Das neue Telemediengesetz (TMG)

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Worum geht's?

Am 01. März 2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Das Gesetz löst die bisher für die Haftung im Internet maßgeblichen Normen  des Teledienstegesetz (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.

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Das neue TMG regelt insbesondere die Haftung für Inhalte, gleich ob es sich eigene oder fremde Inhalte handelt. Die wichtigsten betroffenen Rechtsfragen sind dabei:

  • die Haftung der Diensteanbieter für rechtswidrige Inhalte
  • Vorschriften zur Kennzeichnung von Diensten (Impressums-Pflicht)
  • Regelungen zur Bekämpfung von Spam
  • Der Bereich des Datenschutzes für Diensteanbieter
  • Fragen zur Herausgabe von personenbezogenen Nutzerdaten

Das Gesetz enthält einige Neuregelungen, in vielen Fällen wurden aber die bereits bestehenden Normen ohne inhaltliche Änderung übernommen. Bedingt durch eine ungenaue Berichterstattung wurden im Vorfeld aufgrund angeblicher neuer Pflichten befürchtet, dass es hier zu einer massiven Abmahnwelle kommen wird, insbesondere bezüglich der „neuen“ datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten. Dies ist jedoch nur bedingt richtig.

Was sind Telemedien?

Die Bezeichnung Telemedien ist ein Oberbegriff für alle Tele- und Mediendienste. Die bislang unterschiedlichen Regelungen für Teledienste (Teledienstegesetz) und Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag) werden nun im neuen TMG vereinheitlicht.

Zu den Telemedien gehören “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste”. Der Begriff Telemedien wurde dabei sehr weit gefasst um u.a. zukünftigen neuen technischen Anwendungen mit dem TMG gerecht zu werden.

Im Internet sind davon zum einen Angebote wie Webshops, Auktionsplattformen usw. betroffen, die auf die Punkt zu Punkt-Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer abstellen. Zudem ist der Bereich der Mediendienste betroffen, hier steht die Verbreitung von Inhalten gegenüber der Allgemeinheit im Vordergrund. Die vorher notwendige, aber praktisch oftmals kaum lösbare Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst kann somit entfallen.

Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist der Telekommunikationsbereich, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsrechts.

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Wichtige Neuerungen im Telemediengesetz

Eine der wichtigesten Neuerung betrifft die Zusammenführung der bisher getrennt behandelten Teledienste und Mediendienste in einem Gesetz.  Die praktisch oftmals ohnehin schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist in Zukunft nicht mehr notwendig. Weiterhin nicht umfasst vom TMG ist der Bereich des Telekommunikationsrechts, hier gelten weiterhin die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Der Gesetzgeber hat als wesentliche Neuerung einen im Vorfeld stark umstrittenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten im neuen TMG verankert bzw. klargestellt, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht mehr aufgrund datenschutzrechtlicher Normen abzulehnen ist. Hier stellt das TMG nun klar, dass auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen eine Datenherausgabe in Betracht kommt, wenn diese „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“.

Als weitere Neuerung, die praktisch aber allenfalls theoretische Auswirkungen haben wird,  werden Spam-eMails nun als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro bestraft werden.

Zudem beinhaltet das neue TMG Änderungen bei den Pflichtangaben im Impressum. Erstmals wurden zudem auch Grundsätze der Sorgfaltspflicht bei der Online-Berichterstattung gesetzlich im neuen TMG verankert.

Auskunftsanspruch gegenüber Providern

Nach bislang geltendem Recht hatten im wesentlichen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Recht, bei Providern Nutzungs- und Bestandsdaten der User heraus zu verlangen. Eiem direkten Auskunftsanspruch privater Unternehmen oder von Privatpersonen standen die strengen Regelungen des Datenschutzes entgegen.

Wollten beispielsweise Verwertungsgesellschaften der Musik- oder Filmindustrie die Verletzung ihrer Nutzungsrechte etwa durch Tauschbörsen geltend machen, mussten sie bislang zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt mit Hinweis auf mitprotokollierte IP-Adressen stellen. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten dann anhand der IP-Adresse im Rahmen ihres Auskunftsanspruches die dazu gehörigen Personendaten, um strafrechtlich gegen den potentiellen Rechtsverletzer vorzugehen. Die Musikindustrie hat jedoch nur ein sekundäres Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung. Primär geht es in den meisten Fällen immer um die Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die Strafjustiz wurde hierzu mit tausendfachen Strafanzeigen überschüttet.

Nachdem die Strafverfolgungsbehörden den Klarnamen des Verletzers ermittelt hatten, beantragten die Anwälte der Verwertungsgesellschaften Akteneinsicht. Aus den Akten konnte der bürgerliche Name entnommen werden und die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen eingeleitet werden. Hier wurde im Vorfeld der Umsetzung des TMG viel Lobbyarbeit seitens der Verwertungsgesellschaften betriebene, um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zu ermöglichen.

Zudem hat die Verpflichtung Deutschlands, die EU-Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums in nationales Recht umzusetzen, ein Übriges getan. Nach der Richtlinie soll gewährleistet sein, dass Urheber oder die sie vertretenden Rechteverwerter ihre Auskunftsansprüche bei der Verletzung geistigen Eigentums besser und einfacher durchsetzen können.

Der Gesetzgeber ist dem nun gefolgt und hat weitreichende Änderungen in das neue Gesetz aufgenommen. In Zukunft haben Verwertungsgesellschaften und Privatpersonen bei der Verfolgung von Verletzungen ihres geistigen Eigentums bzw. der eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber den Providern. Zu beachten ist dabei, dass die Auskunftsansprüche nun nicht mehr von vorne herein durch Vorschriften des Datenschutzes gesperrt sind.

Der Auskunftsanspruch besteht daneben auch für eine Vielzahl weiterer staatlicher Behörden. Dies betrifft beispielsweise alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärische Abschirmdienst (MAD).

Bewertung von Werbe-Mails und Spam

Der neue § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann es sich bei E-Mails um Spam-Mails handelt. Das Gesetz führt dazu aus:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Eine Werbe-E-Mail muss in der Kopf- und Betreffzeile eindeutig erkennen lassen, von wem die E-Mail kommt. Werden irreführende Angaben gemacht, der Absender verheimlicht oder verschleiert so handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung die zu Abmahnungen führen kann. Das TMG stuft ein Verstoß nun zugleich als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000.- Euro geahndet werden kann.

Problematisch bei dieser neuen Regelung ist jedoch die Durchsetzbarkeit. Einerseits kommen die meisten Spam-Mails aus dem Ausland und sind deswegen rechtlich nur schwer zu verfolgen. Andererseits ist die Ermittlung des Urhebers solcher eMails sehr aufwendig. Deswegen ist fraglich, ob die bereits jetzt überlasteten Gerichte diese Vorschrift auch tatsächlich durchsetzen werden. Diese Regelung kann, obwohl der gute Wille erkennbar ist,  als schönes Beispiel für realitätsfernen Aktionismus der Politik im Bereich Regulierung des Internet gelten.

Neue Regeln für das Impressum

Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, diese kann bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen, die im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Das neue TMG versucht nun zu regeln, wer verpflichtet ist ein Impressum auf seiner Webseite bereit zu halten.

Dazu heißt es im Gesetz: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

Insbesondere der Begriff „geschäftsmäßige Telemedien“ kann zu Unklarheiten bei der Auslegung führen. Nach Angaben des Gesetzgebers sollen rein private Internet-Seiten von der Impressumspflicht ausgenommen werden. Dies wird jedoch nicht näher erläutert. Folgt man dem Wortlaut der Vorschrift, bezieht sich diese allein auf „gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Nicht umfasst wären alle Fälle, in denen zwar ein unternehmerischer Hintergrund einer Website klar erkennbar ist, über diese Website direkt aber keine entgeltlichen Leistungen oder Waren angeboten werden. Man kann annehmen, dass eine derartige Einschränkung nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Vielmehr geht es nach Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der neuen Vorschrift. Danach ist anzunehmen, dass alle kommerziellen Webseiten, unabhängig davon ob es sich um direkte kostenpflichtige Angebote handelt oder nicht, von der Impressumspflicht betroffen sein sollen. Allerdings sind durch derartige Unklarheiten gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

Es ist schlicht zu empfehlen, dass auch private Betreiber, um auf der sicheren Seite zu sein, weiterhin ein Impressum auf ihrer Webseite führen. Im neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder (der parallel zum neuen TMG in Kraft treten wird) wird hinsichtlich der Impressumspflicht von Webseiten ausgeführt:

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Da es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, eine einheitliche und klar verständliche Regelung zu schaffen, sollten alle Betreiber einer Webseite ein Impressum führen. In welchem Verhältnis die Vorschriften des Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu den Regelungen des neuen TMG zueinander stehen und wer welche Pflichtangaben im Impressum machen muss, wird in Zukunft eine Vielzahl von Gerichten beschäftigen. Klare Aussagen lassen sich aufgrund der neuen Vorschriften zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen.

Ein rechtssicheres Impressum können Sie einfach und kostenfrei mit unsere Impressums-Generator erstellen.

Berichterstattung zum Telemediengesetz im Internet

Der Gesetzgeber hat sich im neuen TMG auch mit der Frage der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Online-Veröffentlichungen und mit den Recht zur Gegendarstellung beschäftigt. Wer Texte im Internet veröffentlicht soll demnach besonders darauf achten, dass diese nach anerkannten journalistischen Grundsätzen recherchiert wurden.

Diese umfassen unter anderem eine sorgfältige Recherche, die den zugrunde liegenden Inhalt und die Herkunft der Information auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Auch wurde das Recht zur Gegendarstellung nochmals gesetzlich verankert.

Werden Tatsachen über eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen aufgestellt, hat diese(s) unabhängig davon ob die Tatsachen erweislich wahr oder falsch sind, einen Anspruch auf Gegendarstellung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene an einer Gegendarstellung auch ein berechtigtes Interesse hat, eine Gegendarstellung nicht zu umfangreich und unangemessen wäre und der Anspruch bis spätestens drei Monate nach Erstveröffentlichung der Information geltend gemacht wurde.

Was bleibt gleich?

Aus den bisher für den Bereich Teledienste und Mediendienste anwendbaren gesetzlichen Regelungen aus TDG, MDStV und TDDSG wurden weite Teile unverändert in das neue TMG übernommen. Dies betrifft insbesondere die wesentliche Fragen der Haftung von Diensteanbietern für Inhalte. Hier ist auch ein wesentlicher Kritikpunkt des Gesetzes anzubringen.

Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, die oftmals unklare Rechtslage ebenso wie die teilweise uferlose Ausweitung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte über die so genannte „Störerhaftung“ in Sinne der Rechtsklarheit und unter Beachtung der Besonderheiten des Internet zu regeln.

Genau dieser Punkt führt in rechtlicher Hinsicht zu großer Unsicherheit und im Ergebnis dazu, dass zahlreiche Unternehmer neue Geschäftsmodelle aufgrund unkalkulierterer Risiken nicht umsetzen oder etwa für fremde Inhalte kostenpflichtig abgemaht werden und so die Unternehmensgründung mit massiven Kosten der Rechtsverfolgung verbunden ist.  Dass der Gesetzgeber bei einer der wesentlichen Fragen des Internetrechts Kenntnis der rechtlichen Unsicherheit hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat, spricht für sich.

Entgegen anders lautenden Presseberichten gab es auch im Bereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften keine relevanten Änderungen.

Irrtümer

Im Rahmen der Berichterstattung über die Änderungen des neuen TMG wurde vielfach über "neue" datenschutzrechtliche Belehrungspflichten für Webseiten-Betreiber berichtet. Hierzu bleibt fest zu stellen, dass durch das TMG in dieser Frage inhaltlich keine neuen Vorschriften geschaffen wurden. Die in diesem Zusammenhang oftmals diskutierte datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten des Diensteanbieters in § 13 TMG fanden sich inhaltsgleich in den vorher anwendbaren Normen von TDDSG und MDStV.

Dort haben Sie sich allerdings keiner all zu großen Bekanntheit erfreut. Aufgrund des Pressehypes bezüglich befürchteter Abmahnwellen wegen „neuer datenschutzrechtlicher Belehrungspflichten“ kann sich diese Behauptung, obwohl inhaltlich falsch, nun als self-fulfilling prophecy erweisen und zahlreiche schwarze Schafe erst auf entsprechende Gedanken bringen. Abmahner könnten sich die bestehende Unsicherheit der Betreiber zu Nutze machen und hier tatsächlich eine neue Abmahnwelle lostreten.

Allerdings ist vollkommen unklar, ob eine  entsprechende unterlassene Belehrung auch tatsächlichen einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß darstellt. Hier muss noch einmal klargestellt werden, dass nicht jeder formale Rechtsverstoß auch einen Unterlassungsanspruch zur folge hat, der abgemahnt werden kann. Diese Frage wird die Gerichte in Zukunft zweifellos beschäftigen.

Fazit zum Telemediengesetz

Zum einen ist es zu begrüßen, dass die vorher aufgrund der unklaren Gesetzgebungskompetenz über mehrere Gesetze verteilten Regelungen  nun in einer Vorschrift gebündelt sind. Allerdings wird das neue TMG zu Recht auch von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es insbesondere im Bereich der Haftung der Diensteanbieter versäumt, eindeutige und klare Regelungen zu strittigen Fragen zu finden.

Die Regelung zu Spam-Mails ist sicher gut gemeint, wird das Problem im Hinblick auf die

Internationalität und der Rechtsdurchsetzung aber sicher nicht entschärfen.Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde im Vorfeld lautstark kritisiert. Allerdings sind hier auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Zudem ist die dadurch zu erwartende und dringend notwendige Entlastung der Strafgerichte im Rahmen tausender Strafanzeigen wegen Tauschbörsennutzung zu begrüßen.

Wie bei allen neuen Gesetzen ist die Unsicherheit also auch beim neuen TMG zunächst groß. Hier sind die Gerichte gefordert, diese Fragen in den nächsten Jahren verbindlich zu klären.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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