform eine eigene Datenschutzerklärung erstellen muss. Das bedeutet konkret, jede Fanpage und jedes Unternehmensprofil auf Social Media ist davon betroffen.

Kann ich die Datenschutzerklärung meiner Website verlinken?

Die Inhalte einer Datenschutzerklärung für Social Media Profile sind andere Inhalte als in der Datenschutzerklärung für Ihre eigene Webseite. Sie benötigen also für Ihre Auftritte bei Facebook & Co. eine eigene Datenschutzerklärung.

Als eRecht24 Premium Mitglied haben Sie Zugriff auf unseren Datenschutz-Generator für Social-Media-Seiten. Dieser steht Ihnen auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Wie füge ich eine Datenschutzerklärung bei Facebook ein?

Jede Facebook Fanpage benötigt eine Datenschutzerklärung. Diese kann man unkompliziert unter dem Reiter "Info" und anschließend dem Punkt "Weitere Infos" im Eingabefeld „Datenrichtlinie“ verlinken. Wichtig ist hierbei: Facebook fordert einen Link. Sie sollten Ihre Datenschutzerklärung für Social Media also entsprechend auf Ihrer Website einbinden und den direkten Link unter "Datenrichtlinie" angeben.

Drohen mir Bußgelder, wenn ich meine Fanpage nicht lösche?

Sollte eine Aufsichtsbehörde anmerken, dass Ihre Fanpage nicht dem deutschen Datenschutzrecht entspricht und fordert Sie zur Löschung auf, sollten Sie dem nachkommen. Tun Sie dies nicht, können Bußgelder verhängt werden.

 

 

  

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Guest
Das sehe ich anders. Viele interessieren sich sehr wohl dafür, was mit ihren Daten passiert, fühlen sich aber auch teilweise einfach machtlos. Die, die es nicht interessiert, können ja auch jetzt munter weitermachen, wie sie wollen und Einwilligungen in alles geben. Ich stimmt Ihnen allerdings in dem Punkt zu, dass es momentan vor allem kleine Unternehmen trifft und belastet.
7
Matthias E.
Alles gut uns schön, aber es muss auch machbar sein. Ich betreibe auf Facebook eine politische Seite, aktuell 85.000 Abonnenten. Auf Instagram noch weitere 35.000 Abonnenten. Die Seiten mache ich privat, in meiner Freizeit und ohne einen Cent damit zu verdienen. Das ist ja ok, nur kann ich definitiv keine persönlichen Kontaktdaten veröffentliche n. Ich bin nicht lebensmüde! Heutzutage werden Politiker ermordet, obwohl di9e Schutz haben. Und einen gewissen Schutz muss ich auch haben, wenn ich als Privatperson Seiten im Netz betreibe. Name und E-Mail ist ok, aber eine Anschrift und Telefonnummer kann ich nie veröffentliche n. Zehntausende Seitenbetreiber auf FB sehen das vermutlich auch so. Und wenn die ihre Daten veröffentliche n müssten, dann wäre sie früher oder später weg. Das kann ja auch nicht Sinn der Sache sein.
6
DS-ERZ
Dann macht doch eine eigene Page - ehrenamtlich und zu guten Zweck personenbezogen e Daten zum exorbitanten Gewinne erzielen des Unternehmens, welche diese von Euch wissentlich gesammelten Daten verkauft, damit Werbung für sich betreibt und Ihr denen vollkommen egal seid zu sammeln ist in sich schon ein Widerspruch.Eigene Webseite ohne Datensammelsyst em für andere Gelddruckmaschi nen, von denen Ihr nix habt - das ist problemlos und einfach möglich, rechtlich sauber, fair und ohne Angst vor Ordnungsgeldern ...
7
Rechtsanwalt Sören Siebert
https://www.e-recht24.de/mitglieder/facebook-fanpages-eugh/
8
Rechtsanwalt Sören Siebert
https://www.e-recht24.de/mitglieder/facebook-fanpages-eugh/
4
Markus
Der ganze DSGVO Kram ist einfach nur bescheuert!!! Kein einzelner Endkunde interessiert sich die Bohne, wo ihre Daten landen und kein einzelner wird ankommen und nach einer Bestellung im Online Shop nach Auskunft/Löschung seiner Daten verlangen. Wenn sich die Endkunden auch nur 1% für ihre Daten interessieren würden, dann würden sie erstmal Alexa Privatspion Zuhause zerstören und nicht wie verrückt erwerben! Bestraft werden nur die kleinen Unternehmer und die dicken Daten Haie werden wieder mal von der Regierung verschont.
4
Thomas
Das ist kein Dilemma, sondern ein Problem der User. Jeder ist doch für sich selbst verantwortlich. Wo führt das noch hin. Das ist absoluter Schwachsinn. Da könnte man doch gegen 95% aller Portale im Web vorgehen, die ähnliche Dienstleistunge n anbieten. Das hat nichts mit fairem Verhalten zu tun. Fanpages richten sich in erster Linie an Facebooknutzer, welche alle registriert sind und zugestimmt haben. Aber ich habe einen Vorschlag, wir schalten einfach das Internet ab und führen alle Firmen, Künstler und Menschen, die solche Medien für ihr Marketing nutzen müssen in die Insolvenz. Wenn ich die Fanpages meiner Kunden abschalte, habe ich morgen nichts mehr zu tun, da keines der Marketingaktivi täten mehr greifen würde. Ich bin dafür, dass jeder Mensch, der ein Gerät kauft, welches ins Internet gehen soll vorher eine Rechtsbelehrung bekommt, welches Risiko er eingeht. Nur weil Sie nichts mit FB anfangen können, ist das nicht zu verteufeln, dann nutzen Sie es nicht Willi. Es zwingt Sie niemand dazu und alle anderen auch nicht.
1
Mirko
Markus sagte :
Leider kann ich denk Mustertext von dem Sie in Ihrem Nachtrag unter 6. sprechen in meinem Premium Account nicht finden.
Auch ich bin verzweifelt auf der Suche nach dem Mustertext für die Facebook Datenschutzerkl ärung!

0
Maik Wiesegart
Markus sagte :
Leider kann ich denk Mustertext von dem Sie in Ihrem Nachtrag unter 6. sprechen in meinem Premium Account nicht finden.
Dito

1
Markus
Leider kann ich denk Mustertext von dem Sie in Ihrem Nachtrag unter 6. sprechen in meinem Premium Account nicht finden.
4

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details