Ansonsten ist es besonders pikant, dass die früher von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner vertretene DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH umfirmiert wurde, zwischenzeitlich insolvent ist und deren Insolvenzverwalter nun Forderungen aus den Abmahnungen geltend macht.
Wie Sie als Anschlussinhaber von Kornmeier Rechtsanwälten ausfindig gemacht werden
Viele Betroffene, die in ihrem Briefkasten eine Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner finden, wundern sich, wieso gerade sie ein solches Abmahnschreiben erhalten. Hinzu kommt, dass sich die Abgemahnten zumeist gar nicht daran erinnern können, die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung – die unerlaubte Verbreitung von Musik- oder Filmwerken im Internet – begangen zu haben. Tatsächlich führt aber ein Download aus einem Fileshare-Netzwerk (Peer-to-Peer-Netzwerk, P2PNetzwerk, Internet-Tauschbörse) dazu, dass zugleich die Dateien des heruntergeladenen Werkes hochgeladen werden (Upload). Denn die für die Nutzung der Internettauschbörse eigens installierte Filesharing-Software stellt in dem Moment, wo der Download erfolgt, anderen Nutzern der Tauschbörse die bereits heruntergeladenen Daten zur Verfügung. Das bedeutet, während Sie vielleicht 10% des Werkes auf Ihrem Rechner heruntergeladen haben, greifen andere User bereits darauf zu und laden ihrerseits diese 10% von Ihrem Rechner herunter. Sinn des Ganzen ist eine erhebliche Beschleunigung der Downloads, der sonst weitaus länger dauern würde.
Der Haken an der Sache ist nun, dass in dem Moment, in dem Sie Daten hochladen, Ihre IP-Adresse bzw. diejenige des Internetanschlussinhabers sichtbar wird. Darauf spezialisierte sogenannte Anti-Piracy-Unternehmen, die vom Rechteinhaber beauftragt wurden, sichern die IP-Adresse sowie weitere Daten im Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads und geben diese Unterlagen an den Rechteinhaber. Dieser beauftragt mit den Unterlagen die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, die sich an den Provider (etwa Arcor, Deutsche Telekom) des Anschlussinhabers wenden und die Bekanntgabe dessen Namen nebst Anschrift fordern. Um diese persönlichen Angaben zu erhalten, führen die Rechtsanwälte vor dem zuständigen Landgericht ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren durch, aufgrund dessen der Provider die Daten herausgeben muss. Folge daraus ist die Filesharing-Abmahnung, die Sie in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben.
Vermeiden lässt sich der gleichzeitige Upload kaum. Möglich ist dies zwar mit einem sogenannten Leecher Mod. User mit einem solchen Tool werden aber von den Netzwerk-Betreibern regelmäßig gesperrt.
So sollten Sie auf keinen Fall mit der Abmahnung umgehen
Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhalten, sollten Sie diese keinesfalls ignorieren. Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsanwälte – anders als sonst im Zivilrecht – den Zugang der Abmahnung bei Ihnen nicht nachweisen müssen. Vielmehr reicht bereits der Nachweis aus, dass die Abmahnung versendet wurde. Wie dies geschehen ist, ob per einfacher Briefpost, Fax oder E-Mail, spielt keine Rolle. Auch muss der Abmahnung keine Vollmacht des Rechteinhabers beigefügt sein. Ignorieren Sie trotzdem die Abmahnung, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen kurzfristig eine kostenträchtige einstweilige Verfügung zugeht.
Umgekehrt sollten Sie aber auch nicht in der ersten Reaktion bei den Anwälten anrufen. Abgesehen davon, dass dies zu nichts führt, können ihm ungünstigsten Fall Ihre telefonischen Aussagen gegen Sie verwendet werden.
Genau so verkehrt ist es, wenn Sie sofort die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Betrag – ab 300 Euro aufwärts – bezahlen. Die Unterlassungserklärung ist zumeist einseitig zugunsten des Rechteinhabers formuliert und verpflichtet Sie zu mehr also notwendig wäre. Zudem kann die Unterzeichnung ebenso wie eine (Teil)Zahlung des geforderten Betrags als Schuldeingeständnis gewertet werden.
So reagieren Sie rechtssicher auf eine Filesharing-Abmahnung von Kornmeier Rechtsanwälte
Angesichts der komplizierten Materie im Abmahnrecht sollten Sie innerhalb der kurzen Frist, die Ihnen von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner für die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gesetzt wurde, einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Das ist sogar bequem per Internet möglich, wobei Sie dem Anwalt die Abmahnung per Fax oder eingescannter Datei zukommen lassen können. Wichtig dabei ist stets, dass Sie vor der Mandatserteilung die Kostenfrage klären. Viele spezialisierte Rechtsanwälte bieten hier günstige Pauschalen an (zum Teil ab 200 Euro).
Regelmäßig wird Ihnen der Rechtsanwalt zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung raten. Diese sollten Sie auch von dem Anwalt anfertigen lassen. Vorformulierte Muster aus dem Internet oder von den Verbraucherzentralen berücksichtigen Ihren Einzelfall nicht und beinhalten die Gefahr, dass es bei deren Verwendung erst recht zu einer einstweiligen Verfügung kommen wird. Ist nicht auszuschließen, dass mehrere Werke herunter- bzw. hochgeladen wurden, kann Ihr Anwalt durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung etwaigen Folge- bzw. Mehrfachabmahnungen entgegenwirken. Solche Abmahnungen können vom selben oder von anderen Rechteinhabern folgen, wenn mehrfach Werke vom selben Rechteinhaber oder – etwa bei einem Sampler – von verschiedenen Rechteinhabern herunter- bzw. heraufgeladen wurden. In jeder Abmahnung werden dann erneut die vollen Kostenansprüche geltend gemacht.
Nach dem seit dem 09.10.2013 geltenden § 97a Abs. 3 UrhG sind die außerhalb des reinen Schadensersatzanspruchs entstandenen Aufwendungen genau aufzuschlüsseln. Diesen Anforderungen genügt die Filesharing-Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner. Diese listen die anteiligen Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung, die anteiligen Gerichtskosten des Gestattungsverfahrens zweimal, die anteiligen Kosten für die Providerauskunft, die anteiligen Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider, die anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider und die Anwaltskosten für die Abmahnung nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genau auf. Einschließlich des pauschalen Schadensersatzes ergibt sich so eine Summe, die deutlich unter den früher von den Abmahnanwälten geltend pauschalen Vergleichsbeträgen liegt.
Trotz dieser Auflistung ist aber noch lange nicht gesagt, dass Sie tatsächlich zahlen müssen. Denn zum einen prüft Ihr Anwalt, ob der Abmahner auch der Rechteinhaber ist. Zum anderen ist zu klären, ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde. Oftmals finden sich bei der Daten- und IP-Ermittlung Fehler, so dass das unerlaubte Filesharing nicht von Ihrem Anschluss begangen wurde.
Und schließlich ist es denkbar, dass Sie trotzdem nicht als „Täter“ in Anspruch genommen werden können, obwohl die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Anschluss begangen wurde. Das ist der Fall, wenn
- Sie Ihr 13-jähriges Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für einen Verstoß des Kindes gegen dieses Verbot keine Anhaltspunkte bestanden (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) oder
- volljährige Familienmitglieder das Filesharing begangen haben (BGH, Urteil vom 14.01.2014, Az.: I ZR 169/12).
Hier brauchen Sie als sogenannter Störer „nur“ die außergerichtlichen Kosten der Abmahnanwälte in Höhe von 147,56 Euro zu zahlen, sofern Sie als Privatperson nicht bereits in der Vergangenheit zu einer Unterlassung verpflichtet wurden, § 97a Abs. 3 UrhG.
Wenn Sie seinerzeit eine Abmahnung für die DigiProtect GmbH erhalten haben
In der Vergangenheit hatten die Rechtanwälte Kornmeier & Partner jahrelang Filesharing-Abmahnungen für den Rechteinhaber DigiProtect GmbH erteilt. Nachdem diese insolvent ist, wurde sie kurz vor dem Insolvenzantrag in die FDUDM2 GmbH umfirmiert. Deren Insolvenzverwalter hat nun Mahnbescheide über die Rechtsanwälte U&C beantragt, denen als Hauptforderung der seinerzeit in den Filesharing-Abmahnungen geltend gemacht Betrag von 650 Euro für die Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm zugrunde liegt. Sollten Sie einen solchen Mahnbescheid erhalten, empfiehlt es sich, dagegen sofort Widerspruch einzulegen. Hier sind so viele Rechtsfragen zweifelhaft, dass fraglich ist, ob der Insolvenzverwalter die Ansprüche überhaupt weiter verfolgen wird.
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